Art. 24 · Vgl. auch Art. 73 und 83 SG
BZO Gemeindebaureglement Steffisburg · S. 18 · Original-PDF
sowie Art. 56 und 57 SV. Sichtschutzwände
1Für bewilligungspflichtige Sichtschutzwände im Strassenraum sind die Abstandsvorschriften der übergeordneten Strassengesetzgebung sowie die nachstehenden Gestaltungsvorschriften massgebend: Für kurze Sichtschutzwände im Strassenraum, welche nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD nicht der Baubewilligungspflicht unterliegen, ist die Zustimmung der zuständigen Strassenaufsichtsbehörde erforderlich. a) Sichtschutzwände haben regelmässige, sich wiederholende Anteile von Fest- und Begrünungselementen aufzuweisen; b) Der Anteil der Festelemente ist auf maximal 50 % der vor Einsicht zu schützenden Länge beschränkt, wobei das einzelne Festelement eine Länge von höchstens 2.00 m aufweisen darf. Ab einer vor Einsicht zu schützenden Länge von 20.00 m darf das Festelement eine Länge von höchstens 4.00 m aufweisen; c) Die Festelemente sowie die entstehenden Zwischenräume (zwischen den Festelementen) sind mit einheimischen Büschen, Sträuchern, Hecken etc. zu begrünen; d) Für Sichtschutzwände, welche ästhetisch einen qualitativ hochwertigen Ausdruck aufweisen, kann die 18 Gemeindebaureglement Steffisburg Baubewilligungsbehörde von Bst. a) bis c) abweichen, wenn sich diese gut in das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild einordnen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.