Zone Landwirtschaftszone · Spreitenbach
Aargau · BFS 4040 · Gemeindeprofil · alle 18 Zonen
Die Zone Landwirtschaftszone in Spreitenbach (Aargau) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben
- Bauprofile (Profilierung)
- Baueingabepläne massstabsgetreu 3-fach
- Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal)
- Energienachweis
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Kommunales Baugesuchsformular 3-fach
- Aktueller Grundbuchauszug
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Abteilung Planung und Bau
- 056 552 92 20
- planungundbau@spreitenbach.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Spreitenbach, in denen «Landwirtschaftszone» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 19BZO Bau- und Nutzungsordnung Spreitenbach · S. 15
Reithofzone
1Die Reithofzone RH ist für Bauten und Anlagen, die im Zusammenhang mit der Pferdehaltung und dem Reitbetrieb stehen, bestimmt.
2Die bestehenden Bauten und Anlagen dürfen im Rahmen der Nutzungsvor schriften erweitert werden. Eine gewerbliche Nutzung ist grundsätzlich nur im Zusammenhang mit der Pferdenutzung zulässig. Wohnungen sowie andere, nicht störende gewerbliche Nutzungen sind nur in untergeordnetem Masse möglich und nur dann, wenn sie nicht auf Zulieferungen und Trans porte mit Motorfahrzeugen angewiesen sind (z.B. Architekturbüro, Anwalt spraxis).
3Bauliche Massnahmen sind nur im schraffierten Bereich zulässig.
4Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 3.2 Landwirtschaftszone
Art. 20BZO Bau- und Nutzungsordnung Spreitenbach · S. 15
Landwirtschaftszone LW
1Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige landwirt schaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung bestimmt.
2Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Ter rainveränderungen) im Ausmass von bis 50 a pro einzelne Anlage sind zu lässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Inter essen entgegenstehen. 15 7.1-1 Spreitenbach
Art. 21BZO Bau- und Nutzungsordnung Spreitenbach · S. 16
Bauten in der Landwirtschaftszone
1Für alle Bauten und Anlagen ist in Abwägung sämtlicher betroffener Inter essen ein optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in bezug auf Aus mass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschafts bild einzufügen.
2Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im übrigen werden Ge bäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegen über den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4.0 m.
3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 3.3 Schutzzonen
Art. 25BZO Bau- und Nutzungsordnung Spreitenbach · S. 17
Landschaftsschutzzone LS
1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Unter Vorbehalt von Abs. 3 sind Bauten und Anlagen sowie Terrainverände rungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten.
2Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 20 Abs. 1 (Landwirtschaftszo ne ).
3Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw.) und Bauten und Anlagen für den ökologischen Ausgleich können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entge genstehen.
4Aufforstungen sind nicht zulässig. 17 7.1-1 Spreitenbach
Art. 33BZO Bau- und Nutzungsordnung Spreitenbach · S. 20
Materialabbauzone M
1Die Materialabbauzone umfasst Gebiete, die für die Entnahme von Rohma terial (Kies, Sand usw.) bestimmt sind.
2Der eigentliche Materialabbau setzt ein Baugesuch und eine vom Gemein derat, mit Zustimmung des Baudepartements, erteilte Baubewilligung vor aus, die den Abbau- und Rekultivierungsplan als Bestandteil enthält. Die Baubewilligung für den Materialabbau richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung, des Baugesetzes und des Dekrets über den Abbau von Steinen und Erden. Sie bestimmt den Ab bau und die Wiederherrichtung.
3Gebiete, die noch nicht abgebaut werden oder die für die landwirtschaftli che Nutzung rekultiviert worden sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone LW.
4Bauten und Anlagen für den Betrieb des Materialabbaus regelt Art. 24 RPG.
5Das abgebaute Gebiet ist zu rekultivieren. Die Art der Nachnutzung wird im Rahmen des Bewilligungsverfahrens gemäss § 33 Abs. 2 geregelt.
4Definitionen
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 21, 3). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Vollgeschosse | ≤ 2 Vollgeschosse | Art. 21, S. 16 | 0.90 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 4 m | Art. 21, S. 16 | 0.85 |
Extrahiert aus der BZO Spreitenbach (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.