Art. 33 · Materialabbauzone M
BZO Bau- und Nutzungsordnung Spreitenbach · S. 20 · Original-PDF
1Die Materialabbauzone umfasst Gebiete, die für die Entnahme von Rohma terial (Kies, Sand usw.) bestimmt sind.
2Der eigentliche Materialabbau setzt ein Baugesuch und eine vom Gemein derat, mit Zustimmung des Baudepartements, erteilte Baubewilligung vor aus, die den Abbau- und Rekultivierungsplan als Bestandteil enthält. Die Baubewilligung für den Materialabbau richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung, des Baugesetzes und des Dekrets über den Abbau von Steinen und Erden. Sie bestimmt den Ab bau und die Wiederherrichtung.
3Gebiete, die noch nicht abgebaut werden oder die für die landwirtschaftli che Nutzung rekultiviert worden sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone LW.
4Bauten und Anlagen für den Betrieb des Materialabbaus regelt Art. 24 RPG.
5Das abgebaute Gebiet ist zu rekultivieren. Die Art der Nachnutzung wird im Rahmen des Bewilligungsverfahrens gemäss § 33 Abs. 2 geregelt.
4Definitionen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.