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Art. 19 · Reithofzone

BZO Bau- und Nutzungsordnung Spreitenbach · S. 15 · Original-PDF

1Die Reithofzone RH ist für Bauten und Anlagen, die im Zusammenhang mit der Pferdehaltung und dem Reitbetrieb stehen, bestimmt.

2Die bestehenden Bauten und Anlagen dürfen im Rahmen der Nutzungsvor­ schriften erweitert werden. Eine gewerbliche Nutzung ist grundsätzlich nur im Zusammenhang mit der Pferdenutzung zulässig. Wohnungen sowie andere, nicht störende gewerbliche Nutzungen sind nur in untergeordnetem Masse möglich und nur dann, wenn sie nicht auf Zulieferungen und Trans­ porte mit Motorfahrzeugen angewiesen sind (z.B. Architekturbüro, Anwalt­ spraxis).

3Bauliche Massnahmen sind nur im schraffierten Bereich zulässig.

4Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 3.2 Landwirtschaftszone

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.