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Art. 21 · Bauten in der Landwirtschaftszone

BZO Bau- und Nutzungsordnung Spreitenbach · S. 16 · Original-PDF

1Für alle Bauten und Anlagen ist in Abwägung sämtlicher betroffener Inter­ essen ein optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in bezug auf Aus­ mass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschafts­ bild einzufügen.

2Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im übrigen werden Ge­ bäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegen­ über den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4.0 m.

3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 3.3 Schutzzonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.