Art. 25 · Landschaftsschutzzone LS
BZO Bau- und Nutzungsordnung Spreitenbach · S. 17 · Original-PDF
1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Unter Vorbehalt von Abs. 3 sind Bauten und Anlagen sowie Terrainverände rungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten.
2Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 20 Abs. 1 (Landwirtschaftszo ne ).
3Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw.) und Bauten und Anlagen für den ökologischen Ausgleich können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entge genstehen.
4Aufforstungen sind nicht zulässig. 17 7.1-1 Spreitenbach
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.