Zone D · Maienfeld
Graubünden · BFS 3953 · Gemeindeprofil · alle 18 Zonen
Die Zone D in Maienfeld (Graubünden) ist mit 5 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Ausnützungsziffer ≤ 0.6, Grenzabstand (klein) ≥ 2.5 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Projektpläne und Beurteilungsunterlagen
- Baugesuchsformular (amtlich)
- Baugesuch in vier Ausfertigungen (BAB fünf)
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: Papier
- Ablauf nach der Einreichung
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Maienfeld, in denen «D» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 12BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 11
1 Für den Abbruch und Wiederaufbau rechtmässig erstellter Gebäude innerhalb der Bauzonen gilt das Hofstattrecht im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen. 2 Werden rechtmässig erstellte Gebäude, die den geltenden Vorschriften nicht mehr entsprechen, zerstört oder ganz oder teilweise abgebrochen, dürfen sie ohne Rücksicht auf die geltenden Vorschriften der Regelbauweise in ihrer bisherigen Lage und Ausdehnung wieder aufgebaut werden, wenn die bestehende oder beabsichtigte neue Nutzung dem Zonenzweck entspricht, keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und das Baugesuch für den Wiederaufbau innert drei Jahren nach Zerstörung beziehungsweise zusammen mit dem Abbruchgesuch eingereicht wird. Geringfügige Abweichungen bezüglich Lage und Ausdehnung sind gestattet, wenn dadurch der bisherige Zustand verbessert wird und keine überwiegenden nachbarlichen Interessen entgegenstehen. 3 Ein Anspruch auf das Hofstattrecht besteht nur, wenn das Ausmass der alten Baute vor dem Abbruch oder spätestens sechs Monate nach der Zerstörung im Einvernehmen mit der Baubehörde durch den zuständigen Nachführungsgeometer festgehalten wird. 4 Besondere Zonenbestimmungen betreffend Ersatzbauten, Gefahrenzonen, Schutzanordnungen des Generellen Gestaltungsplans, Baulinien und Baugestaltungslinien sowie Abstandsvorschriften gegenüber Kantonsstrassen gehen dem Hofstattrecht vor.
11 Zonenschema
Art. 18BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 12
1 Ein Anspruch auf die Höchstmasse in der Kern- und Dorfzone besteht nicht. Vorbehalten bleiben Art. 20 bis Art. 24 und Art. 41 - 42. 2 Bei Zusammenbau mehrerer Bauten, die eine klare Fassadengliederung aufweisen, kann die zulässige Gebäudelänge um 10.0 m überschritten werden. 3 Fassadenhöhe und Gesamthöhe ab Niveaulinie der ö …
| Zone | Max. AZ Art. 15 | Max. Fassaden- höhe 11) Art. 17 | Max. Gesamthöhe Art. 17 | Max. Gebäude- länge Art. 18 | Max. Mehrlänge | Mind. Grenzabstand 9) gross klein | Dachnei- gung Grad | Empfindlich- keitsstufe 10) | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| KA | Kernzone Altstadtzone 1, 7) Anpassungszone B 1,7) Anpassungszone C 1, 7) | - | 11.0 m (+z) | 13.8 m | - | - | - | - | - | III |
| KAB | 0.1 - 0.5 | - | - | 20.0 m 2) | - | 8.0 m | 3.0 m 4) | 25– 45 | III | |
| KAC | - | 9.0 m (+z)3) | 14.0 m 3) | 50.0 m | - | - | - 4) | 30 – 45 | III | |
| D | Dorfzone 1, 7) | 0.6 | 7.5 m (+z) | 11.0 m | 20.0 m 2) | - | 2.5 m | 2.5 m | 25 – 45 | III |
| W1 | Wohnzone 1 | 0.5 | 6.0 m (+z) | 9.0 m | 15.0 m | 15.0 m | 8.0 m | 5.0 m 5) | - | II |
| W2 | Wohnzone 2 | 0.6 | 7.0 m (+z) | 10.5 m | 15.0 m | 15.0 m | 9.0 m | 5.0 m 5) | - | II |
| W3 | Wohnzone 3 | 0.7 | 8.0 m (+z) | 12.0 m | 15.0 m | 20.0 m | 9.0 m | 5.0 m 5) | - | II |
| W4 | Wohnzone 4 | 0.6 | 12.0 m (+z) | 12.0 m | 15.0 m | 25.0 m | 10.0 m | 8.0 m | - | II |
| G | Gemischte Zone 7) | 0.9 | 9.0 m (+z) | 12.0 m | 20.0 m | 20.0 m | 7.0 m | 5.0 m 5) | - | III |
| IG | Industrie- und Gewerbezone 7,8) | - | 13.0 m (+z) | 13.0 m | - | - | 5.0 m | 5.0 m | - | IV |
| I | Industriezone 7,8) | - | 13.0 m (+z) | 13.0 m | - | - | 5.0 m | 5.0 m | - | IV |
| H | Hotelzone | - | 13.0 m (+z) | 13.0 m | - | - | 5.0 m | 5.0 m | - | III |
| OeBA | Zone für öffentliche Bauten u. Anlagen | - | - 6) | - 6) | - | - | 2.50 6) | 2.50 6) | - | II |
| R | Raststättezone | - | - | - | - | - | 5.0 m | 5.0 m | - | III |
| Re | Rebsiedlungszone 7) | - | 9.0 m (+z) | 11.0 m | 20.0 m | 20.0 m | 7.0 m | 5.0 m 5) | - | III |
| LW | Landwirtschaftszone7,8) | - | - | 11.0 m | - | - | 5.0 m | 5.0 m | - | III |
| ÜG | Übriges Gemeindegebiet 7) | - | - | - | - | - | - | - | - | III |
Tabelle von S. 12 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Art. 20BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 15
1 Die Kernzone ist für Wohnbauten, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe bestimmt. Landwirtschaftsbetriebe sind zulässig. 2 In der Kernzone soll die bestehende Siedlungsstruktur (Lage, Stellung und Gliederung) und Bauweise (Material, Form und Farbgebung) erhalten und ergänzt werden. Wo Baugestaltungslinien fehlen, bestimmen die bestehenden Baufluchten die Lage der Bauten. 3 Werden an einem Strassenzug einzelne Baulücken geschlossen oder bestehende Bauten ersetzt oder umgebaut, dürfen die Fassaden- und Gesamthöhen der benachbarten Bauten nicht überschritten werden. In andern Fällen gelten die Fassaden- und Gesamthöhen gemäss Zonenschema.
15 4 Wesentliche Veränderungen bestehender Strassenzüge sowie von Plätzen und Hofräumen dürfen nur aufgrund eines Quartiergestaltungsplanes bewilligt werden. 5 Die Kernzone ist in die Altstadtzone und die Anpassungszonen B und C unterteilt. Altstadtzone
Art. 28BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 17
1 In der Industrie- und Gewerbezone sind auch Bauten und Anlagen mit stark störenden Emissionen zulässig. 2 Es dürfen nur betriebsnotwendige Wohnungen für den Betriebsinhaber sowie das Betriebspersonal erstellt werden. Jedoch sind pro Industrie- und Gewerbebetrieb maximal zwei Wohnungen zulässig. 3 Der Grenzabstand kann bis auf 3 m reduziert werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die entsprechende Parzelle für den Lastwagenverkehr erschlossen ist.
17 Industriezone
Art. 29BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 18
1 Die Industriezone ist für Produktions- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Die Erstellung von Wohnraum ist nicht gestattet. 2 Der Grenzabstand kann bis auf 3 m reduziert werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die entsprechende Parzelle für den Lastwagenverkehr erschlossen ist. 3 In dem im Generellen Gestaltungsplan speziell bezeichneten Baubereich "Erschliessungsanlagen" dürfen nur Strassen und Parkplätze erstellt werden. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist sicherzustellen, dass die Zugänglichkeit zur Gasleitung gewährleistet und eine Gefährdung derselben ausgeschlossen ist. Kiesaufbereitungs- und Lagerzone
Art. 31BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 18
1 In dieser Zone dürfen nur die für eine Autobahnraststätte erforderlichen Bauten und Anlagen, insbesondere Restaurant, Shop, Tankstelle und Parkplätze, errichtet werden. 2 Bauten und Räume zur Beherbergung von Gästen sind untersagt. Nordöstlich der Autobahn dürfen keine Hochbauten erstellt werden. 3 Sämtliche Bauten sind unter möglichster Schonung des Baumbestandes unaufdringlich in die Landschaft einzufügen. 4 Bestehende Bauten dürfen für die in Abs. 1 umschriebenen Zwecke der Raststätte um- und ausgebaut und durch Neubauten ersetzt werden.
Rebsiedlungszone
Art. 32BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 18
1 Die Rebsiedlungszone gilt als Bauzone im Sinne von Art. 15 RPG und kann nur innerhalb oder am Rande der Bauzone festgelegt werden. Es sind nur Vollerwerbsbetriebe zulässig.
18 2 In der Rebsiedlungszone sind nur Bauten und Anlagen für die Bewirtschaftung der Rebzone zulässig. Dies sind insbesondere Lagerhallen für Maschinen und Materialien, Torkel, Degustier- und Verkaufsraum sowie Wohngebäude. 3 Es dürfen nur Wohnungen für den Betriebsinhaber sowie das Betriebspersonal erstellt werden. Pro Betrieb sind maximal zwei Wohnungen, gesamthaft 300 m2 Wohnfläche, zulässig. 4 Bestehende Bauten, die den Vorschriften von Abs. 2 widersprechen, dürfen nur erhalten, jedoch nicht erweitert werden. 5 Bauvorhaben sind vor Beginn der Projektierung bei der Stadt anzumelden. Diese zieht bei Bedarf zur Begleitung und Beurteilung die Gestaltungsberatung bei.
C. Schutzzonen Grünzone (Begriff Freihaltezone belegt durch KRG)
Art. 34BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 20
1 Die Trockenstandortszone umfasst Trockenwiesen und Trockenweiden, deren Fläche und Qualität erhalten werden soll. 2 Innerhalb der Trockenstandortszone müssen neue standortgebundene Bauten und Anlagen einem überwiegenden öffentlichen Interesse dienen. Vorbehalten sind Bauten und Anlagen, welche für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung des betreffenden Gebietes notwendig sind oder dem Schutz vor Naturgefahren dienen und ein Standort ausserhalb der Trockenstandortszone nicht zumutbar ist. Für zonenwidrige Bauten und Anlagen gelten die Vorschriften der übergeordneten Gesetzgebung. Werden Trockenwiesen und -weiden beeinträchtigt, sind Ersatzmassnahmen zu leisten. 3 Für die Bewirtschaftung werden Verträge zwischen Kanton und Bewirtschaftern abgeschlossen.
D. Weitere Zonen Rebzone
Art. 35BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 20
1 Die Rebzone umfasst das Land gemäss Rebbaukataster. 2 In der Rebzone sind nur Bauten und Anlagen zulässig, welche für die Bewirtschaftung der Reben notwendig sind. Zulässig sind insbesondere Kleinbauten mit einer maximalen Grundfläche von 10 m2, einer Fassadenhöhe von 2.5 m und einer Gesamthöhe von 3.5 m. Die Benützung zu Wohnzwecken ist ausgeschlossen. 3 Bestehende Bauten, die den Vorschriften von Abs. 2 widersprechen, dürfen nur erhalten, jedoch nicht erweitert werden. Reitsportzone
Art. 36BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 20
1 In der Reitsportzone sind nur Bauten und Anlagen zulässig, welche für die Ausübung des Reitsportes aus betrieblichen Gründen unerlässlich sind. 2 Feste Hochbauten wie Tribüne und Festwirtschaft etc. sind auf dem Rennplatz nicht zulässig. Die bestehenden Bauten dürfen erhalten und erneuert werden. 3 Temporär erstellte Bauten und Anlagen für besondere Grossanlässe wie Pferderenntage etc. bedürfen der Zustimmung des Stadtrates
20 Pferdeausbildungs- und Pferdepensionszone
Art. 39BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 21
1 Die Zone Sammelplatz für Kompostierung dient der zeitlich begrenzten Lagerung von getrennt gesammelten und einer Weiterbearbeitung zuzuführenden Materialien, wie kompostierbare Gartenabfälle. Es dürfen nur Materialien zwischengelagert werden, welche die Umwelt nicht gefährden. 2 Insbesondere ist die Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten sowie Sonderabfällen jeder Art untersagt. Auf Dauer erstellte Hochbauten sind nicht zulässig mit Ausnahme der für die Aufbereitung und Sammlung der Materialien notwendigen Anlagen und Geräte. Für die Errichtung und den Betrieb des Sammelplatzes für die Kompostierung gelten im übrigen die einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften. Die Stadt erlässt für den Betrieb und den Unterhalt ein Reglement. Sport- und Erholungszone
Art. 41BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 22
1 Als Schutzbereich bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan Ortsteile mit grundsätzlich geschützter Bausubstanz und Ortsstruktur. Dazu gehören insbesondere Bauten und Anlagen, Dächer, Fassaden, Gassen, Plätze, Mauern, Gärten und Pflanzen von ausserordentlicher Bedeutung. 2 Im Schutzbereich gelegene Bauten, Baugruppen, Bauteile und Anlagen müssen unterhalten werden. Bei Erneuerungen oder Umbauten ist die architektonisch sowie historisch bedeutende Bausubstanz sowie die äussere Erscheinung im Wesentlichen zu wahren. Werden bestehende Bauten ersetzt oder durch Anbauten ergänzt, müssen sie sich wie auch allfällige Neubauten bezüglich Grösse, Form und Stellung in die bestehende Struktur der Umgebung gut einfügen und das Bestehende sinnvoll ergänzen. An die Gestaltung sind hohe Anforderungen zu stellen und störende Elemente sind zu beseitigen. 3 Bauvorhaben sind vor Beginn der Projektierung bei der Stadt anzumelden. Diese zieht bei Bedarf zur Begleitung und Beurteilung die Gestaltungsberatung bei. Erhaltungsbereich
Art. 44BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 23
1 Als Freihaltebereich bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan Aussenräume wie Gärten, Freiräume und Übergangsräume in den Landschaftsraum, die für das Ortsbild von besonderer Bedeutung sind.
2 Im Freihaltebereich dürfen keine oberirdischen Gebäude und Anlagen neu erstellt werden, ausgenommen sind Kleinbauten, die für die Bewirtschaftung der Zone erforderlich sind, wie Wingerthäuschen, Geräteschöpfe usw., deren Grundfläche höchstens 10 m2 und deren Fassadenhöhe höchstens 2.5 m und deren Gesamthöhe höchstens 3.5 m beträgt. Oberirdische Parkierungsflächen sind in der Regel nicht gestattet.
B. Gestaltungsobjekte Schützenswerte Gebäude
Art. 45BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 23
1 Im Generellen Gestaltungsplan als schützenswert bezeichnete Gebäude müssen unterhalten und dürfen nicht abgebrochen oder ausgekernt werden. Bei Erneuerungen oder Umbauten ist die architektonisch sowie historisch bedeutende Bausubstanz im Innern des Gebäudes und aussen zu wahren. Teilabbrüche sind zulässig, sofern die abgebrochenen Teile nicht für den festgelegten Schutz mitbestimmend sind und in Anlehnung an ihre ursprüngliche Form und Stellung wieder aufgebaut werden. Bei störenden Elementen ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Zu erhaltende Gebäude
Art. 47BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 23
1 Hecken, Feldgehölze, Alleen und Steinhäge, die im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan aufgenommen worden sind, sind geschützt. Diese Hecken und Feldgehölze dürfen, soweit sie nicht der Forstgesetzgebung unterstellt sind, im Interesse der landwirtschaftlichen Nutzung und ihrer Pflege zurückgeschnitten, jedoch in ihrem Bestand nicht verändert werden.
23 2 Bei den übrigen Hecken und Feldgehölzen richtet sich die Bewilligung für die Entfernung oder wesentliche Beeinträchtigung nach den eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen. Mauern, Einfriedungen und Pflanzen
Art. 49BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 24
1 Die Baugestaltungslinien dienen der Strukturierung von Überbauungen, der Gestaltung des Ortsbildes oder einzelner Strassenzüge sowie der Situierung von Bauten oder Anlagen innerhalb der Siedlung. 2 Baugestaltungslinien dürfen von Hochbauten nicht überschritten werden. Wo die Pläne es vorsehen, bestimmen die Baugestaltungslinien zwingend die Lage oder Ausdehnung von Gebäuden oder Gebäudeseiten. 3 Baugestaltungslinien werden im Generellen Gestaltungsplan oder in Quartierplänen festgelegt.
24 4. Genereller Erschliessungsplan A. Erschliessungsanlagen Verkehrsanlagen
Art. 57BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 29
1 Bei Bauarbeiten aller Art sind die zum Schutz von Personen, Sachen und Umwelt erforderlichen Massnahmen zu treffen. 2 Bauarbeiten sind so zu planen und auszuführen, dass möglichst wenig Immissionen/Emissionen entstehen und die massgeblichen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften eingehalten sind. Bauarbeiten, die Verkehrs- oder andern Lärm sowie Staub, Erschütterungen oder lästige Gerüche verursachen, dürfen nur werktags von 07.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 19.00 Uhr ausgeführt werden. In besonderen Fällen kann die Baubehörde Ausnahmen gestatten oder weitere Einschränkungen verfügen. 3 Baustellenabwasser ist je nach Abwasserart und Anfall zu behandeln, bevor es mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde (Amt für Natur und Umwelt) in die Kanalisation oder in einen Vorfluter eingeleitet oder versickert wird. Die auf Baustellen anfallenden Abfälle sind nach den eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Vorschriften zu entsorgen. Energiehaushalt
Art. 58BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 29
1 Neue Gebäude und deren technische Einrichtungen sind so zu planen und auszuführen, dass bei deren Betrieb ein möglichst geringer Energiebedarf entsteht. Umweltfreundliche Energieträger sind zu bevorzugen. 2 Bei wesentlichen Umbauten sowie bei Erneuerungen bestehender Bauten oder technischer Einrichtungen sind verhältnismässige Massnahmen im Sinne des vorstehenden Absatzes zu treffen
29 3. Gestaltung Dächer
Art. 59BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 30
1 In den Kernzonen und der Dorfzone sind nur Sattel- und Walmdächer zulässig. Die Dachgestaltung hat auf die ortsüblichen Formen, Farben und Materialien Bezug zu nehmen. Das Bedachungsmaterial ist der Umgebung anzupassen. Die Gestaltung der Dächer hat mit grösster Sorgfalt zu erfolgen. Für gegliederte Gebäudeteile (Fassadenhöhe, max. 3.5 m, Grundfläche max. 25 m2) oder mehrgeschossige gegliederte Gebäudeteile (Grundfläche max. 15 m2) kann die Baubehörde Pult- und andere Dacharten sowie begehbare Dachterrassen gestatten. 2 Die Baubehörde kann zudem für mehrgeschossige untergeordnete Gebäudeteile Abweichungen von der Vorschrift der geneigten Dächer machen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, eine entsprechende Lösung architektonisch besser ist und die vorgesehene Dachart sich gut ins vorherrschende Ortsbild einfügt. 3 In der Gemischten Zone sind nur Sattel- und Walmdächer sowie Kreuzgiebeldächer zulässig. Die Dachgestaltung hat auf die ortsüblichen Formen, Farben und Materialien Bezug zu nehmen. Das Bedachungsmaterial ist der Umgebung anzupassen. Für gegliederte, untergeordnete Gebäudeteile sowie Nebenbauten (Fassadenhöhe max. 4.5 m, Grundfläche max. 70 m2) kann die Baubehörde Pultund andere Dacharten sowie begehbare Dachterrassen bewilligen. 4 In der Landwirtschaftszone sind nur Sattel- und Walmdächer zulässig. Die Dachgestaltung hat auf die ortsüblichen Formen, Farben und Materialien Bezug zu nehmen. Das Bedachungsmaterial ist der Umgebung anzupassen. Auf An- und Nebengebäuden sind auch Pultdächer zulässig. 5 In der Kernzone, der D …
Art. 62BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 31
1 Reklamen und Hinweistafeln haben sich gut in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen. Sie sind (mit Ausnahme von Hinweistafeln für ortsansässige Betriebe und Baureklamen) nur für die dort hergestellten und angebotenen Produkte und Dienstleistungen zulässig.
2 Auf öffentlichem Grund dürfen Plakate nur an den vom Stadtrat bezeichneten Plakatwänden angebracht werden. Antennen
6 weitere Artikel erwähnen die Zone; vollständig im Originalerlass.
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 18). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Ausnützungsziffer | ≤ 0.6 | Art. 18, S. 12 | 0.85 |
| Grenzabstand (gross) | ≥ 2.5 m | Art. 18, S. 12 | 0.85 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 2.5 m | Art. 18, S. 12 | 0.85 |
| Dachneigung | ≥ 25 Grad | Art. 18, S. 12 | 0.80 |
| Dachneigung | ≤ 45 Grad | Art. 18, S. 12 | 0.80 |
Extrahiert aus der BZO Maienfeld. Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.