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Art. 36 · Pferdeausbildungs- und Pferdepensionszone

BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 20

1 In der Reitsportzone sind nur Bauten und Anlagen zulässig, welche für die Ausübung des Reitsportes aus betrieblichen Gründen unerlässlich sind. 2 Feste Hochbauten wie Tribüne und Festwirtschaft etc. sind auf dem Rennplatz nicht zulässig. Die bestehenden Bauten dürfen erhalten und erneuert werden. 3 Temporär erstellte Bauten und Anlagen für besondere Grossanlässe wie Pferderenntage etc. bedürfen der Zustimmung des Stadtrates

20 Pferdeausbildungs- und Pferdepensionszone

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.