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Art. 62 · Antennen
BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 31
1 Reklamen und Hinweistafeln haben sich gut in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen. Sie sind (mit Ausnahme von Hinweistafeln für ortsansässige Betriebe und Baureklamen) nur für die dort hergestellten und angebotenen Produkte und Dienstleistungen zulässig.
2 Auf öffentlichem Grund dürfen Plakate nur an den vom Stadtrat bezeichneten Plakatwänden angebracht werden. Antennen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.