Maienfeld
Kleiner Grenzabstand in Maienfeld
Der kleine Grenzabstand ist in Maienfeld in 14 von 18 Zonen festgelegt, die Werte reichen von 2.5 m bis 8 m. Rechtsgrundlage ist meist Art. 18 der Bau- und Zonenordnung.
Der kleine Grenzabstand ist der Mindestabstand einer Fassade zur Parzellengrenze. Er gilt in der Regel auf allen Seiten, auf denen nicht der grosse Grenzabstand verlangt ist.
| Zone | Kleiner Grenzabstand | Fundstelle |
|---|---|---|
| D | ≥ 2.5 m | Art. 18, S. 12 |
| G | ≥ 5 m | Art. 18, S. 12 |
| H | ≥ 5 m | Art. 18, S. 12 |
| I | ≥ 5 m | Art. 18, S. 12 |
| IG | ≥ 5 m | Art. 18, S. 12 |
| KAB | ≥ 3 m | Art. 18, S. 12 |
| LW | ≥ 5 m | Art. 18, S. 12 |
| OeBA | ≥ 2.5 m | Art. 18, S. 12 |
| R | ≥ 5 m | Art. 18, S. 12 |
| Re | ≥ 5 m | Art. 18, S. 12 |
| W1 | ≥ 5 m | Art. 18, S. 12 |
| W2 | ≥ 5 m | Art. 18, S. 12 |
| W3 | ≥ 5 m | Art. 18, S. 12 |
| W4 | ≥ 8 m | Art. 18, S. 12 |
Extrahiert aus der BZO Maienfeld. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft; massgeblich ist der Originalerlass.
Art. 18 im Wortlaut, Seite 12
Art. 18 Max. Mehrlänge Mind. Grenzabstand 9) gross klein Dachnei- gung Grad Empfindlich- keitsstufe 10) KA Kernzone Altstadtzone 1, 7) Anpassungszone B 1,7) Anpassungszone C 1, 7) - 11.0 m (+z) 13.8 m - - - - - III KAB 0.1 - 0.5 - - 20.0 m 2) - 8.0 m 3.0 m 4) 25– 45 III KAC - 9.0 m (+z)3) 14.0 m 3) 50.0 m - - - 4) 30 – 45 III D Dorfzone 1, 7) 0.6 7.5 m (+z) 11.0 m 20.0 m 2) - 2.5 m 2.5 m 25 – 45 III W1 Wohnzone 1 0.5 6.0 m (+z) 9.0 m 15.0 m 15.0 m 8.0 m 5.0 m 5) - II W2 Wohnzone 2 0.6 7.0 m (+z) 10.5 m 15.0 m 15.0 m 9.0 m 5.0 m 5) - II W3 Wohnzone 3 0.7 8.0 m (+z) 12.0 m 15.0 m 20.0 m 9.0 m 5.0 m 5) - II W4 Wohnzone 4 0.6 12.0 m (+z) 12.0 m 15.0 m 25.0 m 10.0 m 8.0 m - II G Gemischte Zone 7) 0.9 9.0 m (+z) 12.0 m 20.0 m 20.0 m 7.0 m 5.0 m 5) - III IG Industrie- und Gewerbezone 7,8) - 13.0 m (+z) 13.0 m - - 5.0 m 5.0 m - IV I Industriezone 7,8) - 13.0 m (+z) 13.0 m - - 5.0 m 5.0 m - IV H Hotelzone - 13.0 m (+z) 13.0 m - - 5.0 m 5.0 m - III OeBA Zone für öffentliche Bauten u. Anlagen - - 6) - 6) - - 2.50 6) 2.50 6) - II R Raststättezone - - - - - 5.0 m 5.0 m - III Re Rebsiedlungszone 7) - 9.0 m (+z) 11.0 m 20.0 m 20.0 m 7.0 m 5.0 m 5) - III LW Landwirtschaftszone7,8) - - 11.0 m - - 5.0 m 5.0 m - III ÜG Übriges Gemeindegebiet 7) - - - - - - - - III 1 Ein Anspruch auf die Höchstmasse in der Kern- und Dorfzone besteht nicht. Vorbehalten bleiben Art. 20 bis Art. 24 und Art. 41 - 42. 2 Bei Zusammenbau mehrerer Bauten, die eine klare Fassadengliederung aufweisen, kann die zulässige Gebäudelänge um 10.0 m überschritten werden. 3 Fassadenhöhe und Gesamthöhe ab Niveaulinie der öffentlichen Strasse gemessen. 4 Grenzabstand gegenüber öffentlichen Strassen – gleich wie benachbarte Gebäude 5 Bei Massivbauweise kann der kleine Grenzabstand auf 3.0 m, in der Wohnzone W3 auf 4.0 m reduziert werden. 6 Die Vorschriften angrenzender Zonen sind gebührend zu berücksichtigen 7 Futtersilos sind in allen Zonen, ausser in den Wohnzonen 1 - 4 bis zu einer maximalen Höhe von 12.5 m inkl. Aufbauten wie Fräse, Rohre und dgl. entsprechend den gesetzlichen Grenzabstandsvor- schriften zulässig. 8 Futtersilos dürfen in der Landwirtschafts- und Industrie- und Gewerbezone die Höhe von 12.5 m überschreiten und maximal eine Höhe von 20.0 m inklusive Aufbauten wie Fräse, Rohre und derglei- chen erreichen, wenn sie einen minimalen Grenzabstand entsprechend ihrer Höhe einhalten und sich vorzüglich in die Siedlung und die Landschaft einfügen. In diesen Fällen haben die Futtersilos ei- nen minimalen Abstand von den übrigen Bauzonen von 100 m einzuhalten. Die Baubehörde kann bei Bedarf zur Begleitung und Beurteilung die Gestaltungsberatung beiziehen. 9 Der grosse Grenzabstand ist von der Hauptfassade, der kleine Grenzabstand von den übrigen Fassaden aus einzuhalten. Zur Bestimmung der Hauptfassade ist in erster Linie die Lage der Haupt- wohnräume massgebend; die örtliche Lage des Gebäudes und die Bauweise der Umgebung ist gebührend zu berücksichtigen. Bei An- und Kleinbauten beträgt der Grenzabstand in allen Bauzonen 2.5 m. Unterirdische Bauten und jene Teile von Unterniveaubauten, die das massgebende oder abgegrabene Terrain nicht überragen, müssen keinen Grenzabstand einhalten. (Definition siehe Art. 19 ). Bei Grenzabständen von mehr als 3.00 m dürfen vorspringende Gebäudeteile wie Dachvorsprünge, Vordächer, Vortreppen, Erker und offene Balkone bis max. 1.5 m in den Grenz- und Ge- bäudeabstand hineinragen; bei Grenzabständen von kleiner als 3.0 m gilt Art. 75, Abs. 3 KRG. 10 Aufstufungen siehe Zonenplan 11 Im geneigten Gelände ergibt sich die zulässige Fassadenhöhe aus der festgelegten, maximalen Fassadenhöhe und einem Zuschlag z, welcher der halben Höhendifferenz des massgebenden Terrains gemessen bei den berg- und talseitigen Hauptgebäudeecken (Mittel) entspricht; maximaler Zuschlag 3 m. 12 Geschlossene Bauweise
Häufige Fragen
Wie gross ist der kleine Grenzabstand in Maienfeld?
Das hängt von der Zone ab: die Werte reichen von 2.5 m bis 8 m, festgelegt in 14 von 18 Zonen. Welche Zone an einer Adresse gilt, zeigt die Zonenauskunft mit dem ÖREB-Kataster.
Wo steht der kleine Grenzabstand in der Bauordnung Maienfeld?
Meist in Art. 18 der Bau- und Zonenordnung Maienfeld, auf baureif im Wortlaut lesbar. Die Fundstelle je Zone steht in der Tabelle.