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Art. 35 · Reitsportzone

BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 20

1 Die Rebzone umfasst das Land gemäss Rebbaukataster. 2 In der Rebzone sind nur Bauten und Anlagen zulässig, welche für die Bewirtschaftung der Reben notwendig sind. Zulässig sind insbesondere Kleinbauten mit einer maximalen Grundfläche von 10 m2, einer Fassadenhöhe von 2.5 m und einer Gesamthöhe von 3.5 m. Die Benützung zu Wohnzwecken ist ausgeschlossen. 3 Bestehende Bauten, die den Vorschriften von Abs. 2 widersprechen, dürfen nur erhalten, jedoch nicht erweitert werden. Reitsportzone

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.