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Art. 28 · Industriezone
BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 17
1 In der Industrie- und Gewerbezone sind auch Bauten und Anlagen mit stark störenden Emissionen zulässig. 2 Es dürfen nur betriebsnotwendige Wohnungen für den Betriebsinhaber sowie das Betriebspersonal erstellt werden. Jedoch sind pro Industrie- und Gewerbebetrieb maximal zwei Wohnungen zulässig. 3 Der Grenzabstand kann bis auf 3 m reduziert werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die entsprechende Parzelle für den Lastwagenverkehr erschlossen ist.
17 Industriezone
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.