Zone H · Maienfeld
Graubünden · BFS 3953 · Gemeindeprofil · alle 18 Zonen
Die Zone H in Maienfeld (Graubünden) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 5 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Projektpläne und Beurteilungsunterlagen
- Baugesuchsformular (amtlich)
- Baugesuch in vier Ausfertigungen (BAB fünf)
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: Papier
- Ablauf nach der Einreichung
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Maienfeld, in denen «H» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 14BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 13
1 Geschlossene Bauweise liegt vor, wenn mindestens drei selbständige Gebäude entlang einer Strasse oder Gasse durch seitliches Zusammenbauen zu einer Häuserzeile vereinigt werden. Neue geschlossene Bauweise wird nur nach den Vorgaben des Generellen Gestaltungsplanes oder im Rahmen von Quartiergestaltungsplänen bewilligt. 2 Bei geschlossener Bauweise sind seitlich keine Grenzabstände einzuhalten. Der rückwärtige Grenzabstand richtet sich nach dem Zonenschema. Gegenüber Strassen und Gassen ist ein Grenzabstand zwischen 0.00 m bis 2.50 m einzuhalten; der Stadtrat legt im Einzelfall den Abstand entsprechend der Lage der Nachbargebäude fest. Die Länge der einzelnen Häuserreihen wird durch die Strassenzüge begrenzt. 3 Bei bestehenden Häuserzeilen bleibt die geschlossene Bauweise seitlich und in der Tiefe auf zusammengebaute Gebäudeseiten oder freistehende Brandmauern beschränkt. Bei neuer geschlossener Bauweise oder Erweiterung einer bestehenden ist der seitliche Zusammenbau in der Tiefe im Generellen Gestaltungsplan, im Quartiergestaltungsplanoder bei der Begründung der Grenzbaurechte festzulegen. 4 Bei geschlossener Bauweise wird der Abbruch eines Gebäudes nur bewilligt, wenn gleichzeitig die Bewilligung für einen Neubau erteilt wird oder die Nichtüberbauung der Parzelle im öffentlichen Interesse liegt. Baulücken, die durch Brand oder andere Elementarereignisse entstehen, sind innerhalb von 3 Jahren zu schliessen
b) Begriffe und Messweisen Ausnützungsziffer
Art. 15BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 13
1 Die Ausnützungsziffer berechnet sich als Verhältniszahl von Nettogeschossfläche zur anrechenbaren Landfläche. Als Nettogeschossfläche gilt die Summe aller anrechenbaren ober- und unterirdischen Geschossflächen ohne Aussenmauern. 2 Im Untergeschoss werden für Wohn- und Arbeitszwecke ausbaubare Räume angerechnet, soweit sie mehr als 2.00 m über das massgebende Terrain hinausragen. Im Dachgeschoss werden für Wohn- und Arbeitszwecke ausbaubare Räume angerechnet, soweit die lichte Höhe mindestens 1.60 m beträgt. 3 Bei Gebäuden, bei denen nicht die Geschoss- und Wohnfläche erfasst werden kann, wie beispielsweise Hallen, Säle, Gewerbebauten, wird pro 3.00 m Fassadenhöhe ein Geschoss berechnet und die zugehörige Nettogeschossfläche ermittelt.
13 4 Nicht gewerbliche Einstellräume für Motorfahrzeuge, offene Erdgeschosshallen, offene Dachterrassen und Balkone werden nicht in die Ausnützungsziffer eingerechnet. 5 Als anrechenbare Landfläche gilt die von der Baueingabe erfasste Grundstücksfläche innerhalb der Bauzonen. Landflächen, die mit einer Baulinie belegt sind, werden ebenfalls in die Berechnung der Ausnützungsziffer einbezogen. 6 Wird von einem überbauten Grundstück ein Teil abgetrennt, so darf die neue Parzelle nur soweit überbaut werden, dass die Ausnützungsziffer über das Ganze gerechnet eingehalten wird. 7 Das Festlegungsverfahren des Hofstattrechtes richtet sich nach Art. 12 Abs.3. Nutzungsübertragung
Art. 17BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 14
1 Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie (siehe Anhang). Für die Bestimmung der Fassadenhöhe ist bei Giebeldachbauten, Pultdachbauten und ähnliche Dachformen die traufseitige Fassadenhöhe massgebend, bei Flachdachbauten die jeweils höchste Fassade. 2 Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain. 3 Bei gegliederten Bauten wird die Fassaden- und die Gesamthöhe für jeden Baukörper ermittelt. Als Gliederung gilt nur ein Vor- und Rücksprung von mindestens 3.0 m, der vom Terrain bis zum Dach reicht. 4 Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Bei Abgrabungen sind die Gesamt- sowie die Fassadenhöhe vom neu gestalteten Terrain zu messen.
14 Gebäudelänge, Mehrlängenzuschlag
Art. 18BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 12
1 Ein Anspruch auf die Höchstmasse in der Kern- und Dorfzone besteht nicht. Vorbehalten bleiben Art. 20 bis Art. 24 und Art. 41 - 42. 2 Bei Zusammenbau mehrerer Bauten, die eine klare Fassadengliederung aufweisen, kann die zulässige Gebäudelänge um 10.0 m überschritten werden. 3 Fassadenhöhe und Gesamthöhe ab Niveaulinie der ö …
| Zone | Max. AZ Art. 15 | Max. Fassaden- höhe 11) Art. 17 | Max. Gesamthöhe Art. 17 | Max. Gebäude- länge Art. 18 | Max. Mehrlänge | Mind. Grenzabstand 9) gross klein | Dachnei- gung Grad | Empfindlich- keitsstufe 10) | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| KA | Kernzone Altstadtzone 1, 7) Anpassungszone B 1,7) Anpassungszone C 1, 7) | - | 11.0 m (+z) | 13.8 m | - | - | - | - | - | III |
| KAB | 0.1 - 0.5 | - | - | 20.0 m 2) | - | 8.0 m | 3.0 m 4) | 25– 45 | III | |
| KAC | - | 9.0 m (+z)3) | 14.0 m 3) | 50.0 m | - | - | - 4) | 30 – 45 | III | |
| D | Dorfzone 1, 7) | 0.6 | 7.5 m (+z) | 11.0 m | 20.0 m 2) | - | 2.5 m | 2.5 m | 25 – 45 | III |
| W1 | Wohnzone 1 | 0.5 | 6.0 m (+z) | 9.0 m | 15.0 m | 15.0 m | 8.0 m | 5.0 m 5) | - | II |
| W2 | Wohnzone 2 | 0.6 | 7.0 m (+z) | 10.5 m | 15.0 m | 15.0 m | 9.0 m | 5.0 m 5) | - | II |
| W3 | Wohnzone 3 | 0.7 | 8.0 m (+z) | 12.0 m | 15.0 m | 20.0 m | 9.0 m | 5.0 m 5) | - | II |
| W4 | Wohnzone 4 | 0.6 | 12.0 m (+z) | 12.0 m | 15.0 m | 25.0 m | 10.0 m | 8.0 m | - | II |
| G | Gemischte Zone 7) | 0.9 | 9.0 m (+z) | 12.0 m | 20.0 m | 20.0 m | 7.0 m | 5.0 m 5) | - | III |
| IG | Industrie- und Gewerbezone 7,8) | - | 13.0 m (+z) | 13.0 m | - | - | 5.0 m | 5.0 m | - | IV |
| I | Industriezone 7,8) | - | 13.0 m (+z) | 13.0 m | - | - | 5.0 m | 5.0 m | - | IV |
| H | Hotelzone | - | 13.0 m (+z) | 13.0 m | - | - | 5.0 m | 5.0 m | - | III |
| OeBA | Zone für öffentliche Bauten u. Anlagen | - | - 6) | - 6) | - | - | 2.50 6) | 2.50 6) | - | II |
| R | Raststättezone | - | - | - | - | - | 5.0 m | 5.0 m | - | III |
| Re | Rebsiedlungszone 7) | - | 9.0 m (+z) | 11.0 m | 20.0 m | 20.0 m | 7.0 m | 5.0 m 5) | - | III |
| LW | Landwirtschaftszone7,8) | - | - | 11.0 m | - | - | 5.0 m | 5.0 m | - | III |
| ÜG | Übriges Gemeindegebiet 7) | - | - | - | - | - | - | - | - | III |
Tabelle von S. 12 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Art. 33BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 19
1 Die Grünzone dient dem Schutze des Ortsbildes. 2 In der Grünzone ist die Errichtung neuer Hochbauten untersagt. Zulässig sind Kleinbauten, die für die Bewirtschaftung der Zone erforderlich sind, wie Wingerthäuschen, Geräteschöpfe usw., deren Grundfläche höchstens 10 m2 und deren Fassadenhöhe höchstens 2.5 m und deren Gesamthöhe höchstens 3.5 m beträgt. 3 Treibhäuser sowie Anlagen für den Gärtnereibetrieb sind in dem im Generellen Gestaltungsplan speziell bezeichneten Baubereich ‚neue Treibhäuser’ zulässig. 4 Vorspringende Gebäudeteile wie Vortreppen, Erker, offene Balkone von angrenzenden Gebäuden sind bis maximal 1.5 m zulässig, sofern sie sich gut ins Ortsund Landschaftsbild einfügen sowie die gesetzlichen Grenzabstandsvorschriften einhalten. 5 Unterirdische Anlagen für den ruhenden Verkehr und deren Zufahrten sind erlaubt sofern sich diese gut in das Orts- und Landschaftbild einfügen. Wo der Generelle Erschliessungsplan es vorsieht sind private unterirdische Parkierungen als Sammelanlagen anzustreben. An den im Generellen Erschliessungsplan als öffentliche unterirdische Parkierung bezeichneten Stellen sind die betroffenen Parzellen mit einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung belegt. Es gelten die Bestimmungen für die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, begrenzt auf unterirdische Bauten und Zufahrten sowie Auf- und Abgänge. Nach Erstellung der unterirdischen Anlagen für den ruhenden Verkehr ist der vorbestandene Zustand samt Nutzung des Grundstückes wiederherzustellen. 6 Alle Bauvorhaben sind vor Beginn der Projek …
Art. 44BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 23
1 Als Freihaltebereich bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan Aussenräume wie Gärten, Freiräume und Übergangsräume in den Landschaftsraum, die für das Ortsbild von besonderer Bedeutung sind.
2 Im Freihaltebereich dürfen keine oberirdischen Gebäude und Anlagen neu erstellt werden, ausgenommen sind Kleinbauten, die für die Bewirtschaftung der Zone erforderlich sind, wie Wingerthäuschen, Geräteschöpfe usw., deren Grundfläche höchstens 10 m2 und deren Fassadenhöhe höchstens 2.5 m und deren Gesamthöhe höchstens 3.5 m beträgt. Oberirdische Parkierungsflächen sind in der Regel nicht gestattet.
B. Gestaltungsobjekte Schützenswerte Gebäude
Art. 54BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 26
1 Die Baubehörde entscheidet, ob das angezeigte Vorhaben unter die baubewilligungsfreien Vorhaben gemäss Art. 40 KRVO fällt oder ob eine Baubewilligungspflicht besteht. Sie entscheidet zugunsten der Baubewilligungspflicht, wenn sie dies im öffentlichen Interesse oder zur Wahrung von Rechten Dritter für notwendig oder angemessen hält. 2 Bezüglich der baubewilligungspflichtigen Vorhaben entscheidet die Baubehörde sodann, ob das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist oder ob die Voraussetzungen für das Meldeverfahren gemäss Art. 50 KRVO erfüllt sind.
26 Für Vorhaben gemäss Art. 40 KRVO, die nach Absatz 1 einer Bewilligungspflicht unterstellt werden, kommt ausschliesslich das Meldeverfahren gemäss Art. 50 und 51 KRVO zur Anwendung. 3. Eröffnung des Entscheides und des Verfahrens
Art. 56BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 27
1 Für alle der Baubewilligungspflicht unterliegenden Bauten und Anlagen (Bauvorhaben) ist bei der Baubehörde ein Baugesuch auf amtlichem Formular in vier, bei BAB-Gesuchen in fünf Ausfertigungen einzureichen. In besonderen Fällen kann die Baubehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen. 2 Dem Baugesuch sind, soweit erforderlich, beizulegen: 1. Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000 (Katasterplan mit Unterschrift Geometer) enthaltend: Grenzverlauf, Parzellennummern, Grundstücksflächen, überbaute Fläche, Lage der Nachbargebäude, Zufahrten, Abstellplätze, Baulinien, Grenzund Gebäudeabstände, versicherte Höhenbezugspunkte; 2. bei Erweiterungen und Umbauten sowie bei Aussenrenovationen Fotodokumentation über das bestehende Gebäude; 3. Situationsplan mit Anschlüssen für Wasser, Kanalisation, elektrischen Strom und Telefon; 4. Grundrisse aller Geschosse im Massstab 1:100 mit vollständigen Angaben über Aussenmasse und Mauerstärken der Aussen- und Wohnungstrennwände, Zweckbestimmung der Räume; 5. Schnitte 1:100 mit vollständigen Angaben über Stockwerk- und Fassadenhöhe, alter und neuer Geländeverlauf bis zur Grenze, Strassenhöhen; 6. Fassadenpläne 1:100 mit massgebenden und neuen Terrainlinien einschliesslich Höhenkoten; 7. detaillierte Berechnung der Ausnützungsziffer und der Abstellplätze; kubische Berechnung nach SIA-Ordnung Nr. 416; 8. Projektpläne der Umgebungsarbeiten mit Darstellung von Terrainveränderungen, Stützmauern, Einfriedungen, Parkplätzen, Bepflanzungen usw.; 9. Baubeschrieb mit Angaben über Zweckbestimmung, …
Art. 59BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 30
1 In den Kernzonen und der Dorfzone sind nur Sattel- und Walmdächer zulässig. Die Dachgestaltung hat auf die ortsüblichen Formen, Farben und Materialien Bezug zu nehmen. Das Bedachungsmaterial ist der Umgebung anzupassen. Die Gestaltung der Dächer hat mit grösster Sorgfalt zu erfolgen. Für gegliederte Gebäudeteile (Fassadenhöhe, max. 3.5 m, Grundfläche max. 25 m2) oder mehrgeschossige gegliederte Gebäudeteile (Grundfläche max. 15 m2) kann die Baubehörde Pult- und andere Dacharten sowie begehbare Dachterrassen gestatten. 2 Die Baubehörde kann zudem für mehrgeschossige untergeordnete Gebäudeteile Abweichungen von der Vorschrift der geneigten Dächer machen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, eine entsprechende Lösung architektonisch besser ist und die vorgesehene Dachart sich gut ins vorherrschende Ortsbild einfügt. 3 In der Gemischten Zone sind nur Sattel- und Walmdächer sowie Kreuzgiebeldächer zulässig. Die Dachgestaltung hat auf die ortsüblichen Formen, Farben und Materialien Bezug zu nehmen. Das Bedachungsmaterial ist der Umgebung anzupassen. Für gegliederte, untergeordnete Gebäudeteile sowie Nebenbauten (Fassadenhöhe max. 4.5 m, Grundfläche max. 70 m2) kann die Baubehörde Pultund andere Dacharten sowie begehbare Dachterrassen bewilligen. 4 In der Landwirtschaftszone sind nur Sattel- und Walmdächer zulässig. Die Dachgestaltung hat auf die ortsüblichen Formen, Farben und Materialien Bezug zu nehmen. Das Bedachungsmaterial ist der Umgebung anzupassen. Auf An- und Nebengebäuden sind auch Pultdächer zulässig. 5 In der Kernzone, der D …
Art. 67BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 33
1 Für Zufahrten von Quartier- und übergeordneten Strassen zu Garagen gelten folgende Bestimmungen:
–Zufahrten zu Garagen dürfen höchstens 15%, Zufahrten zu Höfen höchstens 12% Neigung aufweisen. Sie müssen von der Fahrbahngrenze aus wenigstens 3.0 m oder von der Trottoirgrenze aus wenigstens 1.0 m mit einer maximalen Neigung von +/- 5% verlaufen.
–Bei jeder Garage ist ein Vorplatz von mindestens 6.0 m Länge so anzulegen, dass Motorfahrzeuge abgestellt werden können, ohne Trottoir- oder Fahrbahnfläche zu beanspruchen. Bei Autounterständen, bzw. Abstellplätzen ist ein minimaler Abstand von 2.5 m vom Strassenrand, bzw. 5.5 m vom gegenüberliegenden Strassenrand einzuhalten. 2 In der Kernzone, Dorfzone sowie in den Gestaltungsbereichen (Art. 41 - 44) können Ausnahmen bewilligt werden.
Abstellplätze für Motorfahrzeuge 1. Pflichtparkplätze
Art. 68BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 33
1 Bei sämtlichen Neubauten sowie bei Umbauten und Zweckänderungen, durch die zusätzlicher Verkehr entsteht, sind gemäss nachstehender Aufstellung, Abstellplätze und Garagen auf privatem Boden zu erstellen und ganzjährig zu unterhalten:
–Wohnbauten
1Platz pro Wohnung bis 100 m2 Nettogeschossfläche,
darüber 2 Plätze. Zusätzlich pro 6 Parkplätze ein
Besucherplatz, max. 4 Plätze pro Gebäude
–Verkaufslokale 1 Platz pro 50 m2 Ladenfläche
–Pensionen, Hotels 1 Platz pro 5 Fremdenbetten
–Restaurants 1 Platz pro 10 Sitzplätze
–Bürobauten 1 Platz pro 30 m2 Nettogeschossfläche 2 Für andere Bauten und Anlagen (Säle, etc.) bestimmt die Baubehörde die Anzahl der Pflichtparkplätze, wobei die einschlägigen Normen als Richtlinien gelten. 3 Bei neuen Wohnbauten und Umbauten ausserhalb der Kernzone muss die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl von 1 bis 5 Parkplätzen in Form von Garagen oder Abstellplätzen erstellt werden. Wird die Anzahl von 5 Parkplätzen übertroffen, muss mindestens die Hälfte der vorgesehenen Plätze in Form von Garagen oder Unterständen erstellt werden. 4 Ist in der Kernzone das Erstellen von Abstellplätzen auf eigenem Grund nicht möglich oder verletzt der Betrieb einer Parkierungsanlage öffentliche Interessen, kann der Stadtrat die Grundeigentümer zum Einkauf in eine Gemeinschaftsanlage verpflichten. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn sie zu einer Gefährdung des Verkehrs, einer Beeinträchtigung des Orts- und Strassenbildes führen würde oder unzumutbare Einwirkungen auf Nachbargrundstücke zur Folge hätte. …
Art. 72BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 34
1 Die Anlage von Vorbauten auf oder unter dem öffentlichen Grund ist im allgemeinen nicht zulässig. Sie kann in Ausnahmefällen gegen Unterzeichnung eines Reverses und Bezahlung einer Gebühr bewilligt werden. 2 Überhängende Äste von Bäumen und Sträuchern müssen entfernt werden, wenn sie den Verkehr oder öffentliche Anlagen beeinträchtigen.
34 3 Vorbauten wie Erker, Balkone usw. dürfen in der Regel nicht in den öffentlichen Luftraum hineinragen. 4 Sofern die freie Benützung des öffentlichen Grundes nicht erschwert und der Verkehr nicht gefährdet wird sowie keine anderen öffentlichen Interessen entgegenstehen, kann der Stadtrat die Benützung des öffentlichen Luftraumes für solche Bauten bewilligen, sofern sie mit ihrem tiefsten Punkt wenigstens 4.5 m höher als die Strasse oder 3.0 m höher als das Trottoir angelegt werden und nicht mehr als 1.5 m Ausladung haben. Nutzung des Privateigentums für öffentliche Zwecke
Art. 73BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 35
1 Die Stadt ist berechtigt, auf Privatgrundstücken oder an Privatbauten Tafeln mit Strassennamen, Verboten, Angaben über Leitungen, Höhen- und Vermessungsfixpunkte sowie Vorrichtungen für die öffentliche Beleuchtung unentgeltlich sowie Kabelverteilkabinen, Schächte, Hydranten und dergleichen gegen Entschädigung anzubringen. Die Kosten für die Erstellung und den Unterhalt sowie die Entfernung solcher Einrichtungen trägt die Stadt. 2 Den berechtigten Wünschen der Eigentümer über die Form, den Ort und die Art und Weise der Anbringung solcher Einrichtungen ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. 3 Die Stadt ist befugt, Schnee unter möglichster Schonung von Bauten und Kulturen auf angrenzenden privaten Grundstücken zu deponieren.
V Erschliessungsordnung 1. Allgemeines Erschliessungsprogramm
Art. 76BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 36
1 Die generellen Projekte umfassen die Verkehrsanlagen der Groberschliessung, die Hauptanlagen der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung sowie Anlagen der Energieversorgung und der Abfallbewirtschaftung. 2 Generelle Projekte sind während 30 Tagen in der Stadt öffentlich aufzulegen. Während der Auflage kann bei der Baubehörde schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Nach Ablauf der Auflagefrist entscheidet die Baubehörde über allfällige Einsprachen und gibt ihren Entscheid den Einsprechenden schriftlich und begründet bekannt. 3 Die Bauprojekte bestimmen Art, Umfang, Lage und bautechnische Gestaltung von Erschliessungsanlagen und weitere Einzelheiten. 4 Die Bewilligung der Erschliessungsanlagen erfolgt im Baubewilligungsverfahren.
36 3. Ausführung, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung Öffentliche Erschliessungsanlagen
Art. 81BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 38
1 Das vorliegende Baugesetz tritt nach Annahme durch die Stadt mit der Genehmigung durch die Regierung in Kraft. 2 Seine Bestimmungen sind auf alle Baugesuche und Planungen anwendbar, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Baugesetzes noch nicht bewilligt oder genehmigt sind. 3 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten sämtliche widersprechenden früheren Vorschriften der Stadt, insbesondere das Baugesetz vom 26. November 1997, 29. Juni 1998 und 29. Juni 2000 als aufgehoben.
38 Meldepflicht (Art. 56 ff)
1 Der Stadtrat hat an seiner Sitzung vom 19. Dezember 2005 beschlossen, nachfolgende Bauvorhaben (Nummerierung gemäss Art. 40 KRVO) dem Meldeverfahren zu unterstellen: 1. Reparatur- und Unterhaltsarbeiten an bestimmungsgemäss nutzbaren Bauten und Anlagen, sofern sie nur der Werterhaltung dienen und die Baute und Anlage dadurch keine Änderung oder Zweckänderung erfährt. (Gilt nur für Kernzone, Dorfzone und Zonen im Erhaltungsbereich). 3. Zweckänderungen ohne erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung. (Ausgenommen ausserhalb der Bauzonen, wo das ordentliche Verfahren durchzuführen ist).
4. Neueindeckung von Dächern mit gleichem oder ähnlichem Dachmaterial. (Gilt nur für Kernzone, Dorfzone und Zonen im Erhaltungsbereich); 5. Gebäude mit einem Volumen bis zu 5 m3 (Kleinbauten wie Gartenhäuschen, Passhütten, und dergleichen) sowie Fahrradunterstände mit einer Grundfläche bis zu 4.0 m². 9. Reklameeinrichtungen wie Firmentafeln, Schaukästen, Leuchtreklamen und Hinweistafeln mit einer Fläche bis zu 1.5 m2 ; 10. Satellite …
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 18). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Grenzabstand (gross) | ≥ 5 m | Art. 18, S. 12 | 0.90 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 5 m | Art. 18, S. 12 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Maienfeld. Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.