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Art. 32 · C. Schutzzonen

BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 18

1 Die Rebsiedlungszone gilt als Bauzone im Sinne von Art. 15 RPG und kann nur innerhalb oder am Rande der Bauzone festgelegt werden. Es sind nur Vollerwerbsbetriebe zulässig.

18 2 In der Rebsiedlungszone sind nur Bauten und Anlagen für die Bewirtschaftung der Rebzone zulässig. Dies sind insbesondere Lagerhallen für Maschinen und Materialien, Torkel, Degustier- und Verkaufsraum sowie Wohngebäude. 3 Es dürfen nur Wohnungen für den Betriebsinhaber sowie das Betriebspersonal erstellt werden. Pro Betrieb sind maximal zwei Wohnungen, gesamthaft 300 m2 Wohnfläche, zulässig. 4 Bestehende Bauten, die den Vorschriften von Abs. 2 widersprechen, dürfen nur erhalten, jedoch nicht erweitert werden. 5 Bauvorhaben sind vor Beginn der Projektierung bei der Stadt anzumelden. Diese zieht bei Bedarf zur Begleitung und Beurteilung die Gestaltungsberatung bei.

C. Schutzzonen Grünzone (Begriff Freihaltezone belegt durch KRG)

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.