Art. 39 · Sport- und Erholungszone
BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 21
1 Die Zone Sammelplatz für Kompostierung dient der zeitlich begrenzten Lagerung von getrennt gesammelten und einer Weiterbearbeitung zuzuführenden Materialien, wie kompostierbare Gartenabfälle. Es dürfen nur Materialien zwischengelagert werden, welche die Umwelt nicht gefährden. 2 Insbesondere ist die Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten sowie Sonderabfällen jeder Art untersagt. Auf Dauer erstellte Hochbauten sind nicht zulässig mit Ausnahme der für die Aufbereitung und Sammlung der Materialien notwendigen Anlagen und Geräte. Für die Errichtung und den Betrieb des Sammelplatzes für die Kompostierung gelten im übrigen die einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften. Die Stadt erlässt für den Betrieb und den Unterhalt ein Reglement. Sport- und Erholungszone
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.