Zone G · Maienfeld
Graubünden · BFS 3953 · Gemeindeprofil · alle 18 Zonen
Die Zone G in Maienfeld (Graubünden) ist mit 3 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Ausnützungsziffer ≤ 0.9, Grenzabstand (klein) ≥ 5 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Projektpläne und Beurteilungsunterlagen
- Baugesuchsformular (amtlich)
- Baugesuch in vier Ausfertigungen (BAB fünf)
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: Papier
- Ablauf nach der Einreichung
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Maienfeld, in denen «G» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 18BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 12
1 Ein Anspruch auf die Höchstmasse in der Kern- und Dorfzone besteht nicht. Vorbehalten bleiben Art. 20 bis Art. 24 und Art. 41 - 42. 2 Bei Zusammenbau mehrerer Bauten, die eine klare Fassadengliederung aufweisen, kann die zulässige Gebäudelänge um 10.0 m überschritten werden. 3 Fassadenhöhe und Gesamthöhe ab Niveaulinie der ö …
| Zone | Max. AZ Art. 15 | Max. Fassaden- höhe 11) Art. 17 | Max. Gesamthöhe Art. 17 | Max. Gebäude- länge Art. 18 | Max. Mehrlänge | Mind. Grenzabstand 9) gross klein | Dachnei- gung Grad | Empfindlich- keitsstufe 10) | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| KA | Kernzone Altstadtzone 1, 7) Anpassungszone B 1,7) Anpassungszone C 1, 7) | - | 11.0 m (+z) | 13.8 m | - | - | - | - | - | III |
| KAB | 0.1 - 0.5 | - | - | 20.0 m 2) | - | 8.0 m | 3.0 m 4) | 25– 45 | III | |
| KAC | - | 9.0 m (+z)3) | 14.0 m 3) | 50.0 m | - | - | - 4) | 30 – 45 | III | |
| D | Dorfzone 1, 7) | 0.6 | 7.5 m (+z) | 11.0 m | 20.0 m 2) | - | 2.5 m | 2.5 m | 25 – 45 | III |
| W1 | Wohnzone 1 | 0.5 | 6.0 m (+z) | 9.0 m | 15.0 m | 15.0 m | 8.0 m | 5.0 m 5) | - | II |
| W2 | Wohnzone 2 | 0.6 | 7.0 m (+z) | 10.5 m | 15.0 m | 15.0 m | 9.0 m | 5.0 m 5) | - | II |
| W3 | Wohnzone 3 | 0.7 | 8.0 m (+z) | 12.0 m | 15.0 m | 20.0 m | 9.0 m | 5.0 m 5) | - | II |
| W4 | Wohnzone 4 | 0.6 | 12.0 m (+z) | 12.0 m | 15.0 m | 25.0 m | 10.0 m | 8.0 m | - | II |
| G | Gemischte Zone 7) | 0.9 | 9.0 m (+z) | 12.0 m | 20.0 m | 20.0 m | 7.0 m | 5.0 m 5) | - | III |
| IG | Industrie- und Gewerbezone 7,8) | - | 13.0 m (+z) | 13.0 m | - | - | 5.0 m | 5.0 m | - | IV |
| I | Industriezone 7,8) | - | 13.0 m (+z) | 13.0 m | - | - | 5.0 m | 5.0 m | - | IV |
| H | Hotelzone | - | 13.0 m (+z) | 13.0 m | - | - | 5.0 m | 5.0 m | - | III |
| OeBA | Zone für öffentliche Bauten u. Anlagen | - | - 6) | - 6) | - | - | 2.50 6) | 2.50 6) | - | II |
| R | Raststättezone | - | - | - | - | - | 5.0 m | 5.0 m | - | III |
| Re | Rebsiedlungszone 7) | - | 9.0 m (+z) | 11.0 m | 20.0 m | 20.0 m | 7.0 m | 5.0 m 5) | - | III |
| LW | Landwirtschaftszone7,8) | - | - | 11.0 m | - | - | 5.0 m | 5.0 m | - | III |
| ÜG | Übriges Gemeindegebiet 7) | - | - | - | - | - | - | - | - | III |
Tabelle von S. 12 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Art. 31BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 18
1 In dieser Zone dürfen nur die für eine Autobahnraststätte erforderlichen Bauten und Anlagen, insbesondere Restaurant, Shop, Tankstelle und Parkplätze, errichtet werden. 2 Bauten und Räume zur Beherbergung von Gästen sind untersagt. Nordöstlich der Autobahn dürfen keine Hochbauten erstellt werden. 3 Sämtliche Bauten sind unter möglichster Schonung des Baumbestandes unaufdringlich in die Landschaft einzufügen. 4 Bestehende Bauten dürfen für die in Abs. 1 umschriebenen Zwecke der Raststätte um- und ausgebaut und durch Neubauten ersetzt werden.
Rebsiedlungszone
Art. 33BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 19
1 Die Grünzone dient dem Schutze des Ortsbildes. 2 In der Grünzone ist die Errichtung neuer Hochbauten untersagt. Zulässig sind Kleinbauten, die für die Bewirtschaftung der Zone erforderlich sind, wie Wingerthäuschen, Geräteschöpfe usw., deren Grundfläche höchstens 10 m2 und deren Fassadenhöhe höchstens 2.5 m und deren Gesamthöhe höchstens 3.5 m beträgt. 3 Treibhäuser sowie Anlagen für den Gärtnereibetrieb sind in dem im Generellen Gestaltungsplan speziell bezeichneten Baubereich ‚neue Treibhäuser’ zulässig. 4 Vorspringende Gebäudeteile wie Vortreppen, Erker, offene Balkone von angrenzenden Gebäuden sind bis maximal 1.5 m zulässig, sofern sie sich gut ins Ortsund Landschaftsbild einfügen sowie die gesetzlichen Grenzabstandsvorschriften einhalten. 5 Unterirdische Anlagen für den ruhenden Verkehr und deren Zufahrten sind erlaubt sofern sich diese gut in das Orts- und Landschaftbild einfügen. Wo der Generelle Erschliessungsplan es vorsieht sind private unterirdische Parkierungen als Sammelanlagen anzustreben. An den im Generellen Erschliessungsplan als öffentliche unterirdische Parkierung bezeichneten Stellen sind die betroffenen Parzellen mit einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung belegt. Es gelten die Bestimmungen für die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, begrenzt auf unterirdische Bauten und Zufahrten sowie Auf- und Abgänge. Nach Erstellung der unterirdischen Anlagen für den ruhenden Verkehr ist der vorbestandene Zustand samt Nutzung des Grundstückes wiederherzustellen. 6 Alle Bauvorhaben sind vor Beginn der Projek …
Art. 41BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 22
1 Als Schutzbereich bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan Ortsteile mit grundsätzlich geschützter Bausubstanz und Ortsstruktur. Dazu gehören insbesondere Bauten und Anlagen, Dächer, Fassaden, Gassen, Plätze, Mauern, Gärten und Pflanzen von ausserordentlicher Bedeutung. 2 Im Schutzbereich gelegene Bauten, Baugruppen, Bauteile und Anlagen müssen unterhalten werden. Bei Erneuerungen oder Umbauten ist die architektonisch sowie historisch bedeutende Bausubstanz sowie die äussere Erscheinung im Wesentlichen zu wahren. Werden bestehende Bauten ersetzt oder durch Anbauten ergänzt, müssen sie sich wie auch allfällige Neubauten bezüglich Grösse, Form und Stellung in die bestehende Struktur der Umgebung gut einfügen und das Bestehende sinnvoll ergänzen. An die Gestaltung sind hohe Anforderungen zu stellen und störende Elemente sind zu beseitigen. 3 Bauvorhaben sind vor Beginn der Projektierung bei der Stadt anzumelden. Diese zieht bei Bedarf zur Begleitung und Beurteilung die Gestaltungsberatung bei. Erhaltungsbereich
Art. 44BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 23
1 Als Freihaltebereich bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan Aussenräume wie Gärten, Freiräume und Übergangsräume in den Landschaftsraum, die für das Ortsbild von besonderer Bedeutung sind.
2 Im Freihaltebereich dürfen keine oberirdischen Gebäude und Anlagen neu erstellt werden, ausgenommen sind Kleinbauten, die für die Bewirtschaftung der Zone erforderlich sind, wie Wingerthäuschen, Geräteschöpfe usw., deren Grundfläche höchstens 10 m2 und deren Fassadenhöhe höchstens 2.5 m und deren Gesamthöhe höchstens 3.5 m beträgt. Oberirdische Parkierungsflächen sind in der Regel nicht gestattet.
B. Gestaltungsobjekte Schützenswerte Gebäude
Art. 50BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 25
1 Der Generelle Erschliessungsplan unterscheidet die bestehenden und geplanten Sammel- und Erschliessungsstrassen, Anlagen für den Langsamverkehr wie Fuss- und Wanderwege, Radwege sowie Wald- und Güterstrassen, soweit sie für die Erschliessung der Stadt notwendig sind. Er legt die für eine hinreichende Erschliessung der Stadt erforderlichen Ausstattungen wie öffentliche Parkplätze, Bus- und Postautohaltestellen fest. 2 Die Sammel- und Erschliessungsstrassen samt Ausstattungen sind öffentlich und können im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und der örtlichen Verkehrsregelung von jedermann begangen und befahren werden. Die Anlagen für den Langsamverkehr stehen jedermann zur freien Benützung offen. Die Benutzung der Waldund Güterstrassen richtet sich nach den Vorschriften der Wald- und Meliorationsgesetzgebung sowie der örtlichen Verkehrsregelung der Gemeinde. 3 Wo der Generelle Erschliessungsplan für Verkehranlagen der Feinerschliessung lediglich Anschlusspunkte bestimmt, wird die genaue Linienführung der Anlagen im Rahmen einer Folgeplanung oder im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Versorgungs- und Entsorgungsanlagen
Art. 64BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 32
1 Die Lagerung von Materialien und Gütern aller Art usw. ist nur an den vom Stadtrat bezeichneten Stellen zulässig. Sie dürfen das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. 2 Die Baubehörde ordnet bei bestehenden Lagerplätzen und Ablagerungen, die das Orts- oder Landschaftsbild verunstalten oder übermässige Emissionen verursachen, Massnahmen zur Verbesserung oder ihre Beseitigung an. 3 Die Kosten solcher Massnahmen gehen zulasten des Eigentümers oder Betreibers des Lagerplatzes. Rast- und Zeltplätze
Art. 69BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 34
1 In der Altstadtzone dürfen wertvolle Baumbestände und Gärten sowie für das Ortsbild bedeutsame Innenhöfe, Plätze und dgl. für die Anlage von Abstellplätzen nicht beseitigt werden. Sofern die Entfernung von Bäumen notwendig ist, ist gleichwertiger Ersatz erforderlich. Werkleitungen
Art. 81BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 38
1 Das vorliegende Baugesetz tritt nach Annahme durch die Stadt mit der Genehmigung durch die Regierung in Kraft. 2 Seine Bestimmungen sind auf alle Baugesuche und Planungen anwendbar, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Baugesetzes noch nicht bewilligt oder genehmigt sind. 3 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten sämtliche widersprechenden früheren Vorschriften der Stadt, insbesondere das Baugesetz vom 26. November 1997, 29. Juni 1998 und 29. Juni 2000 als aufgehoben.
38 Meldepflicht (Art. 56 ff)
1 Der Stadtrat hat an seiner Sitzung vom 19. Dezember 2005 beschlossen, nachfolgende Bauvorhaben (Nummerierung gemäss Art. 40 KRVO) dem Meldeverfahren zu unterstellen: 1. Reparatur- und Unterhaltsarbeiten an bestimmungsgemäss nutzbaren Bauten und Anlagen, sofern sie nur der Werterhaltung dienen und die Baute und Anlage dadurch keine Änderung oder Zweckänderung erfährt. (Gilt nur für Kernzone, Dorfzone und Zonen im Erhaltungsbereich). 3. Zweckänderungen ohne erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung. (Ausgenommen ausserhalb der Bauzonen, wo das ordentliche Verfahren durchzuführen ist).
4. Neueindeckung von Dächern mit gleichem oder ähnlichem Dachmaterial. (Gilt nur für Kernzone, Dorfzone und Zonen im Erhaltungsbereich); 5. Gebäude mit einem Volumen bis zu 5 m3 (Kleinbauten wie Gartenhäuschen, Passhütten, und dergleichen) sowie Fahrradunterstände mit einer Grundfläche bis zu 4.0 m². 9. Reklameeinrichtungen wie Firmentafeln, Schaukästen, Leuchtreklamen und Hinweistafeln mit einer Fläche bis zu 1.5 m2 ; 10. Satellite …
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
«Die gemischte Zone ist für Wohnbauten und mässig störende Gewerbe- und Landwirtschaftsbetriebe bestimmt.» · Art. Art. 26
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 18). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Ausnützungsziffer | ≤ 0.9 | Art. 18, S. 12 | 0.90 |
| Grenzabstand (gross) | ≥ 7 m | Art. 18, S. 12 | 0.90 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 5 m | Art. 18, S. 12 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Maienfeld. Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.