Zone D · Küttigen
Aargau · BFS 4008 · Gemeindeprofil · alle 11 Zonen
Die Zone D in Küttigen (Aargau) ist mit 7 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse, Ausnützungsziffer ≤ 0.6, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben
- Bauprofile (Profilierung)
- Katasterplan beim Nachführungsgeometer bestellen
- Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal)
- Energienachweis
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Kantonales Baugesuchsformular
- Meldepflicht Baukontrollen mit Meldekarten
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Abteilung Bau
- 062 839 93 10
- bau@kuettigen.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Küttigen, in denen «D» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 3BZO Bauordnung · S. 9
1Die im Bauzonenplan bandiert dargestellten Flächen dürfen erst erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan bzw. ein Entwicklungsrichtplan vorliegt. Gestaltungsplanpflicht Gestaltungsplan Gärtnereiareal terische Nutzung des Bodens, eine gute Gestaltung der Bauten unter Einbezug des kommunalen Kulturobjekts, eine rationelle Erschliessung inkl. Durchlässigkeit für den Fuss- und Radverkehr, gemeinsame Autoabstellanlagen sowie eine durchgehende Freiraumgestaltung von hohem ökologischem Wert und unter Einbezug der wesentlichen Teile des Baumbestandes. Der Gestaltungsplan zeigt, wie mit den bestehenden Lärmimmissionen umzugehen ist und kann die Freilegung des Tannenbächleins vorsehen.
3Grundlage des Gestaltungsplans bildet ein Gesamtkonzept, das in einem Konkurrenzverfahren unter Einbezug der Gemeinde zu entwickeln ist. hördenverbindlichen Gestaltungsplan sicherzustellen, der die Qualitäten und Grundzüge der räumlichen Ordnung (Bauten und Freiräume) sowie der Erschliessung aufzeigt. Grundlage des Gestaltungsplans bildet ein Gesamtkonzept, das in einem Konkurrenzverfahren unter Einbezug der Gemeinde zu entwickeln ist. 1 2. Zonenvorschriften Bauzonen
Art. 4BZO Bauordnung · S. 10
Massvorschriften
1Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: Bauzonen Massvorschriften Bauzonen Zone W2/ W2+ W3 WA2 / WA 2+ WA3 DI D+ DK A ÖBA Ausnützungsziffer maximal 0.50-
a)Die Gesamthöhe 1 gilt für Flachdachbauten inkl. Attikageschoss, die Gesamthöhe 2 für Bauten mit Schrägdächern
b)Zulässige Zuschläge W2, WA2 und D gemäss § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 7 Abs 5 und § 15Abs 2
c)In Hanglagen mit mehr als 10% Neigung erhöht sich das Mass der maximal zulässigen Gesamthöhe um je 0 50 m d) Werden in den Zonen DK, D, WA2 und WA3 Erdgeschosse zu mehr als 50% gewerblich genutzt, darf die Gesamthöhe um 1 00 m vergrössert werden e) Richtwerte f) In lärmvorbelasteten Gebieten bzw, gemäss Eintrag im Bauzonenplan
2Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig.
3Für alle übrigen Zonen innerhalb des Gemeindegebietes ist der Kulturlandplan und für die entsprechenden Bestimmungen die Nutzungsordnung Kulturland massgebend.
| Zone | W2/ W2+ | W3 | WA2 / WA 2+ | WA3 | DI D+ | DK | A | ÖBA |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Ausnützungsziffer maximal | 0.50- 0.65 c’ | 0.65 | 0.50 - 0.65 01 | 0.65 | 0.60- 0.70 b) | -- | - | |
| Vollgeschosse | 2 | 3 | 2 | 3 | 2 | — | — | |
| Gesamthöhe 1 ac! | 10.50 | 13.50 | 10 50 °’ | 13.50°* | 10.50 d) | 11.50 0 B) | 12.00 | -- |
| Gesamthöhe 2 ac) | 11.50 | 14.50 | 11.50°’ | 14.50 °* | 11.50 d> | 13.00 °” | 12.00 | - |
| Grenzabstand klein | 4.00 | 4 00 | 4.00 | 4 00 | 4 00 | 4.00 e) | 4 00 | - |
| Grenzabstand gross | 4.00 | 7.00 | 4.00 | 7.00 | 4 00 | 4 00 e) | 4 00 | — |
| Empfindlichkeitsstufe LSV | ll/lll 0 | ll/lll n | III | III | III | III | III | ll/lll |
Tabelle von S. 10 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Art. 5BZO Bauordnung · S. 10
1Die Wohnzonen W2 und W3 sind für Wohnbauten bestimmt. Nicht störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sind gestattet. Wohnzonen W2 und W3
2In der Wohnzone W3 ist der Neubau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern nur gestattet, wenn Restflächen oder Baulücken nicht auf sinnvolle Weise mit Mehrfamilienhäusern oder anderen verdichteten Wohnformen bebaut werden können. 2 11.00 m am Hang zulässig, sofern sie ein nicht begehbares Flachdach und kein Attikageschoss aufweisen. Für solche Bauten gelten die Abstands- und Ausnützungsvorschriften der Wohnzone W3.
4Die schwarz schraffierten Bereiche der Wohnzone W2 bezeichnen Gebiete, die infolge ihrer exponierten Lage im Gelände oder der Nähe zur Dorfzone eine besonders gute Eingliederung in die Topographie und die bauliche Umgebung erfordern. In Hanglagen bedarf namentlich die Gestaltung der Umgebung - unter weitgehender Wahrung des ursprünglichen Terrainverlaufs - besonderer Sorgfalt, in der Nähe der Dorfzone diejenige der Dächer und Dachaufbauten.
| Zone | W2/ W2+ | W3 | WA2 / WA 2+ | WA3 | DI D+ | DK | A | ÖBA |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Ausnützungsziffer maximal | 0.50- 0.65 c’ | 0.65 | 0.50 - 0.65 01 | 0.65 | 0.60- 0.70 b) | -- | - | |
| Vollgeschosse | 2 | 3 | 2 | 3 | 2 | — | — | |
| Gesamthöhe 1 ac! | 10.50 | 13.50 | 10 50 °’ | 13.50°* | 10.50 d) | 11.50 0 B) | 12.00 | -- |
| Gesamthöhe 2 ac) | 11.50 | 14.50 | 11.50°’ | 14.50 °* | 11.50 d> | 13.00 °” | 12.00 | - |
| Grenzabstand klein | 4.00 | 4 00 | 4.00 | 4 00 | 4 00 | 4.00 e) | 4 00 | - |
| Grenzabstand gross | 4.00 | 7.00 | 4.00 | 7.00 | 4 00 | 4 00 e) | 4 00 | — |
| Empfindlichkeitsstufe LSV | ll/lll 0 | ll/lll n | III | III | III | III | III | ll/lll |
Tabelle von S. 10 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Art. 7BZO Bauordnung · S. 11
1Die Dorfzone D umfasst den Übergangsbereich zwischen der Dorfkernzone und den eigentlichen Neubaugebieten unter Einbezug der wichtigsten ursprünglichen Gebäudegruppen. An die Bauten in dieser Zone werden deshalb besonders hohe Anforderungen bezüglich Rücksichtnahme auf Kulturobjekte und typische Gebäudegruppen, die Aussenraumgestaltung und die Einpassung in die Topografie gestellt. Dorfzone D 3
2Die Dorfzone ist für Wohnen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie bestehende Landwirtschaftsbetriebe bestimmt. Verkaufsgeschäfte sind auf eine Grösse von maximal 500 m2 Nettoladenfläche pro Geschäft beschränkt.
3Mit Ausnahme der Bereiche D+ sind Hauptgebäude in der Regel mit Satteldächern mit einer gleichseitigen Neigung von 35 - 50° einzudecken, deren Firstrichtung parallel zur Längsseite des Gebäudes verläuft.
4Ersatz- oder Umbauten werden nur bewilligt, wenn sie gestalterisch und ortsbaulich mindestens gleichwertige Qualitäten wie das vorhandene Gebäude aufweisen.
5Innerhalb der überlagerten Zone D+ sind dreigeschossige Wohnbauten bis zu einer Gesamthöhe von 10.50 m in der Ebene und 11.00 m am Hang zulässig, sofern sie ein nicht begehbares Flachdach und kein Attikageschoss aufweisen. Für solche Bauten gelten die Abstands- und Ausnützungsvorschriften der Wohn- und Arbeitszone WA3.
Art. 8BZO Bauordnung · S. 33
Naturschutzzone im Kulturland 1 Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere (evtl, sowie der Erhaltung von geologisch wertvollen Objekten). 2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Mulchen, Aufforstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen. 3 In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das freie Laufenlassen von Hunden. 4 Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden. 7 5 Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. 6 Bewirtschaftung und Unterhalt richten sich nach den kantonalen Bewirtschaftungsverträgen (Labiola-Programm). Bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag gelten untenstehende Vorschriften. 7 Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden: Zone Bezeichnung im Plan Schutzziel (e …
Art. 10BZO Bauordnung · S. 35
Landschaftsschutzzone
2Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach den Vorschriften der Landwirtschaftszone, bzw. der Rebbauzone. Von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, sowie länger als drei Monate dauernde Abdeckungen verboten.
3Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Terrassierungen für den Rebbau, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
4Neue Gebäude wie landwirtschaftliche Siedlungen, Gewächshäuser oder andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Zonenplan bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen. Q
| 3 Die Naturschutzzone Wald wird wie folgt unterteilt: | ||
|---|---|---|
| Schutzziel | Bezeichnung im Plan | Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen |
| Bezeichnung im Plan | Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen | |
| Naturwaldreservat (grösser als 20 ha) | Hellgrün schraffiert: Naturwaldreservat | Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung |
| Hellgrün schraffiert | ||
| Altholzinsel (kleiner als 20 ha) | Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung | |
| Lichter, arten- und strukturreicher Föhrenwald | Orange schraffiert: Pflegevertrag | Waldweide; Entbuschung und Auflichtung; Mahd. Bei Vertragsfläche: Nutzungsverzicht/ spezielle Bewirtschaftung |
| naturwaldgemässe Bestockung | Gelb schraffiert: Besonderer Waldstandort | Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten. Standortfremde Baumarten mittelfristig entfernen. |
| Eichenwaldreservat | Violett schraffiert | Eichen fördern, Umtriebszeit der Eiche erhöhen |
| Pflegevertrag | (gemäss Vereinbarung) |
Tabelle von S. 35 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
| 1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone und der Rebbauzone überlagert. | ||
|---|---|---|
| Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem | ||
| Aussehen und ihrer Eigenart | . |
Tabelle von S. 35 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Art. 11BZO Bauordnung · S. 14
Grünzone G
1Die Grünzone G umfasst Gebiete, die aus Gründen des Landschafts- oder Ortsbildschutzes freizuhalten sind oder als öffentliche Erholungsräume dienen.
2Bauten und Anlagen dürfen in dieser Zone nur erstellt werden, wenn sie dem Zweck oder der Pflege des entsprechenden Zonenbereiches dienen.
Art. 12BZO Bauordnung · S. 36
Gewässerraum 1 Der Gewässerraum dient der ungeschmälerten Erhaltung und Aufwertung der Bachläufe, Ufersäume, Böschungen einschliesslich zugehöriger Bestockung und übriger Vegetation. 2 Der Gewässerraum umfasst einen beidseitigen Landstreifen entlang sämtlicher Fliessgewässer. Die Breite dieses Streifens, gemessen ab der Uferlinie beträgt bei den Bächen 6 m und bei der Aare 15m.
3Die Gewässerraumzone darf landwirtschaftlich genutzt werden, sofern diese gemäss den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 als Streufläche, Hecke, Feld- und Ufergehölz, Uferwiese, extensiv genutzte Wiese und Weide oder als Waldweide bewirtschaftet wird. In der Gewässerraumzone dürfen keine Dünger- und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Ausnahmen regelt Art. 41c Gewässerschutzverordnung (GSchV). Die Ufervegetation ist zu erhalten.
4Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Anlagen dürfen im Rahmen des Besitzstandsschutzes erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
5Innerhalb des Gewässerraums sind Bauten, Anlagen und Nutzungen ausschliesslich gemäss Art. 41c Gewässerschutzverordnung (GSchV) zulässig, namentlich standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken. 10
Art. 13BZO Bauordnung · S. 37
Freihaltegebiet Hochwasser 1 Das Freihaltegebiet Hochwasser (FGH) dient der Sicherstellung des erforderlichen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürlichen Hochwasserabfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen, sowie für den Hochwasserrückhalt. 2 Sieht der Zonenplan nichts anderes vor, umfasst das FGH innerhalb des Untersuchungsgebiets der Gefahrenkarte Hochwasser alle Gefahrenstufen der Gefahrenkarte, ausserhalb umfasst er das Gefahrenhinweisgebiet gemäss Gefahrenhinweiskarte vom März 2002. 1 3 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach der Grundnutzungszone. Von den in Absätzen 4, 5 und 6 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen verboten. 4 Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen Ausgleich, Revitalisierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 5 Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen dürfen im Rahmen des Besitzstandsschutzes erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert, oder wiederaufgebaut werden, sofern sie dem Hochwasserschutz genügend Rechnung tragen und den natürlichen Abfluss nicht beeinträchtigen. 6 Der Neubau von Bauten und Anlagen ist ausnahmsweise zulässig, wenn: - erforderliche Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt und von den Gemeinden oder den Landeigentümern finanziert werden können, - keine anderen Standortmöglichkeiten bestehen oder geschaffe …
Art. 14BZO Bauordnung · S. 38
Naturobjekte 1 Die im Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten. 2 Bewirtschaftung und Unterhalt richten sich nach den kantonalen Bewirtschaftungsverträgen (BeVe). Bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag gelten untenstehende Vorschriften. 3 Folgende Naturobjekte sind geschützt: Naturobjekt Bezeichnung im Plan Schutzziel Pflegemassnahmen , Nutzungseinschränkungen (nur bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag) (nur bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag) Alle Hecken, Feldgehölze und Ufergehölze im Kulturland Hellgrüne Linien-Signatur (symbolische Darstellung) Brut- und Nahrungsbiotop, Gliederung der Landschaft, Trittstein, Vernetzungselement, Windschutz, vielfältiger Übergangsbereich Wald-Kulturland, Artenreichtum Struktur erhalten periodisch zurückschneiden/verjüngen im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen vorgelagerter Krautsaum von 3 m Breite keine Bauten, Ablagerungen und Depots innerhalb des Pufferstreifens Brut- und Nahrungsbiotop, Gliederung der Landschaft, Trittstein, Vernetzungselement, Windschutz, vielfältiger Übergangsbereich keine Bauten, Ablagerungen und Depots innerhalb des Wald-Kulturland, Pufferstreifens Gestufter Waldrand Dunkelgrüne Linie Artenreichtum Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch pflegen) einen vorgelagerten Krautsaum von 3m Breite (ab der Waldgrenze) nur extensiv bewirtschaften (kein Mulchen, keine Siloballen lagern) einen vorgelagerten Krautsaum von 3m Breite (ab de Waldgrenze) nur extensiv bewirtschaften (kein Mulchen, keine S …
Art. 15BZO Bauordnung · S. 38
Kulturobjekte
1Die im Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Kulturobjekte sind geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten. 12 6 Weitere Zonen nach Art. 18 RPG
Art. 18BZO Bauordnung · S. 17
1Der Abstand von Parkfeldern gegenüber Gemeindestrassen darf bis auf 30 cm verringert werden, sofern keine öffentlichen Interessen, namentlich Aspekte der Verkehrssicherheit oder Strassenausbaupläne, entgegenstehen. Gegenüber Fusswegen und Trottoirs muss kein Abstand eingehalten werden. Abstände gegenüber Strassen
2Böschungen sowie Stützmauern bis 1.80 m Höhe müssen gegenüber Gemeindestrassen einen Abstand von 60 cm aufweisen. Für höhere Stützmauern gelten die Abstände gemäss § 111 BauG.
3Gegenüber Gemeindestrassen dürfen feste Einfriedigungen wie Sichtschutzmauern oder -wände, Zäune und dergleichen bis 60 cm an die Fahrbahn bzw. direkt an die Hinterkante von Fusswegen und Trottoirs gesetzt werden, sofern ihre Höhe nicht mehr als 1.80 m beträgt. Für pflanzliche Einfriedigungen wie Hecken und dergleichen gelten dieselben Abstände, unabhängig von deren Höhe.
4Einfriedungen bis 80 cm Höhe müssen gegenüber dem Fahrbahnrand einen Abstand von 30 cm einhalten.
Art. 20BZO Bauordnung · S. 18
1Arealüberbauungen sind in den Zonen W2, W3, WA 2, WA3 und D zulässig. Sie erfordern eine zusammenhängende Landfläche von mindestens 2'000 m2.
2Bei Arealüberbauungen darf ein zusätzliches Geschoss erstellt werden, sofern die entsprechenden Bauten weder ein Attikageschoss noch ein Schrägdach aufweisen. Ein Kumulieren mit den speziellen Höhenbestimmungen für die überlagerten Zonen W2+, WA2+ und D+ ist ausgeschlossen.
Art. 21BZO Bauordnung · S. 18
1Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung sind Sache des Gemeinderates. Benennung, Nummerierung
2Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmaste, Hydranten usw. auf oder an Privateigentum anbringen lassen. Öffentliche Einrichtungen
3Öffentliche Brunnen, Hydranten, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltstellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze von Privatgrundstücken gestellt werden.
4Auf die Interessen betroffener Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
Art. 26BZO Bauordnung · S. 19
1Garagen und Parkfelder sind so anzuordnen, dass die Wohnbereiche nicht unzumutbar beeinträchtigt werden, Anordnung der Garagen und Parkfelder
2Garagenvorplätze sind als Parkfelder an den Pflichtbedarf anrechenbar, wenn ihre Masse den einschlägigen Normen entsprechen und sie keinen Unterabstand zu Strassen aufweisen.
3Garagenvorplätze und Parkfelder dürfen nicht auf öffentliche Strassen und Gehwege entwässert werden. Sie sind nach Möglichkeit so zu gestalten, dass das anfallende Oberflächenwasser im Boden versickern kann. 11
Art. 27BZO Bauordnung · S. 20
1Ein- und Ausfahrten auf öffentliche Strassen oder Privatstrassen mit öffentlichem Verkehr sind so anzulegen, dass durch ihre Benützung der Verkehr weder gefährdet noch behindert wird. Sie sind mit einem inneren Kurvenradius von je mindestens 2.00 m an die Fahrbahn anzuschliessen.
2Ausfahrtsrampen dürfen höchstens 15 % Steigung aufweisen und sind, falls die Steigung mehr als 4 % beträgt, mit einer vertikalen Ausrundung von mindestens 1.50 m Tangentenlänge an die Fahrbahn resp. das Trottoir anzuschliessen.
Art. 31BZO Bauordnung · S. 21
' Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt. Bei der Wahl der Dachform und des Bedachungsmaterials ist auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. Gestaltung Dach- und Attikageschosse
2Die Länge von Dachaufbauten oder Dacheinschnitten auf Steildächern darf gesamthaft in der Regel höchstens einen Drittel der entsprechenden Fassadenlänge betragen.
4Attikageschosse dürfen eine Höhe von maximal 3.50 m aufweisen und sind mit einem flachen oder um maximal 10° geneigten Dach zu versehen.
Art. 32BZO Bauordnung · S. 21
' Das Terrain soll soweit möglich in seinem natürlichen Verlauf belassen werden. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. Aussenraumgestaltung 13
2Aufschüttungen und Abgrabungen dürfen in der Regel eine Höhendifferenz von maximal 1.50 m zum gewachsenen Terrain aufweisen. Kleine örtliche Geländeunebenheiten werden dabei vernachlässigt.
3Bei Terrassenhäusern sind die Terrassen zu mindestens 30% ihrer Fläche zu begrünen. Sie sind zu mindestens 1/3 ihrer talseitigen Ansicht mit optisch wirksamen, mindestens 2 m hohen Büschen oder Bäumen zu bepflanzen bzw. mit Kletter- oder Hängepflanzen in entsprechendem Ausmass zu versehen.
4Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes und sind einschliesslich der Bepflanzung unmittelbar nach Bauvollendung auszuführen.
5Bei der Planung und Gestaltung öffentlich zugänglicher Anlageteile (Zugänge, Wege, Plätze, Einstellhallen usw.) ist den Sicherheitsbedürfnissen der Benützerinnen und Benützer Rechnung zu tragen. Zu achten ist insbesondere auf eine gute Übersichtlichkeit und nächtliche Beleuchtung.
Art. 33BZO Bauordnung · S. 22
Stütz- und Sichtschutzmauern
1Mauern zwischen privaten Grundstücken bis zu einer Höhe von 0.80 m dürfen an die Grenze gestellt werden. Höhere Mauern sind um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch um 0.50 m von der Grenze zurückzuversetzen. Sie sind mit den notwendigen Schutzgeländern zu versehen.
2Der Gemeinderat kann Auflagen bezüglich Gestaltung, Gliederung und Bepflanzung von Mauern mit einer Höhe von mehr als 1.80 m erlassen.
Art. 35BZO Bauordnung · S. 23
1Für die Erstellung von Mobilfunkantennen, die in der Umgebung als solche erkennbar sind, werden die Bauzonen in verschiedene Prioritäten eingeteilt.
2Eine Mobilfunkantenne gemäss Absatz 1 darf
–in erster Priorität in der Arbeitszone A
–in zweiter Priorität in den Wohn- und Arbeitszonen WA2 und WA3 sowie den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen mit Ausnahme von Schul- und Kindergartenarealen
–in dritter Priorität in den Wohnzonen W2, W3 und in der Dorfzone D erstellt werden. In Bauzonen untergeordneter Priorität kann eine Mobilfunkantenne gemäss Absatz 1 nur erstellt werden, wenn ihre Erstellung in den Bauzonen übergeordneter Priorität nicht möglich ist. Zudem kann in den Wohnzonen W2, W3 und in der Dorfzone eine Mobilfunkantenne nur erstellt werden, wenn sie vorwiegend die Versorgung dieser Zonen bezweckt.
3Eine neue Mobilfunkantenne in Bauzonen, die in der Umgebung als solche erkennbar ist, muss mit einer bestehenden Antenne koordiniert werden, falls dies möglich ist. Falls die neue Antenne auch in einer Bauzone übergeordneter oder gleicher Priorität möglich wäre, ist - unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen - in umfassender Interessenabwägung zu entscheiden, ob sie dort zu erstellen oder mit der bestehenden Antenne zu koordinieren ist. 15
4Die Mobilfunkanbieter nehmen die Standortevaluation in Zusammenarbeit mit der Bewilligungsbehörde vor. Diese kann verlangen, dass innerhalb der Zonen mit gleicher Priorität Alternativstandorte geprüft werden. 5. Vollzug und Verfahren
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe II/III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 4, § 4 (Tabelle). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Dachneigung | ≥ 35 ° | Art. 7, S. 11 | 0.85 |
| Dachneigung | ≤ 50 ° | Art. 7, S. 11 | 0.85 |
| Ausnützungsziffer | ≤ 0.6 | Art. 4, S. 10 | 0.75 |
| Vollgeschosse | ≤ 2 Vollgeschosse | Art. 4, S. 10 | 0.90 |
| Gesamthöhe | ≤ 11.5 m | Art. 4, S. 10 | 0.85 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 4 m | Art. 4, S. 10 | 0.90 |
| Grenzabstand (gross) | ≥ 4 m | Art. 4, S. 10 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Küttigen (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.