Art. 5 · Wohnzonen W2, W3
BZO Bauordnung · S. 10 · Original-PDF
1Die Wohnzonen W2 und W3 sind für Wohnbauten bestimmt. Nicht störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sind gestattet. Wohnzonen W2 und W3
2In der Wohnzone W3 ist der Neubau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern nur gestattet, wenn Restflächen oder Baulücken nicht auf sinnvolle Weise mit Mehrfamilienhäusern oder anderen verdichteten Wohnformen bebaut werden können. 2 11.00 m am Hang zulässig, sofern sie ein nicht begehbares Flachdach und kein Attikageschoss aufweisen. Für solche Bauten gelten die Abstands- und Ausnützungsvorschriften der Wohnzone W3.
4Die schwarz schraffierten Bereiche der Wohnzone W2 bezeichnen Gebiete, die infolge ihrer exponierten Lage im Gelände oder der Nähe zur Dorfzone eine besonders gute Eingliederung in die Topographie und die bauliche Umgebung erfordern. In Hanglagen bedarf namentlich die Gestaltung der Umgebung - unter weitgehender Wahrung des ursprünglichen Terrainverlaufs - besonderer Sorgfalt, in der Nähe der Dorfzone diejenige der Dächer und Dachaufbauten. § 5 Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone
1Für alle Bauten und Anlagen ist ein - in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen - optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen.
2Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse vom Gemeinderat festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 6
| Zone | W2/ W2+ | W3 | WA2 / WA 2+ | WA3 | DI D+ | DK | A | ÖBA |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Ausnützungsziffer maximal | 0.50- 0.65 c’ | 0.65 | 0.50 - 0.65 01 | 0.65 | 0.60- 0.70 b) | -- | - | |
| Vollgeschosse | 2 | 3 | 2 | 3 | 2 | — | — | |
| Gesamthöhe 1 ac! | 10.50 | 13.50 | 10 50 °’ | 13.50°* | 10.50 d) | 11.50 0 B) | 12.00 | -- |
| Gesamthöhe 2 ac) | 11.50 | 14.50 | 11.50°’ | 14.50 °* | 11.50 d> | 13.00 °” | 12.00 | - |
| Grenzabstand klein | 4.00 | 4 00 | 4.00 | 4 00 | 4 00 | 4.00 e) | 4 00 | - |
| Grenzabstand gross | 4.00 | 7.00 | 4.00 | 7.00 | 4 00 | 4 00 e) | 4 00 | — |
| Empfindlichkeitsstufe LSV | ll/lll 0 | ll/lll n | III | III | III | III | III | ll/lll |
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