Art. 10 · Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖBA
BZO Bauordnung · S. 14 · Original-PDF
1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖBA ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖBA
2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohn- bzw. Wohn- und Arbeitszonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten. §10 Landschaftsschutzzone
2Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach den Vorschriften der Landwirtschaftszone, bzw. der Rebbauzone. Von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, sowie länger als drei Monate dauernde Abdeckungen verboten.
3Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Terrassierungen für den Rebbau, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
4Neue Gebäude wie landwirtschaftliche Siedlungen, Gewächshäuser oder andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Zonenplan bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen. Q
| 3 Die Naturschutzzone Wald wird wie folgt unterteilt: | ||
|---|---|---|
| Schutzziel | Bezeichnung im Plan | Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen |
| Bezeichnung im Plan | Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen | |
| Naturwaldreservat (grösser als 20 ha) | Hellgrün schraffiert: Naturwaldreservat | Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung |
| Hellgrün schraffiert | ||
| Altholzinsel (kleiner als 20 ha) | Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung | |
| Lichter, arten- und strukturreicher Föhrenwald | Orange schraffiert: Pflegevertrag | Waldweide; Entbuschung und Auflichtung; Mahd. Bei Vertragsfläche: Nutzungsverzicht/ spezielle Bewirtschaftung |
| naturwaldgemässe Bestockung | Gelb schraffiert: Besonderer Waldstandort | Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten. Standortfremde Baumarten mittelfristig entfernen. |
| Eichenwaldreservat | Violett schraffiert | Eichen fördern, Umtriebszeit der Eiche erhöhen |
| Pflegevertrag | (gemäss Vereinbarung) |
Tabelle von S. 35 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
| 1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone und der Rebbauzone überlagert. | ||
|---|---|---|
| Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem | ||
| Aussehen und ihrer Eigenart | . |
Tabelle von S. 35 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.