Art. 11 · Grünzone G
BZO Bauordnung · S. 14 · Original-PDF
1Die Grünzone G umfasst Gebiete, die aus Gründen des Landschafts- oder Ortsbildschutzes freizuhalten sind oder als öffentliche Erholungsräume dienen.
2Bauten und Anlagen dürfen in dieser Zone nur erstellt werden, wenn sie dem Zweck oder der Pflege des entsprechenden Zonenbereiches dienen. §11 Schutzzone Hochstammobstbestände 1 Das Landschaftsbild wird wesentlich von hochstämmigen Obstbäumen mitgeprägt. Sie besitzen neben dem ästhetischen auch einen hohen ökologischen Wert. Die Gemeinde setzt sich deshalb für den Schutz und die Förderung der Hochstamm-Obstbäume ein.
2Die Hochstamm-Obstbäume im ganzen Gemeindegebiet ausserhalb der Bauzone sind zu erhalten. Ist der Erhalt aufgrund von Bewirtschaftungseinschränkungen nicht zumutbar, is ein Ersatz an einem anderen Ort innerhalb des Gemeindegebietes vorzunehmen. Als Ersatz werden auch ökologisch wertvolle Feldbäume wie Eichen, Linden, Nussbäume, Ahorne und Vogelkirsche anerkannt.
3Die Bäume in den im Kulturlandplan bezeichneten Hochstamm-Schutzzonen sind geschützt. Abgehende Bäume müssen im selben Bereich ersetzt werden. Als Ersatz werden Hochstammobstbäume und Feldbäume anerkannt.
4Die Gemeinde beteiligt sich finanziell an Neu- und Ersatzpflanzungen sowie an der Pflege der Hochstamm-Obstbäume im ganzen Gemeindegebiet. Die Gemeinde unterstützt auch die Verwertung und die Vermarktung des Obstes und der Produkte. Der Gemeinderat erlässt ein entsprechendes Reglement, welches der Gemeindeversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten ist. erlässt ein entsprechendes Reglement, welches der Gemeindeversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten ist.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.