Zone Landwirtschaftszone · Küttigen
Aargau · BFS 4008 · Gemeindeprofil · alle 11 Zonen
Die Zone Landwirtschaftszone in Küttigen (Aargau) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben
- Bauprofile (Profilierung)
- Katasterplan beim Nachführungsgeometer bestellen
- Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal)
- Energienachweis
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Kantonales Baugesuchsformular
- Meldepflicht Baukontrollen mit Meldekarten
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Abteilung Bau
- 062 839 93 10
- bau@kuettigen.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Küttigen, in denen «Landwirtschaftszone» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 2BZO Bauordnung · S. 31
Inhalt des Kulturlandplans
1Der Kulturlandplan scheidet folgende Nutzungs- und Schutzzonen sowie Schutzobjekte aus: Nutzungszonen
–Landwirtschaftszone
–Speziallandwirtschaftszone
–Standort für landwirtschaftliche Entwicklung (Pflanzenbau)
–Abbau- und Rekultivierungszone
–Rebbauzone Schutzzonen
–Naturschutzzone Kulturland
–Naturschutzzone Wald Überlagerte Schutzzonen
–Landschaftsschutzzone
–Hochstamm-Schutzgebiet
–Gewässerraum
–Freihaltegebiet Hochwasser Schutzobjekte
–Gestufter Waldrand
–Hecke, Feldgehölz, Ufergehölz
–Geschützter Einzelbaum
–Weiher / Tümpel
–Trockenmauer
–Geologisches Objekt
–Kulturobjekt Weitere Zonen nach Art. 18 RPG
–Spezialzone Reitanlage Rombachtäli 2 Als Orientierungsinhalt sind dargestellt:
–Wald
–Bauzone
–Fruchtfolgefläche
–Fliessgewässer offen / eingedolt
–Grundwasserschutzzone
–Denkmalschutzobjekte
–Aussichtspunkte
–Wanderweg
–Kantonaler Radweg
–Archäologische Fundstelle
–Historische Verkehrswege
–Einzelbaum Die Nutzungszonen im Kulturland sind mit Ausnahme der Abbau- und Rekultivierungszone, fü welche die Empfindlichkeitsstufe IV gilt, der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet. 2 Nutzungszonen
Art. 3BZO Bauordnung · S. 32
Landwirtschaftszone
1Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne der Art. 16, Art. 16a Abs. 1, Ibis und 2 RPG bestimmt. Sinne der Art. 16, Art. 16a Abs. 1, Ibis und 2 RPG bestimmt.
2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht. zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.
Art. 4BZO Bauordnung · S. 4
Speziallandwirtschaftszone (neu) 1 Die Speziallandwirtschaftszone (SPZ) ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der bodenabhängigen und der bodenunabhängigen bzw. einer über die innere Aufstockung hinausgehenden Produktion landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Erzeugnisse dienen. 2 Die SPZ im Gebiet „Waagacher“ dient der Produktion, der Aufbereitung, der Lagerung und dem Verkauf von gartenbaulichen Erzeugnissen soweit die Produkte aus überwiegend eigner Produktion oder eigenen Betrieben stammen, die in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossen sind. Die Verkaufsflächen dürfen insgesamt max. 300 m2 betragen.
3Die SPZ im Gebiet "Unterweg" ist ausschliesslich für die Produktion, Aufbereitung und Lagerung pflanzlicher Erzeugnisse (Containerpflanzen) vorgesehen. Zulässig sind Bauten und Anlagen, welche diesem Zweck entsprechen.
4Bei Aufgabe der gärtnerischen Produktion sind alle Bauten und Anlagen abzubrechen sowie Terrainveränderungen rückgängig zu machen. Die Rückführbarkeit der als bedingt geeignet bezeichneten Fruchtfolgeflächen ist im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen.
5Die Bauvorschriften richten sich nach § 3b (Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone). cjemaS t 2 Küttigen: Teiländerung Nutzungsordnung Kulturland, Waagacher Rechtskräftige Bestimmungen, Orientierungsinhalt Geänderte NO-Bestimmungen, Genehmigungsinhalt 1 Für alleBayten und Anlagen ist ein - in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen - optimaler Standort zu wählen. Sie haben siphü'nter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepfl …
Art. 5BZO Bauordnung · S. 32
Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone
1Für alle Bauten und Anlagen ist ein - in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen - optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen.
2Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse vom Gemeinderat festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 6
Art. 6BZO Bauordnung · S. 33
Abbau- und Rekultivierungszone 1 Die Abbau- und Rekultivierungszone dient dem Abbau von Bodenmaterialien und der nachfolgenden Wiederherstellung des Geländes.
2In den Baugesuchen sind nebst dem vorgesehenen Materialabbau die notwendigen Bauten und Anlagen, die ökologischen Ausgleichsmassnahmen sowie die Rekultivierung auszuweisen. Baubewilligungen setzen die kantonale Zustimmung voraus. 3 Gebiete, die noch nicht abgebaut oder die für die landwirtschaftliche Nutzung rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone. 4 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV.
Art. 10BZO Bauordnung · S. 35
Landschaftsschutzzone
2Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach den Vorschriften der Landwirtschaftszone, bzw. der Rebbauzone. Von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, sowie länger als drei Monate dauernde Abdeckungen verboten.
3Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Terrassierungen für den Rebbau, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
4Neue Gebäude wie landwirtschaftliche Siedlungen, Gewächshäuser oder andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Zonenplan bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen. Q
| 3 Die Naturschutzzone Wald wird wie folgt unterteilt: | ||
|---|---|---|
| Schutzziel | Bezeichnung im Plan | Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen |
| Bezeichnung im Plan | Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen | |
| Naturwaldreservat (grösser als 20 ha) | Hellgrün schraffiert: Naturwaldreservat | Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung |
| Hellgrün schraffiert | ||
| Altholzinsel (kleiner als 20 ha) | Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung | |
| Lichter, arten- und strukturreicher Föhrenwald | Orange schraffiert: Pflegevertrag | Waldweide; Entbuschung und Auflichtung; Mahd. Bei Vertragsfläche: Nutzungsverzicht/ spezielle Bewirtschaftung |
| naturwaldgemässe Bestockung | Gelb schraffiert: Besonderer Waldstandort | Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten. Standortfremde Baumarten mittelfristig entfernen. |
| Eichenwaldreservat | Violett schraffiert | Eichen fördern, Umtriebszeit der Eiche erhöhen |
| Pflegevertrag | (gemäss Vereinbarung) |
Tabelle von S. 35 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
| 1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone und der Rebbauzone überlagert. | ||
|---|---|---|
| Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem | ||
| Aussehen und ihrer Eigenart | . |
Tabelle von S. 35 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Art. 16BZO Bauordnung · S. 39
Spezialzone Reitanlage Rombachtäli 1 Die Spezialzone Reitanlage Rombachtäli dient der Pferdehaltung und dem Pferdesport. Zulässig sind Bauten und Anlagen für den Reitbetrieb, sowie der betriebsnotwendige Wohnraum. Publikumsintensive Pferdesportanlässe sind nicht zulässig. 2 10% der Arealfläche sind als ökologische Ausgleichsflächen zu bewirtschaften. 3 Die Ausnutzung für Reithalle, Stallungen und betriebsnotwendiges Wohnen beträgt maximal 2720 m2 Bruttogeschossfläche (BGF). Die Bauten und Anlagen haben sich gut in das Landschaftsbild einzupassen. 4 Die Erstellung von Bauten und Anlagen ist nur gestützt auf einen rechtskräftigen Gestaltungsplan zulässig. 5 Wird der Betrieb der Reitanlage definitiv eingestellt, so gelten ab diesem Zeitpunkt die Vorschriften der Landwirtschaftszone. Die aufgrund dieser Zonenbestimmungen (Spezialzone „Reitanlage Rombachtäli“) bewilligten und erstellten Bauten und Anlagen sind auf Kosten des Betreibers zurückzubauen und es ist der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen, es sei denn, die Bauten und Anlagen könnten nach dem im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe geltenden Recht bewilligt werden. 6 Im Zeitpunkt der Erteilung einer Baubewilligung sind die voraussichtlichen Kosten für den Rückbau finanziell (mittels Bankgarantie oder ähnlichem) und rechtlich (mittels Anmerkung, Dienstbarkeit, etc.) sicherzustellen. 7 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss eidgenössischer Lärmschutzverordnung. 8 Vollzug, Unterhalt, Pflege
Art. 20BZO Bauordnung · S. 40
Aufhebung bisherigen Rechts "Durch diese Nutzungsordnung wird diejenige vom 25. März 1994 inkl. Allen nachträglichen Teiländerungen aufgehoben, äusser im Gebiet "Brunnenberq" § 3 NO (Landwirtschaftszone), § 13 NO (Besonderer Waldstandort), § 14 NO (Landschaftsschutzzone) und § 16 NO (Hecken, Feldqehölze, Uferqehölze und Einzelbäume). Gleichzeitig wird der Kulturlandplan vom 25. März 1994 inkl. allen nachträglichen Teiländerungen aufgehoben, äusser im Gebiet "Brunnenberq" die Zonen "Landwirtschaftszone", "Besondere Waldstandorte" und "Landschaftsschutzzone" sowie die Schutzobjekte "Hecke, Feldqehölz, Uferqehölz"." 14 Anhang 1: Liste der geschützten Kulturobjekte (gemäss §15) und Denkmalschutzobjekte Nr. gemäss Inventar I Objekt I Bedeutung, Bemerkung Kommunale Schutzobjekt e 3.8.002 Aussichtspunkt Galgenhübel Lokal 4.2.001 Grenzstein Summerhalden Kantonal, sanieren 4.2.002 Verladeeinrichtung Gipsgrube Riepel Lokal, pflegen 4.2.004 a, b Grenzsteine Hombergegg Pkt. 776 Regional 4.2.007 KUT 905 A Brücke Giebelweg, Horenbach Lokal, restaurieren 4.2.008 Brücke Bollackerweg, Horenbach Lokal 4.2.009 KUT 905B Brücke Bibersteinerstrasse, Aabach Regional
4.5.002 Wasserzuleitung zur ehern. Papiermühle Lokal 4.5.004 KUT 925 Wasserfassung und Wuhr, Pfang Lokal, sichern 4.5.005 Wassergräben, Chännelmatt, Wüerimatt Lokal, nicht zudecken 4.5.006 Wassergräben, Murmatt Lokal, keine Veränderungen 1-35 Grenzsteine unterschiedlich KUT 906 Steintreppe Stäglimatt Lokal KUT 907 Gedenkstein A Schmid-Bühler Lokal KUT 924.6 Brunnen, Brünnelikurve Lokal
Denkmalschutzobjekte 4.3.006 KUT 002 Ruine …
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Vollgeschosse | ≤ 2 Vollgeschosse | Art. 5, S. 32 | 0.90 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 4 m | Art. 5, S. 32 | 0.85 |
Extrahiert aus der BZO Küttigen (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.