Art. 4 · Massvorschriften Bauzonen
BZO Bauordnung · S. 4 · Original-PDF
Speziallandwirtschaftszone (neu) 1 Die Speziallandwirtschaftszone (SPZ) ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der bodenabhängigen und der bodenunabhängigen bzw. einer über die innere Aufstockung hinausgehenden Produktion landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Erzeugnisse dienen. 2 Die SPZ im Gebiet „Waagacher“ dient der Produktion, der Aufbereitung, der Lagerung und dem Verkauf von gartenbaulichen Erzeugnissen soweit die Produkte aus überwiegend eigner Produktion oder eigenen Betrieben stammen, die in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossen sind. Die Verkaufsflächen dürfen insgesamt max. 300 m2 betragen.
3Die SPZ im Gebiet "Unterweg" ist ausschliesslich für die Produktion, Aufbereitung und Lagerung pflanzlicher Erzeugnisse (Containerpflanzen) vorgesehen. Zulässig sind Bauten und Anlagen, welche diesem Zweck entsprechen.
4Bei Aufgabe der gärtnerischen Produktion sind alle Bauten und Anlagen abzubrechen sowie Terrainveränderungen rückgängig zu machen. Die Rückführbarkeit der als bedingt geeignet bezeichneten Fruchtfolgeflächen ist im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen.
5Die Bauvorschriften richten sich nach § 3b (Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone). cjemaS t 2 Küttigen: Teiländerung Nutzungsordnung Kulturland, Waagacher Rechtskräftige Bestimmungen, Orientierungsinhalt Geänderte NO-Bestimmungen, Genehmigungsinhalt 1 Für alleBayten und Anlagen ist ein - in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen - optimaler Standort zu wählen. Sie haben siphü'nter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen. 2 Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Baumasse und Abstände vom, Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle'Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. . 3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III. Küttigen TeilSnderung Nutzt ingsordnung Kulturland, Waagacher GEMEINDE KÜTTIGEN Kanton Aargau n | Departement bauordnunq Bau, Verkehr und Umwelt ** Abteilung Raumentwicklung gemäss § 15 BauG | n
** gemäss § 15 BauG gemäss § 15 BauG Öffentliche Mitwirkung: 1. Mitwirkung:
Vorprüfungsbericht vom: 1. Vorprüfung:
öffentliche Auflage vom : 1. Auflage:
Beschluss Gemeindeversammlung: 7. Dezember 20l4 Der Gemeindeammann: Der Gemeindepckreiber: Kantonale Genehmigung: Genehrmgung durch den Regierungsrat mit RRB Nr. . coo'JSNA vom: "'Xa im Auftrag der Staatskanzlei: Ac.". !, den Abteilung Raumentwicklung DVU PLANAR AG für Raumentwicklung Rigistrasse 9, 8006 Zürich Inhaltsverzeichnis 1. Geltungsbereich und Planungsinstrumente §4 Massvorschriften
1Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: Bauzonen Massvorschriften Bauzonen Zone W2/ W2+ W3 WA2 / WA 2+ WA3 DI D+ DK A ÖBA Ausnützungsziffer maximal 0.50-
a)Die Gesamthöhe 1 gilt für Flachdachbauten inkl. Attikageschoss, die Gesamthöhe 2 für Bauten mit Schrägdächern
b)Zulässige Zuschläge W2, WA2 und D gemäss § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 7 Abs 5 und § 15Abs 2
c)In Hanglagen mit mehr als 10% Neigung erhöht sich das Mass der maximal zulässigen Gesamthöhe um je 0 50 m d) Werden in den Zonen DK, D, WA2 und WA3 Erdgeschosse zu mehr als 50% gewerblich genutzt, darf die Gesamthöhe um 1 00 m vergrössert werden e) Richtwerte f) In lärmvorbelasteten Gebieten bzw, gemäss Eintrag im Bauzonenplan
2Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig.
3Für alle übrigen Zonen innerhalb des Gemeindegebietes ist der Kulturlandplan und für die entsprechenden Bestimmungen die Nutzungsordnung Kulturland massgebend. § 4 Baumschulen (Bestandteil Teilrevision „Waagacher“ geplant)
1In den im Kulturlandplan speziell bezeichneten Gebieten ist eine Nutzung als Baumschule oder für Weihnachtsbaumkulturen zulässig. Wenn diese Nutzung wegfällt, gilt das Gebiet als Landwirtschaftszone, wobei auch Aufforstung zulässig ist. als Landwirtschaftszone, wobei auch Aufforstung zulässig ist.
| Zone | W2/ W2+ | W3 | WA2 / WA 2+ | WA3 | DI D+ | DK | A | ÖBA |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Ausnützungsziffer maximal | 0.50- 0.65 c’ | 0.65 | 0.50 - 0.65 01 | 0.65 | 0.60- 0.70 b) | -- | - | |
| Vollgeschosse | 2 | 3 | 2 | 3 | 2 | — | — | |
| Gesamthöhe 1 ac! | 10.50 | 13.50 | 10 50 °’ | 13.50°* | 10.50 d) | 11.50 0 B) | 12.00 | -- |
| Gesamthöhe 2 ac) | 11.50 | 14.50 | 11.50°’ | 14.50 °* | 11.50 d> | 13.00 °” | 12.00 | - |
| Grenzabstand klein | 4.00 | 4 00 | 4.00 | 4 00 | 4 00 | 4.00 e) | 4 00 | - |
| Grenzabstand gross | 4.00 | 7.00 | 4.00 | 7.00 | 4 00 | 4 00 e) | 4 00 | — |
| Empfindlichkeitsstufe LSV | ll/lll 0 | ll/lll n | III | III | III | III | III | ll/lll |
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