Zone WA2 · Küttigen
Aargau · BFS 4008 · Gemeindeprofil · alle 11 Zonen
Die Zone WA2 in Küttigen (Aargau) ist mit 5 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse, Ausnützungsziffer ≤ 0.5, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben
- Bauprofile (Profilierung)
- Katasterplan beim Nachführungsgeometer bestellen
- Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal)
- Energienachweis
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Kantonales Baugesuchsformular
- Meldepflicht Baukontrollen mit Meldekarten
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Abteilung Bau
- 062 839 93 10
- bau@kuettigen.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Küttigen, in denen «WA2» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 4BZO Bauordnung · S. 10
Massvorschriften
1Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: Bauzonen Massvorschriften Bauzonen Zone W2/ W2+ W3 WA2 / WA 2+ WA3 DI D+ DK A ÖBA Ausnützungsziffer maximal 0.50-
a)Die Gesamthöhe 1 gilt für Flachdachbauten inkl. Attikageschoss, die Gesamthöhe 2 für Bauten mit Schrägdächern
b)Zulässige Zuschläge W2, WA2 und D gemäss § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 7 Abs 5 und § 15Abs 2
c)In Hanglagen mit mehr als 10% Neigung erhöht sich das Mass der maximal zulässigen Gesamthöhe um je 0 50 m d) Werden in den Zonen DK, D, WA2 und WA3 Erdgeschosse zu mehr als 50% gewerblich genutzt, darf die Gesamthöhe um 1 00 m vergrössert werden e) Richtwerte f) In lärmvorbelasteten Gebieten bzw, gemäss Eintrag im Bauzonenplan
2Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig.
3Für alle übrigen Zonen innerhalb des Gemeindegebietes ist der Kulturlandplan und für die entsprechenden Bestimmungen die Nutzungsordnung Kulturland massgebend.
| Zone | W2/ W2+ | W3 | WA2 / WA 2+ | WA3 | DI D+ | DK | A | ÖBA |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Ausnützungsziffer maximal | 0.50- 0.65 c’ | 0.65 | 0.50 - 0.65 01 | 0.65 | 0.60- 0.70 b) | -- | - | |
| Vollgeschosse | 2 | 3 | 2 | 3 | 2 | — | — | |
| Gesamthöhe 1 ac! | 10.50 | 13.50 | 10 50 °’ | 13.50°* | 10.50 d) | 11.50 0 B) | 12.00 | -- |
| Gesamthöhe 2 ac) | 11.50 | 14.50 | 11.50°’ | 14.50 °* | 11.50 d> | 13.00 °” | 12.00 | - |
| Grenzabstand klein | 4.00 | 4 00 | 4.00 | 4 00 | 4 00 | 4.00 e) | 4 00 | - |
| Grenzabstand gross | 4.00 | 7.00 | 4.00 | 7.00 | 4 00 | 4 00 e) | 4 00 | — |
| Empfindlichkeitsstufe LSV | ll/lll 0 | ll/lll n | III | III | III | III | III | ll/lll |
Tabelle von S. 10 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Art. 6BZO Bauordnung · S. 11
IVohn- und Arbeitszonen WA 2 und WA 3
1Die Wohn- und Arbeitszonen WA2 und WA3 sind für Wohnungen sowie mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Verkaufsgeschäfte sind auf eine Grösse von maximal 500 m2 Nettoladenfläche pro Geschäft beschränkt.
2In der Wohn- und Arbeitszone WA3 ist der Neubau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern nur gestattet, wenn Restflächen oder Baulücken nicht auf sinnvolle Weise mit Mehrfamilienhäusern oder anderen verdichteten Wohnformen bebaut werden können.
3Innerhalb der überlagerten Zone WA2+ sind dreigeschossige Wohnbauten bis zu einer Gesamthöhe von 10.50 m in der Ebene und 11.00 m am Hang zulässig, sofern sie ein nicht begehbares Flachdach und kein Attikageschoss aufweisen. Für solche Bauten gelten die Abstands- und Ausnützungsvorschriften der Wohn- und Arbeitszone WA3.
4In der Zone WA 3 können eingeschossige Gewerbebauten bis zu einer Gesamthöhe von 4.00 m mit einem allseitigen Grenzabstand von 4.00 m errichtet werden.
Art. 9BZO Bauordnung · S. 13
’ Die Arbeitszone A ist für Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Arbeitszone A
2Wohnungen für Betriebsinhaber oder betrieblich an den Standort gebundenes Personal sind zulässig.
3In der Arbeitszone A sind Verkaufsgeschäfte auf eine Nettoladenfläche von 300 m2 pro Anlage beschränkt. Nicht zulässig sind reine Lagerbauten, die nicht in betrieblichem Zusammenhang mit einem ortsansässigen Betrieb stehen.
4Der Grenzabstand gegenüber angrenzenden Parzellen in der Wohnund Arbeitszone WA2 bzw. der Dorfzone entspricht der Fassadenhöhe, mindestens aber 4.00 m. Der Abstandsbereich ist zu begrünen und mit hochstämmigen Bäumen zu bepflanzen. 5
5Der diagonal schraffierte Bereich dient ausschliesslich der Anlage oberirdischer Parkfelder. Beläge sind wasserdurchlässig in Form von Schotterrasen, Rasengittersteinen o.ä. auszuführen. Gegenüber dem Kulturland ist die Anlage mittels einer Hecke aus einheimischen Gehölzen abzugrenzen.
Art. 20BZO Bauordnung · S. 18
1Arealüberbauungen sind in den Zonen W2, W3, WA 2, WA3 und D zulässig. Sie erfordern eine zusammenhängende Landfläche von mindestens 2'000 m2.
2Bei Arealüberbauungen darf ein zusätzliches Geschoss erstellt werden, sofern die entsprechenden Bauten weder ein Attikageschoss noch ein Schrägdach aufweisen. Ein Kumulieren mit den speziellen Höhenbestimmungen für die überlagerten Zonen W2+, WA2+ und D+ ist ausgeschlossen.
Art. 35BZO Bauordnung · S. 23
1Für die Erstellung von Mobilfunkantennen, die in der Umgebung als solche erkennbar sind, werden die Bauzonen in verschiedene Prioritäten eingeteilt.
2Eine Mobilfunkantenne gemäss Absatz 1 darf
–in erster Priorität in der Arbeitszone A
–in zweiter Priorität in den Wohn- und Arbeitszonen WA2 und WA3 sowie den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen mit Ausnahme von Schul- und Kindergartenarealen
–in dritter Priorität in den Wohnzonen W2, W3 und in der Dorfzone D erstellt werden. In Bauzonen untergeordneter Priorität kann eine Mobilfunkantenne gemäss Absatz 1 nur erstellt werden, wenn ihre Erstellung in den Bauzonen übergeordneter Priorität nicht möglich ist. Zudem kann in den Wohnzonen W2, W3 und in der Dorfzone eine Mobilfunkantenne nur erstellt werden, wenn sie vorwiegend die Versorgung dieser Zonen bezweckt.
3Eine neue Mobilfunkantenne in Bauzonen, die in der Umgebung als solche erkennbar ist, muss mit einer bestehenden Antenne koordiniert werden, falls dies möglich ist. Falls die neue Antenne auch in einer Bauzone übergeordneter oder gleicher Priorität möglich wäre, ist - unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen - in umfassender Interessenabwägung zu entscheiden, ob sie dort zu erstellen oder mit der bestehenden Antenne zu koordinieren ist. 15
4Die Mobilfunkanbieter nehmen die Standortevaluation in Zusammenarbeit mit der Bewilligungsbehörde vor. Diese kann verlangen, dass innerhalb der Zonen mit gleicher Priorität Alternativstandorte geprüft werden. 5. Vollzug und Verfahren
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 4, § 4 (Tabelle). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Ausnützungsziffer | ≤ 0.5 | Art. 4, S. 10 | 0.75 |
| Vollgeschosse | ≤ 2 Vollgeschosse | Art. 4, S. 10 | 0.90 |
| Gesamthöhe | ≤ 11.5 m | Art. 4, S. 10 | 0.85 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 4 m | Art. 4, S. 10 | 0.90 |
| Grenzabstand (gross) | ≥ 4 m | Art. 4, S. 10 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Küttigen (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.