Art. 3 · Gestaltungsplanpflicht, Gestaltungsplan Gärtnereiareal
BZO Bauordnung · S. 9 · Original-PDF
1Die im Bauzonenplan bandiert dargestellten Flächen dürfen erst erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan bzw. ein Entwicklungsrichtplan vorliegt. Gestaltungsplanpflicht Gestaltungsplan Gärtnereiareal terische Nutzung des Bodens, eine gute Gestaltung der Bauten unter Einbezug des kommunalen Kulturobjekts, eine rationelle Erschliessung inkl. Durchlässigkeit für den Fuss- und Radverkehr, gemeinsame Autoabstellanlagen sowie eine durchgehende Freiraumgestaltung von hohem ökologischem Wert und unter Einbezug der wesentlichen Teile des Baumbestandes. Der Gestaltungsplan zeigt, wie mit den bestehenden Lärmimmissionen umzugehen ist und kann die Freilegung des Tannenbächleins vorsehen.
3Grundlage des Gestaltungsplans bildet ein Gesamtkonzept, das in einem Konkurrenzverfahren unter Einbezug der Gemeinde zu entwickeln ist. hördenverbindlichen Gestaltungsplan sicherzustellen, der die Qualitäten und Grundzüge der räumlichen Ordnung (Bauten und Freiräume) sowie der Erschliessung aufzeigt. Grundlage des Gestaltungsplans bildet ein Gesamtkonzept, das in einem Konkurrenzverfahren unter Einbezug der Gemeinde zu entwickeln ist. 1 2. Zonenvorschriften Bauzonen § 3 Landwirtschaftszone
1Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne der Art. 16, Art. 16a Abs. 1, Ibis und 2 RPG bestimmt. Sinne der Art. 16, Art. 16a Abs. 1, Ibis und 2 RPG bestimmt.
2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht. zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.