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Art. 27 · Ein- und Ausfahrten

BZO Bauordnung · S. 20 · Original-PDF

1Ein- und Ausfahrten auf öffentliche Strassen oder Privatstrassen mit öffentlichem Verkehr sind so anzulegen, dass durch ihre Benützung der Verkehr weder gefährdet noch behindert wird. Sie sind mit einem inneren Kurvenradius von je mindestens 2.00 m an die Fahrbahn anzuschliessen.

2Ausfahrtsrampen dürfen höchstens 15 % Steigung aufweisen und sind, falls die Steigung mehr als 4 % beträgt, mit einer vertikalen Ausrundung von mindestens 1.50 m Tangentenlänge an die Fahrbahn resp. das Trottoir anzuschliessen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.