Art. 18 · Abstände gegenüber Strassen
BZO Bauordnung · S. 17 · Original-PDF
1Der Abstand von Parkfeldern gegenüber Gemeindestrassen darf bis auf 30 cm verringert werden, sofern keine öffentlichen Interessen, namentlich Aspekte der Verkehrssicherheit oder Strassenausbaupläne, entgegenstehen. Gegenüber Fusswegen und Trottoirs muss kein Abstand eingehalten werden. Abstände gegenüber Strassen
2Böschungen sowie Stützmauern bis 1.80 m Höhe müssen gegenüber Gemeindestrassen einen Abstand von 60 cm aufweisen. Für höhere Stützmauern gelten die Abstände gemäss § 111 BauG.
3Gegenüber Gemeindestrassen dürfen feste Einfriedigungen wie Sichtschutzmauern oder -wände, Zäune und dergleichen bis 60 cm an die Fahrbahn bzw. direkt an die Hinterkante von Fusswegen und Trottoirs gesetzt werden, sofern ihre Höhe nicht mehr als 1.80 m beträgt. Für pflanzliche Einfriedigungen wie Hecken und dergleichen gelten dieselben Abstände, unabhängig von deren Höhe.
4Einfriedungen bis 80 cm Höhe müssen gegenüber dem Fahrbahnrand einen Abstand von 30 cm einhalten. §18 Unterhalt und Pflege
1Schutzzonen und -Objekte aus dem Bereich Naturschutz sollen wenn möglich aufgrund von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Bewirtschafter durch angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung unterhalten und gepflegt werden. Die Einzelheiten werden in diesen Vereinbarungen zwischen dem Gemeinderat bzw. dem Kanton und dem Grundeigentümer bzw. dem Bewirtschafter festgelegt.
2Grundeigentümer bzw. Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.
3Unterlässt ein Grundeigentümer die für das Erreichen des Schutzziele notwendige Nutzung und Pflege, so hat er die durch den Gemeinderat bzw. den Kanton angeordnete Nutzung zu dulden (vgl. Art. 18 c NHG.)
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.