Zone H · Heimberg
Bern · BFS 928 · Gemeindeprofil · alle 18 Zonen
Die Zone H in Heimberg (Bern) ist mit 5 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Gebäudehöhe ≤ 4.8 m, Ausnützungsziffer ≤ 0.7, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, Gebäudelänge ≤ 20 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan auf Grundlage der amtlichen Vermessung
- Projektpläne 1:100 oder 1:50 (Grundrisse, Schnitte, Fassaden)
- Massgebendes Terrain, Terraingestaltung und Fixpunkt
- Baugespann / Profilierung im Gelände
- Situationsplan 1:500/1:1000 als Originalexemplar von Bührer + Dällenbach Ingenieure AG
- Farbcodierung und Vermassung der Projektpläne (rot/gelb/schwarz)
- Baugesuch im kantonalen Übermittlungssystem (eBau)
- Zwei unterzeichnete Papierausfertigungen (rechtlich massgebend)
- Angaben zur Erdbebensicherheit
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Baugesuch gilt erst mit 2-facher Papiereinreichung als eingereicht
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBau Bern (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdoppel)
- Ablauf nach der Einreichung
- Abteilung Bau (Hochbau/Bauinspektorat)
- 033 439 20 40
- bau@heimberg.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Heimberg, in denen «H» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 13BZO Gemeindebaureglement Heimberg · S. 11
Gestaltungsfreiheit Die Gestaltungsfreiheit nach Art. 75 BauG ist in der Hangbauzone H sowie im Siedlungsschutzgebiet ausgeschlossen. Arbeitshilfe des Amtes für Gemeinden und Raumordnung 4 Baureglement der Einwohnergemeinde Heimberg 2. Mass der Nutzung Ausnützungsziffer
Art. 24BZO Gemeindebaureglement Heimberg · S. 17
e)Bauabstände für unterirdische Bauten
1Unterirdische Bauten, Bauteile oder Anlagen sind solche, welche das gewachsene Terrain an keiner Stelle um mehr als 1.20 m überragen, erdüberdeckt sind und höchstens eine Fassade freigelegt oder mit einem Zugang versehen ist. Die freigelegte Fassade darf nicht innerhalb des entsprechenden Grenzabstandes gemäss Art. 20 – 23 liegen.
2Der Bauabstand für unterirdische Bauten beträgt 1 m. Mit Zustimmung des Nachbarn darf an die Grundstücksgrenze angebaut werden.
Art. 26BZO Gemeindebaureglement Heimberg · S. 17
Unterschreiten der Bauabstände gegen nachbarlichen Grund
1Grenzabstände dürfen nur mit Ausnahmebewilligung nach kantonalem Baugesetz oder mit schriftlicher nachbarlicher Zustimmung (gem. Abs. 2) unterschritten werden. Mittels Ausnahmebewilligung darf der privatrechtliche Minimalabstand von 3 m (für bewohnte Bauten) und 2 m (für unbewohnte An- und Nebenbauten) nicht unterschritten werden. Art. 26-29, 34, 35 BauG, Ausnahmen von Bauvorschriften
2Keine Ausnahmebewilligung ist erforderlich und es ist auch die Unterschreitung des zivilrechtlichen Grenzabstandes möglich, falls die betroffene Nachbarin bzw. der betroffene Nachbar dem Näherbau unterschriftlich zustimmt.
3Den Betroffenen wird empfohlen, Näherbaurechte im Grundbuch einzutragen. 10 Baureglem ment der Ein nwohnergem meinde Heim mberg Art ikel 27 Anlagen Grenzab und Bautei stand
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Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 17) verbindlich lesbar.
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Art. 28BZO Gemeindebaureglement Heimberg · S. 19
Gebäudeabstände
1Der Abstand zweier Gebäude muss mindestens der Summe der dazwischenliegenden, erforderlichen Grenzabstände betragen. Das gilt auch für Gebäude auf dem gleichen Grundstück. Vorbehalten bleibt Art. 75 BauG. Art. 12 und 75 BauG
2Im Falle der Einräumung eines Näherbaurechtes darf der Gebäudeabstand von 6 m nicht unterschritten werden. Liegt ein grosser Grenzabstand zwischen den Gebäuden, beträgt der Gebäudeabstand mind. 12 m. ≥ 6 m bzw. ≥ 12 m 3 Für bewohnte Nebenbauten beträgt der Gebäudeabstand auf demselben Grundstück 2 m (Grafik siehe Art. 23). Ansonsten beträgt der Gebäudeabstand 4 m.
4Für unbewohnte Nebenbauten im Sinne von Art. 23 Abs. 2 ist kein Gebäudeabstand vorgeschrieben. 5 Gegenüber Bauten, die aufgrund früherer baurechtlicher Bestimmungen den nach diesem Reglement vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, reduziert sich der Gebäudeabstand um das Mass des fehlenden Grenzabstandes. Die Baupolizeibehörde kann jedoch den Gebäudeabstand angemessen vergrössern, wenn sonst für das altrechtliche oder für das neue Gebäude die Beschattungstoleranzen der BauV überschritten würden. 6 Vorbehalten bleibt die Befugnis zum Zusammenbau auf die höchstzulässige Gebäudelänge gemäss Art. 52. 12 Baureglement der Einwohnergemeinde Heimberg 4. Baugestaltung
Art. 37BZO Gemeindebaureglement Heimberg · S. 23
1Auf Flachdachbauten kann ein Attikageschoss erstellt werden.
2Das Attikageschoss ist allseitig um wenigstens 1.50 m von der Fassade des darunterliegenden Geschosses zurückzunehmen. In diesen Bereich dürfen keine vorspringenden Bauteile wie Dachvorsprünge, Pergolen etc. hineinragen. Hauptwohnseite
3Ausgenommen davon sind das Treppenhaus und Liftanlagen sowie längsseitig angeordnete offene Vordachkonstruktionen (auch mit Seitenwänden und abgestützt). Offene Vordachkonstruktionen müssen jedoch einen minimalen Abstand von 0.50 m bis zum äusseren Rand der offenen oder geschlossenen Brüstung des Attikageschosses aufweisen. 16 Baureglement der Einwohnergemeinde Heimberg
4Das Attika darf jedoch auf einer Hauptwohnseite auf die Fassade des darunter liegenden Geschosses hinaus gebaut werden, jedoch nur auf der Hälfte dieser Längsseite. Die Fläche des Attikageschosses darf dabei die nach Abs. 2 mögliche Fläche nicht übersteigen
5Die Fassade der Attika darf von oberkant Flachdach bis oberkant Attikageschoss gemessen nicht höher als 3.20 m sein. Sie wird bei der Bestimmung der Gebäudehöhe nicht mitgezählt.
6Über das Attikageschoss dürfen nur technisch bedingte Aufbauten und Oberlichter um maximal 1.50 m hinausragen.
Art. 43BZO Gemeindebaureglement Heimberg · S. 26
Wohnzonen W / Hangbauzone H
1Die Wohnzonen und die Hangbauzonen sind der Wohnnutzung vorbehalten.
2In sämtlichen Wohnzonen sind stille gewerbliche Nutzungen (Coiffeure, Arztpraxen, kleine und ruhige Dienstleistungsbetriebe sowie für den täglichen Lebensbedarf der Quartierbewohner ausgerichtete Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche pro Gebäude bis zu 120 m2) im Umfang der Bestimmungen gemäss Art. 90 BauV zugelassen. In der Wohnzone Wb sind stille gewerbliche Nutzungen bis zu 30 % der realisierbaren BGF gestattet. Wohn- und Gewerbezone WG
Art. 49BZO Gemeindebaureglement Heimberg · S. 27
Zone für öffentliche Nutzungen ZöN
1Die Zonen für öffentliche Nutzungen sind für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse bestimmt. Vorbestehende andere Bauten und Anlagen dürfen ausgebaut und unterhalten werden. An- und Nebenbauten im Sinne von Art. 23 sind zulässig. Art. 72, 77, 102, 128, 130 BauG
2In den einzelnen Zonen gelten folgende Bestimmungen: 20 Baureglement der Einwohnergemeinde Heimberg Bezeichnung Zweckbestimmung, Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) Grundzüge der Überbauung und Gestaltung A Schulanlage Untere Au Primar-/Oberstufenschule, Sportplatz, Turnhalle, Singsaal, Nebenräume, Aula ES II Gebäudehöhe für Neubauten: gemäss bestehenden Bauten Bauabstand gegenüber Zonengrenze: 12 m B Schulanlage Obere Au Primarschule, Turnhalle, Sportplatz, Kindergarten ES II Erweiterungs- und Ersatzbauten erlaubt Bauabstand gegenüber Zonengrenze: 6 m Gebäudehöhe: 9 m C Gemeindeverwaltung Gemeindeverwaltung. Wehrdienstmagazin ES III Für Neubauten gelten die baupolizeilichen Masse der Zone WGb gemäss Art. 52. Bauabstand gegenüber Zonengrenze: 6 m D Kirche, Friedhof Kirche, Pfarrhaus, Aufbahrungshalle, Friedhof ES II Erweiterungs- und Ersatzbauten erlaubt Bauabstand gegenüber Zonengrenze: 6 m Gebäudehöhe: gemäss bestehenden Bauten E Kirchgemeindehaus Kaliforni Kirchgemeindehaus, Pfarrhaus ES II Gebäudehöhe für Neubauten: gemäss bestehenden Bauten Bauabstand gegenüber Zonengrenze: 6 m F Wohn- und Pflegeheim Riedacker Wohn- und Pflegeheim ES II Erweiterungs- und Ersatzbauten erlaubt Bauabstand gegenüber Zonengrenze: 10 m Gebäudehöhe: 10 m G Kindergarten m …
Art. 52BZO Gemeindebaureglement Heimberg · S. 41
BauR. Baureglement der Einwohnergemeinde Heimberg Anhang I Zonen mit Planungspflicht ZPP (Artikel 48 BauR) 3 Für Neubauvorhaben, die nicht nach Art. 93 Abs. 1 BauG vor dem Erlass einer Überbauungsordnung bewilligt werden können, ist in der Überbauungsordnung gegenüber bestehenden Wohnüberbauungen ein mindestens 3 m breiter Grünstreifen mit Bäumen und Sträuchern vorzusehen. Auf diesem Grünstreifen dürfen auch Autoabstellplätze auf Rasengittersteinen vorgesehen werden, wobei pro
6Abstellplätze mindestens ein Baum zu pflanzen ist. 4 Sofern die Voraussetzungen für einen Fernwärmebezug zu marktüblichen Bedingungen gegeben sind, ist nach Möglichkeit daran anzuschliessen.
5Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe IV.
1Die ZPP Nr. 7 bezweckt eine auf die Umgebung abgestimmte qualitativ hochstehende Bebauung mit gemischter Nutzung und die Sicherstellung der Erschliessung. ZPP Nr. 7 „Bir Underfüerig“
2Gegenüber dem Bahnhof ist eine auf das Zentrum bezogene Nutzung mit Gebäuden von bis zu 14 m Gebäudehöhe gestattet, die auch für Zwecke der Allgemeinheit wie Alterswohnungen, Spiel- und Begegnungsplatz vorsehen kann. Der zentrale Bereich ist einer Wohnnutzung mit Gebäuden von 7 bis 10 m Gebäudehöhe vorbehalten. Die maximale AZ beträgt über den gesamten Perimeter 0.8.
3Gegenüber der Gewerbezone ist eine mindestens 3000 m2 grosse und 30 m breite Siedlungsspielfläche anzulegen. 4 Als Grundlage für die Ausarbeitung der Überbauungsordnung ist ein Erschliessungs- und Bebauungskonzept zu erarbeiten, das die Baue …
Art. 58BZO Gemeindebaureglement Heimberg · S. 33
1Hecken und Feldgehölze sind geschützt (NHG, NSchG).
2Innerhalb von drei Jahren darf höchstens die Hälfte einer Hecke oder eines Feldgehölzes auf den Stock gesetzt werden, der gleiche Abschnitt jedoch frühestens wieder nach fünf Jahren. Grössere Bäume sind so lange wie möglich zu erhalten (NSchV). 26 Baureglement der Einwohnergemeinde Heimberg
3In einem Streifen von mindestens 3 m entlang von Hecken-, Feldund Ufergehölzen ist die Verwendung von Insektiziden, Herbiziden und anderen chemischen Stoffen, sowie das Ausbringen von Dünger aller Art untersagt (ChemRRV).
4Der Bauabstand zu Hecken, Feld- und Ufergehölzen (gemessen ab der mittleren Ausbreitung der Sträucher) beträgt für zivile Hochbauten mindestens 10 m und für zivile Anlagen (Strassen, Wege, Gartenanlagen, etc.) mindestens 3 m.
5Teilweises oder ganzes Entfernen benötigt eine Bewilligung des Regierungsstatthalters (kantonale Naturschutzverordnung).
d)Trockenstandort
Art. 79bBZO Gemeindebaureglement Heimberg · S. 52
b
Vorspringende offene Bauteile, wie Vordächer, Vortreppen, Balkone, dürfen von der Umfassungsmauer aus gemessen höchstens 1.20m in den Grenzabstand hineinragen.
4. Abort- und Düngergruben Artikel 79 c
Anlagen zur Aufnahme von Abortstoffen, Jauche, Dünger und anderen übelriechenden Abfällen sind in einem Abstand von wenigstens 3.00m von der Grenze zu erstellen.
Werden diese Anlagen so gebaut, dass keine Beeinträchtigung der Nachbarn eintreten kann, so braucht der Grenzabstand nicht eingehalten zu werden, wenn sie den gewachsenen Boden nicht um mehr als 1.20m überragen. Baureglement der Einwohnergemeinde Heimberg Anhang IV Bernisches Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch Artikel 79 5. Hofstattrecht
Art. 79hBZO Gemeindebaureglement Heimberg · S. 53
h
Böschungen
a)Pflicht zur Errichtung; Wer längs der Grenze Auffüllungen oder Abgrabungen ausführt, hat das Nachbargrundstück durch Böschungen oder Stützmauern zu sichern. Böschungsneigungen dürfen höchstens 45º (100%) betragen. In steilem Gelände bleibt eine stärkere Neigung natürlich entstandener oder genügend gesicherter Böschungen vorbehalten. Die Stützmauer darf an die Grenze gestellt werden. Dient sie der Auffüllung, so darf sie den gewachsenen Boden des höher gelegenen Grundstückes höchstens um 1.20m überragen. Ausführung Baureglement der Einwohnergemeinde Heimberg Anhang IV Bernisches Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch Artikel 79
b)Eigentum
Art. 79kBZO Gemeindebaureglement Heimberg · S. 54
k
Einfriedungen wie Holzwände, Mauern, Zäune, bis zu einer Höhe von 1.20m vom gewachsenen Boden des höher gelegenen Grundstücks aus gemessen, dürfen an die Grenze gestellt werden. Höhere Einfriedungen sind um das Mass der Mehrhöhe von der Grenze zurückzunehmen, jedoch höchstens auf 3.00m. Für Grünhecken gelten um 50cm erhöhte Abstände; diese sind bis zur Mitte der Pflanzstelle zu messen.
9. Bäume und Sträucher
Art. 79lBZO Gemeindebaureglement Heimberg · S. 54
l
Für Bäume und Sträucher, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen gepflanzt werden, sind wenigstens die folgenden, bis zur Mitte der Pflanzstelle zu messenden Grenzabstände einzuhalten:
- 5.00m für hochstämmige Bäume, die nicht zu den Obstbäumen gehören, sowie für Nussbäume; - 3.00m für hochstämmige Obstbäume; - 1.00m für Zwergobstbäume, Zierbäume und Spaliere, sofern sie stets auf eine Höhe von 3.00m zurückgeschnitten werden; - 50cm für Ziersträucher bis zu einer Höhe von 2.00m sowie für Beerensträucher und Reben. Diese Abstände gelten auch für wild wachsende Bäume und Sträucher. Der Anspruch auf Beseitigung zu naher Pflanzungen verjährt nach 5 Jahren. Die Einhaltung der Maximalhöhen kann jederzeit verlangt werden. Baureglement der Einwohnergemeinde Heimberg Anhang IV Bernisches Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch Artikel 79 10. Entzug von Licht und Sonne
Art. 97BZO Gemeindebaureglement Heimberg · S. 20
BauV, Bauhöhe, Messregeln
2Die zulässige Gebäudehöhe darf auf keiner Gebäudeseite überschritten werden. Bei Bauten am Hang ist mit Ausnahme der bergseitigen Fassade eine Mehrhöhe von 1 m gestattet. Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Bodens, der in der Falllinie gemessen innerhalb des Gebäudegrundrisses wenigstens 10 % beträgt. 13 Baureglem ment der Ein nwohnergem meinde Heim mberg
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Geschosse Gebäudestellung; Firstrichtung Dachausbau
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe II
Wortgetreu aus dem Reglement (Grundmass-Tabelle S. 30). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Grenzabstand (klein) | ≥ 4 m | Art. 52, S. 30 | 0.95 |
| Grenzabstand (gross) | ≥ 8 m | Art. 52, S. 30 | 0.95 |
| Gebäudehöhe | ≤ 4.8 m | Art. 52, S. 30 | 0.95 |
| Gebäudelänge | ≤ 20 m | Art. 52, S. 30 | 0.95 |
| Ausnützungsziffer | ≤ 0.7 | Art. 52, S. 30 | 0.95 |
Extrahiert aus der BZO Heimberg (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.
Häufige Fragen zur Zone H
Was gilt in der Zone H in Heimberg?
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone H sein?
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone H einhalten?
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Heimberg?
Wo reiche ich das Baugesuch in Heimberg ein?
Weitere Zonen in Heimberg
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