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Art. 79b

BZO Gemeindebaureglement Heimberg · S. 52 · Original-PDF

b

Vorspringende offene Bauteile, wie Vordächer, Vortreppen, Balkone, dürfen von der Umfassungsmauer aus gemessen höchstens 1.20m in den Grenzabstand hineinragen.

4. Abort- und Düngergruben Artikel 79 c

Anlagen zur Aufnahme von Abortstoffen, Jauche, Dünger und anderen übelriechenden Abfällen sind in einem Abstand von wenigstens 3.00m von der Grenze zu erstellen.

Werden diese Anlagen so gebaut, dass keine Beeinträchtigung der Nachbarn eintreten kann, so braucht der Grenzabstand nicht eingehalten zu werden, wenn sie den gewachsenen Boden nicht um mehr als 1.20m überragen. Baureglement der Einwohnergemeinde Heimberg Anhang IV Bernisches Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch Artikel 79 5. Hofstattrecht

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.