Art. 79l
BZO Gemeindebaureglement Heimberg · S. 54 · Original-PDF
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Für Bäume und Sträucher, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen gepflanzt werden, sind wenigstens die folgenden, bis zur Mitte der Pflanzstelle zu messenden Grenzabstände einzuhalten:
- 5.00m für hochstämmige Bäume, die nicht zu den Obstbäumen gehören, sowie für Nussbäume; - 3.00m für hochstämmige Obstbäume; - 1.00m für Zwergobstbäume, Zierbäume und Spaliere, sofern sie stets auf eine Höhe von 3.00m zurückgeschnitten werden; - 50cm für Ziersträucher bis zu einer Höhe von 2.00m sowie für Beerensträucher und Reben. Diese Abstände gelten auch für wild wachsende Bäume und Sträucher. Der Anspruch auf Beseitigung zu naher Pflanzungen verjährt nach 5 Jahren. Die Einhaltung der Maximalhöhen kann jederzeit verlangt werden. Baureglement der Einwohnergemeinde Heimberg Anhang IV Bernisches Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch Artikel 79 10. Entzug von Licht und Sonne
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.