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Art. 28 · Gebäudeabstände

BZO Gemeindebaureglement Heimberg · S. 19 · Original-PDF

1Der Abstand zweier Gebäude muss mindestens der Summe der dazwischenliegenden, erforderlichen Grenzabstände betragen. Das gilt auch für Gebäude auf dem gleichen Grundstück. Vorbehalten bleibt Art. 75 BauG. Art. 12 und 75 BauG

2Im Falle der Einräumung eines Näherbaurechtes darf der Gebäudeabstand von 6 m nicht unterschritten werden. Liegt ein grosser Grenzabstand zwischen den Gebäuden, beträgt der Gebäudeabstand mind. 12 m. ≥ 6 m bzw. ≥ 12 m 3 Für bewohnte Nebenbauten beträgt der Gebäudeabstand auf demselben Grundstück 2 m (Grafik siehe Art. 23). Ansonsten beträgt der Gebäudeabstand 4 m.

4Für unbewohnte Nebenbauten im Sinne von Art. 23 Abs. 2 ist kein Gebäudeabstand vorgeschrieben. 5 Gegenüber Bauten, die aufgrund früherer baurechtlicher Bestimmungen den nach diesem Reglement vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, reduziert sich der Gebäudeabstand um das Mass des fehlenden Grenzabstandes. Die Baupolizeibehörde kann jedoch den Gebäudeabstand angemessen vergrössern, wenn sonst für das altrechtliche oder für das neue Gebäude die Beschattungstoleranzen der BauV überschritten würden. 6 Vorbehalten bleibt die Befugnis zum Zusammenbau auf die höchstzulässige Gebäudelänge gemäss Art. 52. 12 Baureglement der Einwohnergemeinde Heimberg 4. Baugestaltung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.