Art. 49 · Zone für öffentliche Nutzungen ZöN
BZO Gemeindebaureglement Heimberg · S. 27 · Original-PDF
1Die Zonen für öffentliche Nutzungen sind für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse bestimmt. Vorbestehende andere Bauten und Anlagen dürfen ausgebaut und unterhalten werden. An- und Nebenbauten im Sinne von Art. 23 sind zulässig. Art. 72, 77, 102, 128, 130 BauG
2In den einzelnen Zonen gelten folgende Bestimmungen: 20 Baureglement der Einwohnergemeinde Heimberg Bezeichnung Zweckbestimmung, Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) Grundzüge der Überbauung und Gestaltung A Schulanlage Untere Au Primar-/Oberstufenschule, Sportplatz, Turnhalle, Singsaal, Nebenräume, Aula ES II Gebäudehöhe für Neubauten: gemäss bestehenden Bauten Bauabstand gegenüber Zonengrenze: 12 m B Schulanlage Obere Au Primarschule, Turnhalle, Sportplatz, Kindergarten ES II Erweiterungs- und Ersatzbauten erlaubt Bauabstand gegenüber Zonengrenze: 6 m Gebäudehöhe: 9 m C Gemeindeverwaltung Gemeindeverwaltung. Wehrdienstmagazin ES III Für Neubauten gelten die baupolizeilichen Masse der Zone WGb gemäss Art. 52. Bauabstand gegenüber Zonengrenze: 6 m D Kirche, Friedhof Kirche, Pfarrhaus, Aufbahrungshalle, Friedhof ES II Erweiterungs- und Ersatzbauten erlaubt Bauabstand gegenüber Zonengrenze: 6 m Gebäudehöhe: gemäss bestehenden Bauten E Kirchgemeindehaus Kaliforni Kirchgemeindehaus, Pfarrhaus ES II Gebäudehöhe für Neubauten: gemäss bestehenden Bauten Bauabstand gegenüber Zonengrenze: 6 m F Wohn- und Pflegeheim Riedacker Wohn- und Pflegeheim ES II Erweiterungs- und Ersatzbauten erlaubt Bauabstand gegenüber Zonengrenze: 10 m Gebäudehöhe: 10 m G Kindergarten mit einer Wohnung im Obergeschoss Kindergarten mit einer Wohnung im OG ES II Für Neubauten gelten die baupolizeilichen Masse der Zone Wa gemäss Art. 52. H Kindergarten Kindergarten ES II Für Neubauten gelten die baupolizeilichen Masse der Zone Wa gemäss Art. 52. 21 Baureglement der Einwohnergemeinde Heimberg
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.