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Art. 79h

BZO Gemeindebaureglement Heimberg · S. 53 · Original-PDF

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Böschungen

a)Pflicht zur Errichtung; Wer längs der Grenze Auffüllungen oder Abgrabungen ausführt, hat das Nachbargrundstück durch Böschungen oder Stützmauern zu sichern. Böschungsneigungen dürfen höchstens 45º (100%) betragen. In steilem Gelände bleibt eine stärkere Neigung natürlich entstandener oder genügend gesicherter Böschungen vorbehalten. Die Stützmauer darf an die Grenze gestellt werden. Dient sie der Auffüllung, so darf sie den gewachsenen Boden des höher gelegenen Grundstückes höchstens um 1.20m überragen. Ausführung Baureglement der Einwohnergemeinde Heimberg Anhang IV Bernisches Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch Artikel 79

b)Eigentum

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.