Art. 43 · Gewerbezone
BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 21 · Original-PDF
Die Gewerbezone ist für höchstens mässig störende Betriebe des Gewerbes, der Kleinindustrie sowie der Handels- und Dienstleistungsbranchen bestimmt. Reine Wohnbauten sind nicht gestattet. Der Mindestanteil gewerblicher Nutzung muss 20 % der Bruttogeschossfläche betragen. Wohnungen im Erdgeschoss sind nur erlaubt, wenn die für die Wohnzone vorgeschriebenen Grenzabstände um 3 m vergrössert werden.
2Es gelten folgende Überbauungsmasse:
- Grenzabstand allseitig halbe Gebäudehöhe, mind. aber 3 m
- Grenzabstand gegenüber Wohnund Wohn- und Gewerbezonen mind. kleiner und grosser Grenzabstand gemäss Art. 25 Ziff. 3 BR plus eventuell Mehrlängenzuschlag
- Gebäudelänge höchstens 60 m
- Gebäudehöhe höchstens 13 m
- Firsthöhe höchstens 17 m
- Ausnützungsziffer für die zu Wohnzwecken genutzten Flächen bei kombinierten Gewerbe-/Wohnbauten AZ 0.3; wo dies nicht ausreicht, ist eine Wohnung bis 150 m2 anrechenbare Bruttogeschossfläche gestattet Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 22
- Ausnützungsziffer für gewerblich und industriell genutzte Geschossflächen frei im Rahmen der Grenzabstände und Gebäudehöhen
3Der Gemeinderat kann von den Vorschriften abweichende technisch bedingte Bauten und Gebäudeteile, wie Hochregallager, Kamine, Silos, Liftaufbauten usw., gestatten, sofern das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird.
Industriezonen I1 und I2
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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.