Art. 31 · Gebäude- und Firsthöhe
BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 15 · Original-PDF
Die erlaubte Gebäude- und Firsthöhe wird durch die Zonenordnung festgelegt.
2Als Gebäudehöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der Fassadenmitte bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut, bei Flachdächern bis zur Oberkante des Dachabschlusses.
3Nicht berücksichtigt werden: a) die Höhe des Giebeldreieckes bei Giebelfassaden; b) Aufbauten bei Schräg- und Flachdächern, sofern sie nicht mehr als einen Drittel der Fassadenlänge einnehmen; c) das Attikageschoss und die Dachbrüstung, sofern sie mindestens um das Mass ihrer Höhe von der Fassade zurückversetzt sind.
4Bei Dachneigungen über 45° a. T. wird das Mehrmass, das sich bei einem 45° a. T. geneigten Dach ergäbe, zur Gebäudehöhe gerechnet. Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 16
5Bei in der Höhe gestaffelten Bauten wird die Gebäudehöhe jedes Baukörpers gesondert bestimmt.
6Als Firsthöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der Fassadenmitte bis zum höchsten Punkt der Dachkonstruktion bzw. des Attikageschosses. Bei in der Höhe gestaffelten Bauten wird die Firsthöhe jedes Baukörpers gesondert bestimmt.
7Bei Bauten in Hanglagen darf die zonengemässe Gebäude- und Firsthöhe auf der talseitigen Fassade je Prozent Hangneigung (gemessen in Gebäudemitte) um 7 cm bis max. 2 m erhöht werden.
Berechnung der Geschosszahl
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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.