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BZO Reichenburg
BZO Baureglement Gemeinde Reichenburg · Schwyz · Stand 2024-03-14 · BZO-Index · Original-PDF
Hinweis: Trotz elektronischer Einreichung sind weiterhin zwei komplette Dossiers in Papierform bei der Bauverwaltung Reichenburg einzureichen; das Gesuch gilt erst als eingereicht, sobald die unterzeichneten Papierdossiers vorliegen.
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- Zweck und Geltungsbereich
- Art. 2Das Baureglement und die Planungsmittel gelten für das ganze Gebiet der Gemeinde ReichenburgS. 3
- Planungsmittel
- Art. 3Der gültige Zonenplan im Massstab von 1 : 2500 sowie der Landwirtschafts— und Schutzzonenplan im Massstab von 1: 5000 sind Bestandteil dieses BaureglementsS. 3
- Allgemeine Bauvorschriften
- Art. 7Die Umgebung von Bauten und Anlagen, insbesondere in Wohnzonen, sollen genügend Grünbereiche, Bäume, Sträucher und Hecken enthaltenS. 5
- Art. 10Bei Mehrfamilienhäusern mit drei oder mehr Wohnungen ist pro Wohnung im Dach- oder Kellergeschoss eiS. 5
- Art. 13Strassenausfahrten sind übersichtlich zu gestaltenS. 6
- Art. 16Bauten im Bereiche von Strassen, Trottoirs und Wegen sind mit Dachrinnen und Ablaufrohren zu versehenS. 7
- Art. 17Der Gemeinderat kann auf privatem Grund Verkehrszeichen, Schilder, Einrichtungen für die Strassenbeleuchtung, Hydranten usw. anbringenS. 7
- Art. 18Die offene Bauweise ist die RegelS. 7
- Art. 22Bei nachträglicher Unterteilung eines Grundstückes oder bei Vereinigung mehrerer Grundstücke darf die höchstzulässige Ausnützung der ursprünglichen, beziehungsweise neuen Parzellen nicht überschritten werdenS. 8
- Art. 23Die zulässige Geschosszahl wird durch die Zonenvorschriften bestimmtS. 8
- Art. 24Bei der Ermittlung der Geschosszahl nicht angerechnet werdenS. 8
- Art. 29Das Zusammenbauen von ein- und mehrgeschossigen Bauten über die Grenze bis zur baureglementsgemässen Höchstlänge ist zulässig, wenn das Grenz- oder Überbaurecht durch die Nachbarn durch Grundbucheintrag sichergestellt ist und sofern die auf die Grenze gestellte Fassade entsprechend gestaltet istS. 10
- Art. 30Neubauten haben gegenüber öffentlichen Strassen den Strassenabstand gemäss den kantonalen Vorschriften einzuhaltenS. 10
- Art. 31aDie Gewässerraumbaulinien sichern den Gewässerraum nach Art. 36a Gewässerschutzgesetz (GSChG)S. 10
- Art. 31bGegenüber eingedolten Gewässern ist ein Gewässerabstand von 3 m gegenüber der Mittelachse, mindestens jedoch 1.0 m ab Bauwerk der Eindolung einzuhaltenS. 10
- Zonenvorschriften
- Art. 35Das Gebiet der Gemeinde Reichenburg wird in folgende Zonen eingeteiltS. 11
- Art. 36Die Wohnzonen sollen ruhige und gesunde Wohnverhältnisse gewährleistenS. 11
- Art. 37In den Wohn- und Gewerbezonen sind neben mässig störenden Gewerbebetrieben auch Wohnbauten gestattetS. 11
- Art. 38Die Kernzonen bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Förderung eines attraktiven DorfkernsS. 11
- Art. 39Die Gewerbezone ist für mässig störende Betriebe bestimmtS. 12
- Art. 41Die Zone für intensive gewerbliche Tierhaltung ist für Zucht- und Mastbetriebe bestimmt, deren Futterbasis nicht auf eigener landwirtschaftlicher Produktion beruhtS. 12
- Art. 42Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für öffentliche und öffentlichen Zwecken dienenden Bauten und Anlagen bestimmt wie Kirchen, Friedhöfe, Schulhäuser, Spitäler, Anlagen öffentlicher Dienste, Gemeindezentren, Mehrzweckhallen, Sport- und FreizeitanlagenS. 12
- Art. 43Die Zone für Lager-, Umschlag- und Abstellplätze ist für die zeitlich begrenzte Lagerung und Aufbereitung von festen Stoffen (z.B. SteinS. 12
- Art. 44In den einzelnen Zonen gelten folgende ÜberbauungsmasseS. 13
- Art. 45In der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen zulässig, soweit die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung sie erfordertS. 13
- Art. 45aDie SpeziallandwirS. 13
- Art. 47aDie Gefahrenzonen bezeichnen Gebiete, welche durch Naturgefahren, insbesondere Hochwasser, Rutschungen, Murgänge, Steinschlag und Lawinen eine Gefährdung aufweisenS. 14
- Weitere Bestimmungen im Text
- Art. 1An die Gestaltung von Bauten und Anlagen sowie derenS. 3
- Art. 4—S. 3
- Art. 5e) Gestaltungspland) GestaltungsplanS. 3
- Art. 67. AbstellflächenS. 4
- Art. 8—S. 5
- Art. 91. Umgebungsgestaltung, BepflanzungS. 5
- Art. 11Die Umgebungsgestaltung hat haupsächlich aus einheimischenS. 5
- Art. 121. StrassennetzS. 18
- Art. 14Baureglement der Gemeinde ReichenburgS. 6
- Art. 15—S. 6
- Art. 19—S. 7
- Art. 20BruttogeschossflächeS. 7
- Art. 21—S. 8
- Art. 25c) MehrlängenzuschlagS. 9
- Art. 26—S. 9
- Art. 27erhöhen sich die Grenzabstände für Gebäude, die über 20 rnS. 9
- Art. 28Bei Dachneigungen über 45 Grad wird das Mehrmass, das sichS. 9
- Art. 3111. ZusammenbauenS. 10
- Art. 3215. WaldabstandS. 10
- Art. 3316. Andere AbstandsvorschriftenS. 10
- Art. 34über die Grenze bis zur baureglementsgemässen HöchstlängeS. 10
- Art. 36aGewässerschutzgesetz (GSChG)S. 10
- Art. 40—S. 12
- Art. 41a—S. 12
- Art. 41b—S. 12
- Art. 46—S. 14
- Art. 471. Naturschutzgebiete, SchutzobjekteS. 14
- Art. 47bDie Vorschriften zur Erhaltung des Orts- und Landschaftserhalten oder als …S. 14
- Art. 47c—S. 15
- Art. 47d6. Gefahrenzone gelbS. 15
- Art. 47e7. GewässerraumzoneS. 15
- Art. 48Baureglement der Gemeinde ReichenburgS. 18
- Art. 491. Übriges GemeindegebietS. 15
- Art. 501. VoraussetzungenS. 15
- Art. 512. Abweichungen gegenüber der GrundordnungS. 19
- Art. 523. InhaltS. 19
- Art. 531. BewilligungspflichtS. 19
- Art. 542. MeldepflichtS. 16
- Art. 553. BaugesuchS. 19
- Art. 55a4. GebührenS. 17
- Art. 561. InkrafttretenS. 17
- Art. 57VII. SchlussbestimmungenS. 17
Gliederung und Titel aus dem Inhaltsverzeichnis des Originals; Wortlaut automatisch extrahiert. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.