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BZO Reichenburg

BZO Baureglement Gemeinde Reichenburg · Schwyz · Stand 2024-03-14 · BZO-Index · Original-PDF

Hinweis: Trotz elektronischer Einreichung sind weiterhin zwei komplette Dossiers in Papierform bei der Bauverwaltung Reichenburg einzureichen; das Gesuch gilt erst als eingereicht, sobald die unterzeichneten Papierdossiers vorliegen.
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  1. Zweck und Geltungsbereich
  2. Art. 2Das Baureglement und die Planungsmittel gelten für das ganze Gebiet der Gemeinde ReichenburgS. 3
  3. Planungsmittel
  4. Art. 3Der gültige Zonenplan im Massstab von 1 : 2500 sowie der Landwirtschafts— und Schutzzonenplan im Massstab von 1: 5000 sind Bestandteil dieses BaureglementsS. 3
  5. Allgemeine Bauvorschriften
  6. Art. 7Die Umgebung von Bauten und Anlagen, insbesondere in Wohnzonen, sollen genügend Grünbereiche, Bäume, Sträucher und Hecken enthaltenS. 5
  7. Art. 10Bei Mehrfamilienhäusern mit drei oder mehr Wohnungen ist pro Wohnung im Dach- oder Kellergeschoss eiS. 5
  8. Art. 13Strassenausfahrten sind übersichtlich zu gestaltenS. 6
  9. Art. 16Bauten im Bereiche von Strassen, Trottoirs und Wegen sind mit Dachrinnen und Ablaufrohren zu versehenS. 7
  10. Art. 17Der Gemeinderat kann auf privatem Grund Verkehrszeichen, Schilder, Einrichtungen für die Strassenbeleuchtung, Hydranten usw. anbringenS. 7
  11. Art. 18Die offene Bauweise ist die RegelS. 7
  12. Art. 22Bei nachträglicher Unterteilung eines Grundstückes oder bei Vereinigung mehrerer Grundstücke darf die höchstzulässige Ausnützung der ursprünglichen, beziehungsweise neuen Parzellen nicht überschritten werdenS. 8
  13. Art. 23Die zulässige Geschosszahl wird durch die Zonenvorschriften bestimmtS. 8
  14. Art. 24Bei der Ermittlung der Geschosszahl nicht angerechnet werdenS. 8
  15. Art. 29Das Zusammenbauen von ein- und mehrgeschossigen Bauten über die Grenze bis zur baureglementsgemässen Höchstlänge ist zulässig, wenn das Grenz- oder Überbaurecht durch die Nachbarn durch Grundbucheintrag sichergestellt ist und sofern die auf die Grenze gestellte Fassade entsprechend gestaltet istS. 10
  16. Art. 30Neubauten haben gegenüber öffentlichen Strassen den Strassenabstand gemäss den kantonalen Vorschriften einzuhaltenS. 10
  17. Art. 31aDie Gewässerraumbaulinien sichern den Gewässerraum nach Art. 36a Gewässerschutzgesetz (GSChG)S. 10
  18. Art. 31bGegenüber eingedolten Gewässern ist ein Gewässerabstand von 3 m gegenüber der Mittelachse, mindestens jedoch 1.0 m ab Bauwerk der Eindolung einzuhaltenS. 10
  19. Zonenvorschriften
  20. Art. 35Das Gebiet der Gemeinde Reichenburg wird in folgende Zonen eingeteiltS. 11
  21. Art. 36Die Wohnzonen sollen ruhige und gesunde Wohnverhältnisse gewährleistenS. 11
  22. Art. 37In den Wohn- und Gewerbezonen sind neben mässig störenden Gewerbebetrieben auch Wohnbauten gestattetS. 11
  23. Art. 38Die Kernzonen bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Förderung eines attraktiven DorfkernsS. 11
  24. Art. 39Die Gewerbezone ist für mässig störende Betriebe bestimmtS. 12
  25. Art. 41Die Zone für intensive gewerbliche Tierhaltung ist für Zucht- und Mastbetriebe bestimmt, deren Futterbasis nicht auf eigener landwirtschaftlicher Produktion beruhtS. 12
  26. Art. 42Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für öffentliche und öffentlichen Zwecken dienenden Bauten und Anlagen bestimmt wie Kirchen, Friedhöfe, Schulhäuser, Spitäler, Anlagen öffentlicher Dienste, Gemeindezentren, Mehrzweckhallen, Sport- und FreizeitanlagenS. 12
  27. Art. 43Die Zone für Lager-, Umschlag- und Abstellplätze ist für die zeitlich begrenzte Lagerung und Aufbereitung von festen Stoffen (z.B. SteinS. 12
  28. Art. 44In den einzelnen Zonen gelten folgende ÜberbauungsmasseS. 13
  29. Art. 45In der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen zulässig, soweit die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung sie erfordertS. 13
  30. Art. 45aDie SpeziallandwirS. 13
  31. Art. 47aDie Gefahrenzonen bezeichnen Gebiete, welche durch Naturgefahren, insbesondere Hochwasser, Rutschungen, Murgänge, Steinschlag und Lawinen eine Gefährdung aufweisenS. 14
  32. Weitere Bestimmungen im Text
  33. Art. 1An die Gestaltung von Bauten und Anlagen sowie derenS. 3
  34. Art. 4—S. 3
  35. Art. 5e) Gestaltungspland) GestaltungsplanS. 3
  36. Art. 67. AbstellflächenS. 4
  37. Art. 8—S. 5
  38. Art. 91. Umgebungsgestaltung, BepflanzungS. 5
  39. Art. 11Die Umgebungsgestaltung hat haupsächlich aus einheimischenS. 5
  40. Art. 121. StrassennetzS. 18
  41. Art. 14Baureglement der Gemeinde ReichenburgS. 6
  42. Art. 15—S. 6
  43. Art. 19—S. 7
  44. Art. 20BruttogeschossflächeS. 7
  45. Art. 21—S. 8
  46. Art. 25c) MehrlängenzuschlagS. 9
  47. Art. 26—S. 9
  48. Art. 27erhöhen sich die Grenzabstände für Gebäude, die über 20 rnS. 9
  49. Art. 28Bei Dachneigungen über 45 Grad wird das Mehrmass, das sichS. 9
  50. Art. 3111. ZusammenbauenS. 10
  51. Art. 3215. WaldabstandS. 10
  52. Art. 3316. Andere AbstandsvorschriftenS. 10
  53. Art. 34über die Grenze bis zur baureglementsgemässen HöchstlängeS. 10
  54. Art. 36aGewässerschutzgesetz (GSChG)S. 10
  55. Art. 40—S. 12
  56. Art. 41a—S. 12
  57. Art. 41b—S. 12
  58. Art. 46—S. 14
  59. Art. 471. Naturschutzgebiete, SchutzobjekteS. 14
  60. Art. 47bDie Vorschriften zur Erhaltung des Orts- und Landschaftserhalten oder als …S. 14
  61. Art. 47c—S. 15
  62. Art. 47d6. Gefahrenzone gelbS. 15
  63. Art. 47e7. GewässerraumzoneS. 15
  64. Art. 48Baureglement der Gemeinde ReichenburgS. 18
  65. Art. 491. Übriges GemeindegebietS. 15
  66. Art. 501. VoraussetzungenS. 15
  67. Art. 512. Abweichungen gegenüber der GrundordnungS. 19
  68. Art. 523. InhaltS. 19
  69. Art. 531. BewilligungspflichtS. 19
  70. Art. 542. MeldepflichtS. 16
  71. Art. 553. BaugesuchS. 19
  72. Art. 55a4. GebührenS. 17
  73. Art. 561. InkrafttretenS. 17
  74. Art. 57VII. SchlussbestimmungenS. 17

Gliederung und Titel aus dem Inhaltsverzeichnis des Originals; Wortlaut automatisch extrahiert. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.