Art. 19
BZO Baureglement Gemeinde Reichenburg · S. 7 · Original-PDF
1. Offene und geschlossene Bauweise 6. Öffentliche Einrichtungen auf Schneefänger 5. Dachrinnen, Ablaufrohre, Privatboden 14 Baureglement der Gemeinde Reichenburg 15
b)Vorbauten Gebäudeteile aus der entsprechenden zugehörigen dürfen den vorgeschriebenen Grenzabstand um höchstens 1.50m unterschreiten, sofern sie, mit Ausnahme der Dachvorsprünge, einen Drittel der Fassadenlänge nicht Vorbauten‚ wie Dachvorsprünge, Treppen, Erker, Balkone usw. überschreiten und nicht abgestützt sind. Gebäudehöhe berechnet. 1 Die zulässige Geschosszahl wird durch die Zonenvorschriften bestimmt. Für die Berechnung ist die Anzahl der Vollgeschosse 2 Untergeschosse gelten als Vollgeschosse, wenn mehr als 50% Geschossdecke gemessen, über das gewachsene Terrain hinausragen. Liegt das gestaltete Terrain tiefer als das der Fassadenabwicklung um mehr als 1.70 m, bis Oberkant gewachsene, ist auf das gestaltete abzustellen. 4 Abparzellierungen sind meldepflichtig. massgebend.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.