Zone L · Suhr

Aargau · BFS 4012 · Gemeindeprofil · alle 12 Zonen

Die Zone L in Suhr (Aargau) ist mit 5 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Ausnützungsziffer ≤ 0.3, Grenzabstand (klein) ≥ 5 m, Gebäudelänge ≤ 20 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben
  • Bauprofile (Profilierung)
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal)
  • Energienachweis
  • Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
  • Ausschliesslich digitale Einreichung via eBau seit 01.01.2026
  • Digitale Aktenauflage

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Suhr, in denen «L» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 4BZO Bau- und Nutzungsordnung Suhr · S. 3

1Die im Bauzonenplan bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt. Der Gemeinderat kann auf den Erschliessungsplan verzichten, wenn die Erschliessung der ganzen Fläche mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag technisch und finanziell sichergestellt ist. Erschliessungsplanpflichtige Areale

1bis Geringfügige Bauvorhaben und untergeordnete Umgestaltungen, Erweiterungen und Zweckänderungen von bestehenden Bauten und Anlagen können ohne Sondernutzungsplan bewilligt werden, sofern durch ein Fachgutachten der Nachweis erbracht wird, dass eine gesamtheitliche und rationelle Erschliessung weiterhin möglich ist. Gestaltungsplanpflichtige Areale 1ter Die im Bauzonenplan bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt.

1quater Soll im Rahmen eines Gestaltungsplanes eine gegenüber der Regelbauweise höhere Nutzungsziffer von mehr als 25% gewährt werden, so kann der Gemeinderat zur Überprüfung der notwendigen Qualitäten gemäss § 21 Abs. 2 BauG einen Wettbewerb oder Studienauftrag verlangen. Zu diesem Zweck werden insbesondere Wettbewerbe, Studienaufträge und Testplanungen begleitet.

2Im Rahmen eines Gestaltungsplanes kann innerhalb der schraffierten Bereiche der Wohnzone W2 die maximale Fassadenhöhe nicht geändert werden.

3Der Gestaltungsplan für das Bahnhofareal bildet die Grundlage für die Entwicklung eines attraktiven Zentrumsbereichs mit gemischter Nutzung, sicheren Fuss- und Ra …

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Art. 5BZO Bau- und Nutzungsordnung Suhr · S. 6

1) In den im Bauzonenplan bezeichneten lärmvorbelasteten Gebieten gilt die Empfindlichkeitsstufe (ES) III.

2) Höherer Wert gilt für Bauten, welche mindestens 1/3 Wohnnutzung und mindestens 1/3 Gewerbe- bzw. Dienstleistungsnutzung aufweisen.

3) Richtwerte, vgl. Dorfzone D § 9 Abs. 3 BNO, Kernzone § 10 Abs. 3 BNO

4) Gemäss Eintrag im Bauzonenplan

5) Gegenüber angrenzenden Wohn- oder Mischzonen beträgt der Grenzabstand die halbe Fassadenhöhe, mind. aber 5.00 m.

6) Werden vom Gemeinderat fallweise festgelegt, vgl. Dorfzone D § 9 BNO, Zone für öffentliche Bauten und Anlagen § 14 BNO

7) Wohnanteil in …

ZoneAusnützungszifferGrünflächenzifferMax. Fassaden- 9) höheMax. GesamthöheKleiner Grenzab- 8) standGrosser Grenzab- standMax. Gebäude- länge7) WohnanteilEmpfindlichkeitss- stufeWeitere Zonenvor- schriften
Landhauszone L0.305.509.005.0010.0020.00II§ 6
Wohnzone W20.45 10)7.0012.004.004.0030.00II 1)§ 7
Wohnzone W30.7010.0015.005.008.0035.00II 1)§ 7
Wohnzone W40.8013.0018.005.009.0035.00II 1)§ 7
Wohn- und Arbeitszone WA0.65 / 0.75 2)10.5015.505.008.0035.00III§ 8
Dorfzone D6)8.0013.004.00 3)8.00 3)30.00>1/3III§ 9
Kernzone K310.5015.504.00 3)6.00 3)>1/3III§ 10
Kernzone K414.0019.004.00 3)7.00 3)>1/3III§ 10
Kernzone K517.5022.504.00 3)8.00 3)>1/3III§ 10
Arbeitszone A1 / A215%4)--5.00 5)III/IV 4)§ 11/12
Spezialzone Ausserdorf SAIII§ 13
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE6)6)6)6)II 1)§ 14
Grünzone GR§ 15

Tabelle von S. 6 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

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Art. 6BZO Bau- und Nutzungsordnung Suhr · S. 7

Landhauszone L

1Die Landhauszone ist für freistehende Einfamilienhäuser bestimmt und dient dem Wohnen. In untergeordnetem Masse sind nicht störende Gewerbe und Dienstleistungen zugelassen. Der Einbau einer zusätzlichen Wohnung mit höchstens 2½- Zimmern ist gestattet.

2Im grün schraffierten Bereich im Gebiet Lätt darf die Gesamthöhe (unter Einhaltung der übrigen Zonenvorschriften) 435 m ü.M. nicht übersteigen.

3Im grau schraffierten Bereich gilt aufgrund der topographischen Verhältnisse eine Fassadenhöhe von 7 m und eine Gesamthöhe von 12 m.

4Bauten und Aussenanlagen sind besonders gut in die landschaftliche Umgebung und die Topografie einzupassen. Terrainveränderungen sind minimal zu halten, Geländeabsätze so weit wie möglich in Form von Böschungen auszubilden. Der Gemeinderat kann ergänzende Auflagen (z.B. betr. Dacheindeckung, Farbgebung usw.) erlassen.

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Art. 8BZO Bau- und Nutzungsordnung Suhr · S. 7

1Die Wohn- und Arbeitszone ist für Wohnen und mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie für Verkaufsgeschäfte bis 300 m2 Nettoladenfläche pro Gebäude bestimmt. Zusätzlich sind maximal 200 m2 Ausstellungsflächen mit Bezug zu örtlichen Betrieben zugelassen. Wohn- und Arbeitszone WA

2Einfamilienhäuser sind gestattet, wenn sie sich in die Quartierstruktur einfügen und keine übergeordneten Interessen (Lärm, Dichte) entgegenstehen.

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Art. 9BZO Bau- und Nutzungsordnung Suhr · S. 8

Dorfzone D

1Die Dorfzone dient dem Erhalt und der zeitgemässen Weiterentwicklung der noch ablesbaren Teile des historischen Dorfkerns. Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbeund Dienstleistungsbetriebe sowie bestehende Landwirtschaftsbetriebe und Verkaufsgeschäfte bis 300 m2 Nettoladenfläche pro Gebäude. Innerhalb des im Bauzonenplan bezeichneten Bereiches ist eine Nettoladenfläche bis max. 800 m2 zugelassen.

2Neu- und Umbauten müssen besonders sorgfältig gestaltet und in die bestehenden Strukturen eingepasst werden. Dies gilt insbesondere bezüglich Volumen, Stellung, kubischer Gestaltung, Gliederung der Fassaden, Dachform und Neigung, Materialien, Farbgebung, Platz-, Strassen- und Aussenraumgestaltung.

3Zur Sicherung dieser Anforderungen kann der Gemeinderat ergänzende Auflagen erlassen. Von den Richtwerten gemäss § 5 BNO darf im Interesse ortsbaulich besserer Lösungen abgewichen werden. Wird dies im Rahmen eines Baugesuchs beantragt, ist mit den Plänen eine nachvollziehbare Begründung einzureichen.

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Art. 10BZO Bau- und Nutzungsordnung Suhr · S. 8

1In der Kernzone soll das bestehende Dorfzentrum erhalten und weiter entwickelt werden. Zulässig sind Wohnungen sowie mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe. Angestrebt wird eine attraktive, lebendige Nutzungsmischung mit dem Schwergewicht auf öffentlichen, publikumsintensiven Einrichtungen wie Verkaufsgeschäfte bis 500 m2 in der K3 und K5 bzw. bis 800 m2 Nettoladenfläche in der K4, Gaststätten und Dienstleistungen. Der Wohnanteil muss mindestens 1/3 betragen. Kernzone K3, K4 und K5 1a Verkaufsflächen, die über die Nettoladenflächen in Abs. 1 hinausgehen, können gestützt auf einen Gestaltungsplan zugelassen werden, sofern diese mit den Entwicklungszielen der Gemeinde vereinbar sind und der Nachweis erbracht wird, dass für solche zusätzlichen Nutzungen die Kapazitäten des Strassennetzes ausreichen.

2Neu- und Umbauten müssen zur guten Gestaltung des Ortskerns beitragen und sich bezüglich Volumen, Stellung, kubischer Gestaltung, Gliederung der Fassaden, Dachform und Neigung, Materialien, Farbgebung, Platz- und Strassengestaltung so in ihre Umgebung eingliedern, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Durch Zusammenbau sollen gut gestaltete, attraktive Freiräume (Innenhöfe, Plätze, Fussgängerbereiche etc.) geschaffen werden.

3Zur Sicherung dieser Anforderungen kann der Gemeinderat ergänzende Auflagen erlassen. Von den Richtwerten gemäss § 5 BNO darf im Interesse ortsbaulich besserer Lösungen abgewichen werden. Wird dies im Rahmen eines Baugesuchs beantragt, ist mit den Plänen eine nachvollziehbare Begründung einzur …

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Art. 11BZO Bau- und Nutzungsordnung Suhr · S. 9

Arbeitszone A1

1In der Arbeitszone A1 sind mässig störende Produktions- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Läden sind, mit Ausnahme von Abs. 3, nur als Fabrikläden für auf dem Areal hergestellte Produkte oder als Quartierläden mit keinem übermässigen Verkehrsaufkommen bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 500 m2 zulässig.

2Wohnungen sind nur für Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.

3In der Arbeitszone A1 an der Bernstrasse Ost ist ein Einkaufsund Fachmarktzentrum mit insgesamt maximal 40'000 m2 Verkaufsfläche zulässig, die wie folgt zugeteilt wird:

–Fachmarkt Möbel 28'000 m2

–Übriger Fachmarkt 6‘000 m2

–Güter und Dienstleistungen des täglichen und

4'000 m2

–Lebensmittel 2'000 m2 periodischen Bedarf (ohne Lebensmittel)

4In der Arbeitszone A1/15/III Zimmermatte gelten in Ergänzung zu Abs. 1 folgende Bestimmungen:

–Nutzungen mit übermässigem Verkehrsaufkommen sind nicht zulässig. Die Nutzungen und die bauliche Gestaltung müssen hinsichtlich nächtlicher Lärm- und Lichtauswirkungen auf den benachbarten Wildtierkorridor Rücksicht nehmen.

–Neubauten oder wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen sind nur zulässig, wenn mit geeigneter Anordnung und Orientierung der lärmempfindlichen Räume oder anderen gleichwertigen Massnahmen sichergestellt ist, dass die Summe aller Dämpfungen, bezogen auf den Emissionspegel der Kantonsstrassen (Quellenwert, Lre) mindestens 22 dB(A) beträgt. Bei betrieblich genutzten, lärmempfindlichen Räumen (Büros, Praxen …

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Art. 13BZO Bau- und Nutzungsordnung Suhr · S. 10

1Die Spezialzone Ausserdorf dient der zweckmässigen Nutzung der vorhandenen Bausubstanz und einer schonenden Einpassung allfälliger baulicher Ergänzungen in das Umfeld der unter Denkmalschutz stehenden Bauten und der empfindlichen landschaftlichen Situation. Spezialzone Ausserdorf SA

2Zugelassen sind mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Wohnungen. Verkaufsgeschäfte sind nicht zugelassen. Durch Neu- und Umbauten darf das Verkehrsaufkommen insgesamt zu keiner Mehrbelastung der Anschlüsse ans Strassennetz führen.

3Die zulässigen Nutzungen der Denkmalschutzobjekte richten sich nach dem kantonalen Denkmalschutzdekret. Bei den übrigen bestehenden Gebäuden sind Um- und Ersatzbauten nur zulässig, wenn sie zu einer ortsbaulich besseren Qualität führen.

4Im Bereich des rechten Ufers der Wyna ist ein 35 m breiter Streifen von allen Bauten frei zu halten. Im rückwärtigen Bereich der Bernstrasse Ost sind untergeordnete Bauten und Anlagen gestattet, die mit den Zielen der Denkmalpflege vereinbar sind.

5Südwestlich des Gebäudes Nr. 79 ist ein sehr gut gestalteter Neubau möglich, sofern er die bestehende Gebäudegruppe weiterhin als solche erkennen lässt und sich angemessen vom denkmalgeschützten Objekt absetzt. Das zulässige Bauvolumen ist auf eine anrechenbare Gebäudefläche von max. 500 m2 und auf eine Fassadenhöhe von max. 6 m beschränkt. Der Neubau erfordert einen betrieblichen Zusammenhang mit den bestehenden Nutzungen.

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Art. 16BZO Bau- und Nutzungsordnung Suhr · S. 11

Landwirtschaftszone

1Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung bestimmt.

2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen Recht.

3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.

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Art. 20BZO Bau- und Nutzungsordnung Suhr · S. 13

Naturschutzzonen

1Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen für schutzwürdige Pflanzen und Tiere.

2Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung nicht gestattet.

3Der Bauzonenplan und der Kulturlandplan scheiden folgende Flächen als Naturschutzzonen aus: Schutzzone Schutzziele Pflegemassnahmen Nutzungsbeschränkungen Brüelmatte - Erhaltung Parklandschaft mit ihrer artenreichen Glatthaferwiese

–Erhaltung des Brutbiotops für den Rotrückenwürger

–Erhaltung der geomorphologischen Formen (WässermattenCharakter) - Nutzung und Pflege nach ökologischen Grundsätzen

–Pflegeeingriffe bei Gehölzen ausserhalb der Vegetationszeit

–keine Düngung und Beweidung

–Altgrasstreifen stehen lassen (Mahd alle 2 bis 3 Jahre)

–frühester Schnitttermin 15.6. resp. gestaffelter Schnittzeitpunkt gemäss Vereinbarung

–um Gehölze Krautsaum von mind. 3 m Breite anlegen Suhrerkopf / Lätt - Erhaltung und Förderung der Arten- und Strukturvielfalt

–Erhaltung der mageren Wiesen und Trockenstandorte

–Erhaltung der Feldgehölze - extensive Beweidung (Rinderweide, bei Schafen gemäss Vereinbarung)

–keine Düngung und Zufütterung

–kein Säuberungsschnitt

–frühester Schnitttermin 15.6. resp. gemäss Vereinbarung Vorder Obertel Hinter Obertel - Förderung der mageren Nasswiesen / artenreichen Wiese

–Erhaltung des Weihers

–Erhaltung der Baumbeständ …

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Art. 22BZO Bau- und Nutzungsordnung Suhr · S. 14

Landschaftsschutzzone

1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert und dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart.

2Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 16 BNO. Von den in Absatz 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie Christbaumkulturen, Baumschulen und länger als 3 Monate dauernde, grossflächige Abdeckungen verboten.

3Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Einzäunungen, Witterungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

SchutzzoneSchutzzielePflegemassnahmen Nutzungsbeschränkungen
Obertel W1- naturgemäss bestocktes Bachto- bel- standortheimisches Laubholz fördern - bei Wasserflächen Schaffung von günstigen Lichtverhältnissen
Rifegind W2- lockeres, totholzreiches Altholz- starke Durchforstungen - Totholz stehen lassen
Langmatt W3- Altholzreicher Ahorn-Eschenwald- lichter Laubmischbestand fördern - starke Durchforstungen - seltene Baumarten fördern
Hinter Obertel W4- Erhaltung der objekttypischen Be- standesstruktur- lichter, stufiger Mischbestand - starke Durchforstungen - weitere Hinweise vgl. Betriebsplan
Brüelmatte W5- lichter Laubholzbestand mit - stel- lenweise - dichtem Unterholz und ausgeprägtem Waldsaum- Exoten wie Zuchtpappeln entfernen - vermehrt ausgeprägte Heckenschicht mit dornen- und beerentragenden Sträuchern anlegen - standortheimische Arten fördern

Tabelle von S. 14 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

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Art. 24BZO Bau- und Nutzungsordnung Suhr · S. 15

1Die im Bauzonenplan und im Kulturlandplan als Uferschutzstreifen und als Hochstammbestände bezeichneten Zonen sowie die im Absatz 3 beschriebenen Hochstammentwicklungsgebiete sind der Grundnutzungszone überlagert. Sie dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen für schutzwürdige Pflanzen und Tiere sowie der Förderung eines vielfältigen Ortsund Landschaftsbildes. Uferschutzstreifen, Hochstammbestände, Hochstammentwicklungsgebiete

2Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Pflegemassnahmen und Nutzungsbeschränkungen nach den Bestimmungen der jeweiligen Grundnutzungszone.

3Folgende Flächen und Gebiete werden als spezielle, der Grundnutzung überlagerte Schutzzonen festgelegt: Schutzzone Schutzziele Pflegemassnahmen Nutzungsbeschränkungen Uferschutzstreifen - Erhaltung und Schaffung naturnaher Ufer und Schutz der Ufervegetation, wo möglich biologisch aufwerten

–Schutz des Gewässers vor Schadstoffeintrag

–Erhaltung der Funktion als Vernetzungsachse - Nutzung und Pflege nach ökologischen Grundsätzen

–Nährstoffeintrag in Gewässer verhindern

–Im übrigen richten sich die Abstände und Nutzungen nach der kantonalen und eidgenössischer Gewässerschutzgesetzgebung

–Hauszugänge / Parkplätze ausserhalb Uferschutzstreifen anordnen Hochstammbestände Lättweg und Rüeblisacher Hochstammentwicklungsgebiete um Hofgruppen Bernstrasse Ost und West - Erhaltung und Förderung eines vielfältigen und strukturreichen Landschaftsbildes

–sanfter Übergang von Baugruppen ausserhalb der Bauzonen in die offene Landschaf …

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Art. 34BZO Bau- und Nutzungsordnung Suhr · S. 20

Die Ausrichtung von Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausrichtung der Wohnungen

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Art. 49BZO Bau- und Nutzungsordnung Suhr · S. 27

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: Aufhebung bisherigen Rechts

–Bau- und Nutzungsordnung vom 21. Juni 2007

27 Anhang I zur Bau- und Nutzungsordnung Kulturobjekte unter kantonalem Denkmalschutz 120 Wynabrücke 121 Gebäude Nr. 79, Bernstrasse-Ost 38 122 Gebäude Nr. 86, Wynahof, Bernstrasse-Ost 37 123 Gebäude Nr. 89, Bernstrasse-Ost 34 124 Gebäude Nr. 156, Haus Gysi, ehem. Schulhaus, ob. Dorfstrasse 125 Gebäude Nr. 29, Gasthof zum Kreuz, ob. Dorfstrasse 1 126 Gebäude Nr. 52, Ökonomiegebäude östlich Salzhof 127 Gebäude Nr. 44, Gasthof Bären, Bernstrasse-West 56 128 Gebäude Nr. 863, ehem. Untervogtei, heute Heimatmuseum, Tramstr. 129 Gebäude Nr. 51, Salzhof, Bernstrasse-Ost 130 Gebäude Nr. 166, ref. Kirche 131 Gebäude Nr. 9, Spittel 132 Gebäude Nr. 29A, Stöckli zum Pfarrhaus 133 Gebäude Nr. 1392, Kath. Pfarrkirche,1961 Schutzordnung über die Kulturobjekte 2002, Schutzobjekte der Gemeinde Nr. Objekt, Baujahr Strasse / Nr. Geb. Nr. Parz. Nr.

140 Gemeindehaus, 1898 Tramstrasse 12 293 505
141 Altes Schulhaus, 1835, 1921 Tramstrasse 14 291 505
143 Doppelwohnhaus,
17. Jh., 1764 Junkerngasse 19
Bachstrasse 9 208 A
208 B 722
723
144 Wohnhaus, 1525 Bachstrasse 3 204 740
145 Bauernhaus, 1811 Junkerngasse 1 192 697
146 Wohnhaus, 1830 Obere Dorstrasse 33 185 703
147 Bauernhaus, 16. / 17. Jh. Hintere Kirchgasse 3 179 687
148 Wohnhaus, 1559 Hünerwadelgasse 3 71 533
149 Hochstudhaus, 17. Jh. Hünerwadelgasse 5 73 538
150 Alte Mühle, 1667 / 1796 Mühleweg 105 501

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 27) verbindlich lesbar.

151 Wohnhaus mit Remise, 1. H. / 18. Jh. Bernstrasse West 105 4/5 2505/193 152 Wohnhaus, 1907 Bernstrasse …

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Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit

Empfindlichkeitsstufe II

Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 5). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.

Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Ausnützungsziffer≤ 0.3Art. 5, S. 60.90
Fassadenhöhe≤ 5.5 mArt. 5, S. 60.90
Grenzabstand (klein)≥ 5 mArt. 5, S. 60.90
Grenzabstand (gross)≥ 10 mArt. 5, S. 60.90
Gebäudelänge≤ 20 mArt. 5, S. 60.90

Extrahiert aus der BZO Suhr (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone L

Was gilt in der Zone L in Suhr?
Ausnützungsziffer ≤ 0.3, Grenzabstand (klein) ≥ 5 m, Gebäudelänge ≤ 20 m. Insgesamt sind 5 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Suhr erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone L einhalten?
Grenzabstand (klein) ≥ 5 m, Grenzabstand (gross) ≥ 10 m, nach der Bau- und Zonenordnung Suhr. Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Suhr?
7 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal), Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben, Energienachweis. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Suhr ein?
Zuständig ist Bauverwaltung, Tramstrasse 12, Postfach, 5034 Suhr. Ablauf nach der Einreichung →
Wo steht die Zone L in der BZO Suhr?
14 Artikel der Bau- und Zonenordnung Suhr erwähnen die Zone L namentlich, darunter Art. 4, Art. 5, Art. 6. BZO Suhr lesen →

Weitere Zonen in Suhr