Zone D · Suhr
Aargau · BFS 4012 · Gemeindeprofil · alle 12 Zonen
Die Zone D in Suhr (Aargau) ist mit 4 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, Gebäudelänge ≤ 30 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben
- Bauprofile (Profilierung)
- Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal)
- Energienachweis
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Ausschliesslich digitale Einreichung via eBau seit 01.01.2026
- Digitale Aktenauflage
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Suhr, in denen «D» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 4BZO Bau- und Nutzungsordnung Suhr · S. 3
1Die im Bauzonenplan bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt. Der Gemeinderat kann auf den Erschliessungsplan verzichten, wenn die Erschliessung der ganzen Fläche mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag technisch und finanziell sichergestellt ist. Erschliessungsplanpflichtige Areale
1bis Geringfügige Bauvorhaben und untergeordnete Umgestaltungen, Erweiterungen und Zweckänderungen von bestehenden Bauten und Anlagen können ohne Sondernutzungsplan bewilligt werden, sofern durch ein Fachgutachten der Nachweis erbracht wird, dass eine gesamtheitliche und rationelle Erschliessung weiterhin möglich ist. Gestaltungsplanpflichtige Areale 1ter Die im Bauzonenplan bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt.
1quater Soll im Rahmen eines Gestaltungsplanes eine gegenüber der Regelbauweise höhere Nutzungsziffer von mehr als 25% gewährt werden, so kann der Gemeinderat zur Überprüfung der notwendigen Qualitäten gemäss § 21 Abs. 2 BauG einen Wettbewerb oder Studienauftrag verlangen. Zu diesem Zweck werden insbesondere Wettbewerbe, Studienaufträge und Testplanungen begleitet.
2Im Rahmen eines Gestaltungsplanes kann innerhalb der schraffierten Bereiche der Wohnzone W2 die maximale Fassadenhöhe nicht geändert werden.
3Der Gestaltungsplan für das Bahnhofareal bildet die Grundlage für die Entwicklung eines attraktiven Zentrumsbereichs mit gemischter Nutzung, sicheren Fuss- und Ra …
Art. 5BZO Bau- und Nutzungsordnung Suhr · S. 6
1) In den im Bauzonenplan bezeichneten lärmvorbelasteten Gebieten gilt die Empfindlichkeitsstufe (ES) III.
2) Höherer Wert gilt für Bauten, welche mindestens 1/3 Wohnnutzung und mindestens 1/3 Gewerbe- bzw. Dienstleistungsnutzung aufweisen.
3) Richtwerte, vgl. Dorfzone D § 9 Abs. 3 BNO, Kernzone § 10 Abs. 3 BNO
4) Gemäss Eintrag im Bauzonenplan
5) Gegenüber angrenzenden Wohn- oder Mischzonen beträgt der Grenzabstand die halbe Fassadenhöhe, mind. aber 5.00 m.
6) Werden vom Gemeinderat fallweise festgelegt, vgl. Dorfzone D § 9 BNO, Zone für öffentliche Bauten und Anlagen § 14 BNO
7) Wohnanteil in …
| Zone | Ausnützungsziffer | Grünflächenziffer | Max. Fassaden- 9) höhe | Max. Gesamthöhe | Kleiner Grenzab- 8) stand | Grosser Grenzab- stand | Max. Gebäude- länge | 7) Wohnanteil | Empfindlichkeitss- stufe | Weitere Zonenvor- schriften |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Landhauszone L | 0.30 | 5.50 | 9.00 | 5.00 | 10.00 | 20.00 | II | § 6 | ||
| Wohnzone W2 | 0.45 10) | 7.00 | 12.00 | 4.00 | 4.00 | 30.00 | II 1) | § 7 | ||
| Wohnzone W3 | 0.70 | 10.00 | 15.00 | 5.00 | 8.00 | 35.00 | II 1) | § 7 | ||
| Wohnzone W4 | 0.80 | 13.00 | 18.00 | 5.00 | 9.00 | 35.00 | II 1) | § 7 | ||
| Wohn- und Arbeitszone WA | 0.65 / 0.75 2) | 10.50 | 15.50 | 5.00 | 8.00 | 35.00 | III | § 8 | ||
| Dorfzone D | 6) | 8.00 | 13.00 | 4.00 3) | 8.00 3) | 30.00 | >1/3 | III | § 9 | |
| Kernzone K3 | 10.50 | 15.50 | 4.00 3) | 6.00 3) | >1/3 | III | § 10 | |||
| Kernzone K4 | 14.00 | 19.00 | 4.00 3) | 7.00 3) | >1/3 | III | § 10 | |||
| Kernzone K5 | 17.50 | 22.50 | 4.00 3) | 8.00 3) | >1/3 | III | § 10 | |||
| Arbeitszone A1 / A2 | 15% | 4) | -- | 5.00 5) | III/IV 4) | § 11/12 | ||||
| Spezialzone Ausserdorf SA | III | § 13 | ||||||||
| Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE | 6) | 6) | 6) | 6) | II 1) | § 14 | ||||
| Grünzone GR | § 15 |
Tabelle von S. 6 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Art. 9BZO Bau- und Nutzungsordnung Suhr · S. 8
Dorfzone D
1Die Dorfzone dient dem Erhalt und der zeitgemässen Weiterentwicklung der noch ablesbaren Teile des historischen Dorfkerns. Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbeund Dienstleistungsbetriebe sowie bestehende Landwirtschaftsbetriebe und Verkaufsgeschäfte bis 300 m2 Nettoladenfläche pro Gebäude. Innerhalb des im Bauzonenplan bezeichneten Bereiches ist eine Nettoladenfläche bis max. 800 m2 zugelassen.
2Neu- und Umbauten müssen besonders sorgfältig gestaltet und in die bestehenden Strukturen eingepasst werden. Dies gilt insbesondere bezüglich Volumen, Stellung, kubischer Gestaltung, Gliederung der Fassaden, Dachform und Neigung, Materialien, Farbgebung, Platz-, Strassen- und Aussenraumgestaltung.
3Zur Sicherung dieser Anforderungen kann der Gemeinderat ergänzende Auflagen erlassen. Von den Richtwerten gemäss § 5 BNO darf im Interesse ortsbaulich besserer Lösungen abgewichen werden. Wird dies im Rahmen eines Baugesuchs beantragt, ist mit den Plänen eine nachvollziehbare Begründung einzureichen.
Art. 11BZO Bau- und Nutzungsordnung Suhr · S. 9
Arbeitszone A1
1In der Arbeitszone A1 sind mässig störende Produktions- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Läden sind, mit Ausnahme von Abs. 3, nur als Fabrikläden für auf dem Areal hergestellte Produkte oder als Quartierläden mit keinem übermässigen Verkehrsaufkommen bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 500 m2 zulässig.
2Wohnungen sind nur für Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.
3In der Arbeitszone A1 an der Bernstrasse Ost ist ein Einkaufsund Fachmarktzentrum mit insgesamt maximal 40'000 m2 Verkaufsfläche zulässig, die wie folgt zugeteilt wird:
–Fachmarkt Möbel 28'000 m2
–Übriger Fachmarkt 6‘000 m2
–Güter und Dienstleistungen des täglichen und
4'000 m2
–Lebensmittel 2'000 m2 periodischen Bedarf (ohne Lebensmittel)
4In der Arbeitszone A1/15/III Zimmermatte gelten in Ergänzung zu Abs. 1 folgende Bestimmungen:
–Nutzungen mit übermässigem Verkehrsaufkommen sind nicht zulässig. Die Nutzungen und die bauliche Gestaltung müssen hinsichtlich nächtlicher Lärm- und Lichtauswirkungen auf den benachbarten Wildtierkorridor Rücksicht nehmen.
–Neubauten oder wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen sind nur zulässig, wenn mit geeigneter Anordnung und Orientierung der lärmempfindlichen Räume oder anderen gleichwertigen Massnahmen sichergestellt ist, dass die Summe aller Dämpfungen, bezogen auf den Emissionspegel der Kantonsstrassen (Quellenwert, Lre) mindestens 22 dB(A) beträgt. Bei betrieblich genutzten, lärmempfindlichen Räumen (Büros, Praxen …
Art. 20BZO Bau- und Nutzungsordnung Suhr · S. 13
Naturschutzzonen
1Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen für schutzwürdige Pflanzen und Tiere.
2Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung nicht gestattet.
3Der Bauzonenplan und der Kulturlandplan scheiden folgende Flächen als Naturschutzzonen aus: Schutzzone Schutzziele Pflegemassnahmen Nutzungsbeschränkungen Brüelmatte - Erhaltung Parklandschaft mit ihrer artenreichen Glatthaferwiese
–Erhaltung des Brutbiotops für den Rotrückenwürger
–Erhaltung der geomorphologischen Formen (WässermattenCharakter) - Nutzung und Pflege nach ökologischen Grundsätzen
–Pflegeeingriffe bei Gehölzen ausserhalb der Vegetationszeit
–keine Düngung und Beweidung
–Altgrasstreifen stehen lassen (Mahd alle 2 bis 3 Jahre)
–frühester Schnitttermin 15.6. resp. gestaffelter Schnittzeitpunkt gemäss Vereinbarung
–um Gehölze Krautsaum von mind. 3 m Breite anlegen Suhrerkopf / Lätt - Erhaltung und Förderung der Arten- und Strukturvielfalt
–Erhaltung der mageren Wiesen und Trockenstandorte
–Erhaltung der Feldgehölze - extensive Beweidung (Rinderweide, bei Schafen gemäss Vereinbarung)
–keine Düngung und Zufütterung
–kein Säuberungsschnitt
–frühester Schnitttermin 15.6. resp. gemäss Vereinbarung Vorder Obertel Hinter Obertel - Förderung der mageren Nasswiesen / artenreichen Wiese
–Erhaltung des Weihers
–Erhaltung der Baumbeständ …
Art. 25BZO Bau- und Nutzungsordnung Suhr · S. 17
Naturobjekte
1Die im Bauzonenplan und im Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelistete Objekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten.
2Es werden folgende Naturobjekte ausgeschieden: Schutzobjekte Schutzziele Pflegemassnahmen Nutzungsbeschränkungen Hecken, Feld- und Ufergehölze - Brut- und Nahrungsbiotop
–Gliederung der Landschaft
–Vernetzungselement
–Windschutz
–vielfältiger Übergangsbereich
–Artenreichtum - artenreiche Struktur erhalten oder aufwerten
–periodisch zurückschneiden / verjüngen
–im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen
–vorgelagerter Krautsaum von 3 m Breite anlegen und extensiv nutzen
–markante Bäume nicht entfernen Einzelbaum - siedlungs- und landschaftsprägendes Element - Pflege auf lange Lebensdauer
–bei natürlichem Abgang ersetzen Waldränder - stufiger Waldrand oder aufgelockerter Baumbestand oder gebuchteter Verlauf Waldrandlinie - keine vorgelagerte Aufforstung
–extensiv bewirtschafteter Krautsaum von 3 m Breite vorlagern Aussichtspunkt Suhrerchopf - Aussicht freihalten auf Dorf, Wynen- und Suhrental - keine aussichtsbehindernden Bauten / bleibende Pflanzungen geomorphologische Objekte - Erhaltung der natürlichen Geländeund Landschaftsstruktur
3Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Schutz der Naturschutzzonen und -objekte.
Art. 27BZO Bau- und Nutzungsordnung Suhr · S. 18
Mehrlängenzuschlag Wird die Gebäudelänge in den Zonen W3, W4, WA und D von 20.00 m bei Gebäuden mit einer Fassadenhöhe von mehr als 8 m überschritten, erhöht sich der zugehörige kleine Grenzabstand um einen Viertel der Mehrlänge, maximal jedoch um 4.00 m. In den Kern- und Arbeitszonen gilt kein Mehrlängenzuschlag. Ein Mehrlängenzuschlag ist jedoch gegenüber angrenzenden Wohnzonen (W2, W3, W4) sowie Wohn- und Arbeitszonen (WA) einzuhalten.
Art. 31BZO Bau- und Nutzungsordnung Suhr · S. 20
1Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. Benützung von Privateigentum
2Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.
3Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
Art. 38BZO Bau- und Nutzungsordnung Suhr · S. 22
1Der Garagenvorplatz muss, von der Strassen- resp. Gehweggrenze aus gemessen, in der Regel mind. eine Tiefe von 5.50 m aufweisen. Garagenvorplätze, Zufahrten
(Absatz 2 aufgehoben)
3Hartplätze dürfen nicht auf Strassen entwässert werden.
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Art. 40BZO Bau- und Nutzungsordnung Suhr · S. 24
Allgemeine Anforderungen 1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen nach folgenden Kriterien:
a)Stellung (Firstrichtung)
b)Grösse der Baukuben
c)Wirkung im Strassenraum
d)Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse
e)Dachform, Dachneigung, Dachgestaltung
f)Fassadengliederung
g)Materialwahl, Farbe
h)Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen
2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen
a)zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen
b)Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteilen verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 41BZO Bau- und Nutzungsordnung Suhr · S. 24
Dachgestaltung 1bis Dachaufbauten haben sich in Grösse, Form und Material gut ins Dach zu integrieren. Sie haben sich der Dachfläche unterzuordnen und dürfen in der Regel einen Drittel der Fassadenlänge nicht überschreiten. Bei einwandfreier architektonischer und dachschonender Gestaltung können Abweichungen bis zur Hälfte der Fassadenlänge zugelassen werden.
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Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 5). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Fassadenhöhe | ≤ 8 m | Art. 5, S. 6 | 0.90 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 4 m | Art. 5, S. 6 | 0.85 |
| Grenzabstand (gross) | ≥ 8 m | Art. 5, S. 6 | 0.85 |
| Gebäudelänge | ≤ 30 m | Art. 5, S. 6 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Suhr (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.