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Art. 6 · Landhauszone L

BZO Bau- und Nutzungsordnung Suhr · S. 7 · Original-PDF

1Die Landhauszone ist für freistehende Einfamilienhäuser bestimmt und dient dem Wohnen. In untergeordnetem Masse sind nicht störende Gewerbe und Dienstleistungen zugelassen. Der Einbau einer zusätzlichen Wohnung mit höchstens 2½- Zimmern ist gestattet.

2Im grün schraffierten Bereich im Gebiet Lätt darf die Gesamthöhe (unter Einhaltung der übrigen Zonenvorschriften) 435 m ü.M. nicht übersteigen.

3Im grau schraffierten Bereich gilt aufgrund der topographischen Verhältnisse eine Fassadenhöhe von 7 m und eine Gesamthöhe von 12 m.

4Bauten und Aussenanlagen sind besonders gut in die landschaftliche Umgebung und die Topografie einzupassen. Terrainveränderungen sind minimal zu halten, Geländeabsätze so weit wie möglich in Form von Böschungen auszubilden. Der Gemeinderat kann ergänzende Auflagen (z.B. betr. Dacheindeckung, Farbgebung usw.) erlassen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.