Zone A1 · Suhr
Aargau · BFS 4012 · Gemeindeprofil · alle 12 Zonen
Die Zone A1 in Suhr (Aargau) ist mit 1 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben
- Bauprofile (Profilierung)
- Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal)
- Energienachweis
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Ausschliesslich digitale Einreichung via eBau seit 01.01.2026
- Digitale Aktenauflage
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Suhr, in denen «A1» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 5BZO Bau- und Nutzungsordnung Suhr · S. 6
1) In den im Bauzonenplan bezeichneten lärmvorbelasteten Gebieten gilt die Empfindlichkeitsstufe (ES) III.
2) Höherer Wert gilt für Bauten, welche mindestens 1/3 Wohnnutzung und mindestens 1/3 Gewerbe- bzw. Dienstleistungsnutzung aufweisen.
3) Richtwerte, vgl. Dorfzone D § 9 Abs. 3 BNO, Kernzone § 10 Abs. 3 BNO
4) Gemäss Eintrag im Bauzonenplan
5) Gegenüber angrenzenden Wohn- oder Mischzonen beträgt der Grenzabstand die halbe Fassadenhöhe, mind. aber 5.00 m.
6) Werden vom Gemeinderat fallweise festgelegt, vgl. Dorfzone D § 9 BNO, Zone für öffentliche Bauten und Anlagen § 14 BNO
7) Wohnanteil in …
| Zone | Ausnützungsziffer | Grünflächenziffer | Max. Fassaden- 9) höhe | Max. Gesamthöhe | Kleiner Grenzab- 8) stand | Grosser Grenzab- stand | Max. Gebäude- länge | 7) Wohnanteil | Empfindlichkeitss- stufe | Weitere Zonenvor- schriften |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Landhauszone L | 0.30 | 5.50 | 9.00 | 5.00 | 10.00 | 20.00 | II | § 6 | ||
| Wohnzone W2 | 0.45 10) | 7.00 | 12.00 | 4.00 | 4.00 | 30.00 | II 1) | § 7 | ||
| Wohnzone W3 | 0.70 | 10.00 | 15.00 | 5.00 | 8.00 | 35.00 | II 1) | § 7 | ||
| Wohnzone W4 | 0.80 | 13.00 | 18.00 | 5.00 | 9.00 | 35.00 | II 1) | § 7 | ||
| Wohn- und Arbeitszone WA | 0.65 / 0.75 2) | 10.50 | 15.50 | 5.00 | 8.00 | 35.00 | III | § 8 | ||
| Dorfzone D | 6) | 8.00 | 13.00 | 4.00 3) | 8.00 3) | 30.00 | >1/3 | III | § 9 | |
| Kernzone K3 | 10.50 | 15.50 | 4.00 3) | 6.00 3) | >1/3 | III | § 10 | |||
| Kernzone K4 | 14.00 | 19.00 | 4.00 3) | 7.00 3) | >1/3 | III | § 10 | |||
| Kernzone K5 | 17.50 | 22.50 | 4.00 3) | 8.00 3) | >1/3 | III | § 10 | |||
| Arbeitszone A1 / A2 | 15% | 4) | -- | 5.00 5) | III/IV 4) | § 11/12 | ||||
| Spezialzone Ausserdorf SA | III | § 13 | ||||||||
| Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE | 6) | 6) | 6) | 6) | II 1) | § 14 | ||||
| Grünzone GR | § 15 |
Tabelle von S. 6 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Art. 11BZO Bau- und Nutzungsordnung Suhr · S. 9
Arbeitszone A1
1In der Arbeitszone A1 sind mässig störende Produktions- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Läden sind, mit Ausnahme von Abs. 3, nur als Fabrikläden für auf dem Areal hergestellte Produkte oder als Quartierläden mit keinem übermässigen Verkehrsaufkommen bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 500 m2 zulässig.
2Wohnungen sind nur für Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.
3In der Arbeitszone A1 an der Bernstrasse Ost ist ein Einkaufsund Fachmarktzentrum mit insgesamt maximal 40'000 m2 Verkaufsfläche zulässig, die wie folgt zugeteilt wird:
–Fachmarkt Möbel 28'000 m2
–Übriger Fachmarkt 6‘000 m2
–Güter und Dienstleistungen des täglichen und
4'000 m2
–Lebensmittel 2'000 m2 periodischen Bedarf (ohne Lebensmittel)
4In der Arbeitszone A1/15/III Zimmermatte gelten in Ergänzung zu Abs. 1 folgende Bestimmungen:
–Nutzungen mit übermässigem Verkehrsaufkommen sind nicht zulässig. Die Nutzungen und die bauliche Gestaltung müssen hinsichtlich nächtlicher Lärm- und Lichtauswirkungen auf den benachbarten Wildtierkorridor Rücksicht nehmen.
–Neubauten oder wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen sind nur zulässig, wenn mit geeigneter Anordnung und Orientierung der lärmempfindlichen Räume oder anderen gleichwertigen Massnahmen sichergestellt ist, dass die Summe aller Dämpfungen, bezogen auf den Emissionspegel der Kantonsstrassen (Quellenwert, Lre) mindestens 22 dB(A) beträgt. Bei betrieblich genutzten, lärmempfindlichen Räumen (Büros, Praxen …
Art. 37BZO Bau- und Nutzungsordnung Suhr · S. 22
1Aus Gründen der beschränkten Verkehrskapazität sowie zum Schutz der Auswirkungen des Verkehrs wird die Erstellung von Parkfeldern in den Kern-, Dorf- und Arbeitszonen A1 unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen auf ein der örtlichen Situation angepasstes Mass festgelegt. Anzahl PWParkfelder
2Die Anzahl der zu beschaffenden Parkfelder errechnet sich
–aus der Anzahl Pflichtabstellplätze (Richtwerte für Wohnen und Gabelwerte gemäss jeweiligem Standorttyp für übrige Nutzungen gemäss der in § 43 BauV verbindlich erklärten VSS-Norm)
–und der darüber hinaus gehenden Anwendung folgender Abminderungsfaktoren: Zone Bewohner Beschäftigte Kunden, Besucher
max. / min. max. / min. max. / min. Kernzone 100%/80% 80%/60% 70%/40% Dorfzone 100%/80% 90%/70% 80%/50% Arbeitszone A1 100%/80% 90%/60% 80%/40% Die anzuwendenden Werte der Abminderungsfaktoren werden durch den Gemeinderat festgelegt, wobei in der Regel vom Mittelwert ausgegangen wird. Kann das Minimum der erforderlichen Pflichtabstellplätze nicht erreicht werden, ist eine Ersatzabgabe zu entrichten: Die Ersatzabgabe beträgt einen Viertel der Kosten, die für die benötigte Fläche (25 m2, eingeschlossen Verkehrsflächenanteil) und den Bau aufzuwenden wären. Der Gemeinderat legt die Höhe im Einzelfall fest. Zusätzliche Abstellplätze in gemeinschaftlichen Parkierungsanlagen, die im öffentlichen Interesse liegen und zu Gunsten der Öffentlichkeit geschaffen werden, können im Rahmen eines Gesamtkonzeptes bewilligt werden.
3Der Gemeinderat kann in den Kern-, Dorf …
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
«In der Arbeitszone A1 sind mässig störende Produktions- und Dienstleistungsbetriebe zulässig.» · Art. Art. 11
Empfindlichkeitsstufe III/IV
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 5). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Grünflächenziffer | ≥ 15 % | Art. 5, S. 6 | 0.85 |
Extrahiert aus der BZO Suhr (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.