Art. 4 · Erschliessungsplanpflichtige Areale
BZO Bau- und Nutzungsordnung Suhr · S. 3 · Original-PDF
1Die im Bauzonenplan bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt. Der Gemeinderat kann auf den Erschliessungsplan verzichten, wenn die Erschliessung der ganzen Fläche mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag technisch und finanziell sichergestellt ist. Erschliessungsplanpflichtige Areale
1bis Geringfügige Bauvorhaben und untergeordnete Umgestaltungen, Erweiterungen und Zweckänderungen von bestehenden Bauten und Anlagen können ohne Sondernutzungsplan bewilligt werden, sofern durch ein Fachgutachten der Nachweis erbracht wird, dass eine gesamtheitliche und rationelle Erschliessung weiterhin möglich ist. Gestaltungsplanpflichtige Areale 1ter Die im Bauzonenplan bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt.
1quater Soll im Rahmen eines Gestaltungsplanes eine gegenüber der Regelbauweise höhere Nutzungsziffer von mehr als 25% gewährt werden, so kann der Gemeinderat zur Überprüfung der notwendigen Qualitäten gemäss § 21 Abs. 2 BauG einen Wettbewerb oder Studienauftrag verlangen. Zu diesem Zweck werden insbesondere Wettbewerbe, Studienaufträge und Testplanungen begleitet.
2Im Rahmen eines Gestaltungsplanes kann innerhalb der schraffierten Bereiche der Wohnzone W2 die maximale Fassadenhöhe nicht geändert werden.
3Der Gestaltungsplan für das Bahnhofareal bildet die Grundlage für die Entwicklung eines attraktiven Zentrumsbereichs mit gemischter Nutzung, sicheren Fuss- und Radwegbeziehungen auf der Grundlage des bestehenden Masterplans sowie gut gestalteten Aufenthalts- und Platzbereichen. Das Bebauungskonzept hat auf die kantonal und kommunal geschützten Bauten angemessen Rücksicht zu nehmen. Am Übergang in die Landwirtschaftszone sind geeignete Bauformen vorzusehen. Mit Zustimmung des Gemeinderates kann die Umsetzung auf der Basis des Masterplans etappiert werden.
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4Der Gestaltungsplan Vorderdorf zwischen der Bernstrasse Ost und der Suhre dient der Verwirklichung einer gesamtheitlich geplanten, städtebaulich klaren Grunddisposition der Bauten mit guter Architekturqualität unter Respektierung der kantonal und kommunal geschützten Bauten sowie des Naturraumes der Suhre. Die Bauten sind optimal auf die Lärmsituation abzustimmen. Mit dem Gestaltungsplan ist eine rationelle Erschliessung des gesamten Schildes und eine übersichtlich gestaltete Anbindung ans Langsamverkehrsnetz sicher zu stellen.
5Der Gestaltungsplan Mitteldorf bezweckt eine gesamthaft geplante, qualitativ hochstehende Lösung für die Überbauung, die Freiräume, die Erschliessung und die Parkierung, welche dem ortsbaulich unterschiedlichen Umfeld und der zentralen Lage des Areals gerecht wird. In Abweichung zu § 8 Abs. 2a BauV ist kein zusätzliches Geschoss zugelassen.
6Der Gestaltungsplan Neumattweg-Ost bezweckt eine sorgfältige Gestaltung der Übergänge zum bestehenden Wohnquartier, eine quartierverträgliche Baustruktur, eine besonders hohe architektonische und städtebauliche Qualität, die Schaffung von Aussenund Freiräumen mit hoher Qualität sowie eine übersichtliche Anordnung der internen Wegverbindungen. Bei Erreichung der oben genannten Ziele ist eine Ausnützungsziffer bis 1.15 zugelassen. Analog zu Absatz 1quarter kann der Gemeinderat zur Überprüfung der Qualitäten einen Wettbewerb oder Studienauftrag verlangen.
7Mit dem Gestaltungsplan Mühleweg soll ermöglicht werden, das ehemalige Gewerbeareal so zu nutzen und zu bebauen, dass neben Wohnungen eine attraktive Mischung weiterer Nutzungen entstehen kann und der Naturraum der Suhre ins Bebauungsund Freiraumkonzept einbezogen wird.
8Der Gestaltungsplan Lerchenfeld (Ziegelhof) bezweckt eine vorwiegend dem Wohnen dienende Überbauung, welche eine konzeptionelle Lösung des Lärmproblems entlang der Kantonsstrasse K 242 aufzeigt und einen Beitrag zur Aufwertung und zu einer ausgewogenen Bevölkerungsstruktur im Quartier leistet.
9Der Gestaltungsplan Brügglifeld bezweckt eine quartierverträgliche Baustruktur, eine hohe architektonische und städtebauliche Qualität sowie die Schaffung durchdachter Aussen- und Freiräume mit Einbezug der Vernetzungsachse Schwirematt / Stadtbach.
10Der Gestaltungsplan Frohdörfli bezweckt eine gesamtheitlich geplante qualitative Aufwertung durch eine zeitgemässe Erneuerung und Sanierung oder durch die Realisierung von Neubauten. Die grosszügigen und zusammenhängenden Aussenräume sind zu erhalten und sorgfältig zu gestalten, wobei für die Parkierung gut integrierte Lösungen sicher zu stellen sind.
11Im gestaltungsplanpflichtigen Areal südöstlich des Bahnhofes kann der Gemeinderat punktuell eine um 6 m höhere Fassadenund Gesamthöhe bewilligen.
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12Der Gestaltungsplan Henz-Areal bezweckt eine gesamthaft geplante, in qualitativ überzeugender Weise in die örtliche Situation eingepasste Überbauung mit gemischter Nutzung, attraktiven Freiräumen sowie einer zusammengefassten Erschliessung und Parkierung. Darin sind sichere Fuss- und Radwegbeziehungen zu gewährleisten und die Voraussetzungen für ein reduziertes Parkfelderangebot zu schaffen. Nutzungen mit hohem Verkehrsaufkommen müssen den Anforderungen von § 10 Abs. 1a BNO genügen. Der Gemeinderat kann gestützt auf ein Hochhauskonzept in einem Teilbereich auf einer Gebäudefläche von max. 600 m2 eine Gesamthöhe bis 39 m bewilligen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.