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Art. 24

BZO Bau- und Nutzungsordnung Suhr · S. 15 · Original-PDF

1Die im Bauzonenplan und im Kulturlandplan als Uferschutzstreifen und als Hochstammbestände bezeichneten Zonen sowie die im Absatz 3 beschriebenen Hochstammentwicklungsgebiete sind der Grundnutzungszone überlagert. Sie dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen für schutzwürdige Pflanzen und Tiere sowie der Förderung eines vielfältigen Ortsund Landschaftsbildes. Uferschutzstreifen, Hochstammbestände, Hochstammentwicklungsgebiete

2Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Pflegemassnahmen und Nutzungsbeschränkungen nach den Bestimmungen der jeweiligen Grundnutzungszone.

3Folgende Flächen und Gebiete werden als spezielle, der Grundnutzung überlagerte Schutzzonen festgelegt: Schutzzone Schutzziele Pflegemassnahmen Nutzungsbeschränkungen Uferschutzstreifen - Erhaltung und Schaffung naturnaher Ufer und Schutz der Ufervegetation, wo möglich biologisch aufwerten

–Schutz des Gewässers vor Schadstoffeintrag

–Erhaltung der Funktion als Vernetzungsachse - Nutzung und Pflege nach ökologischen Grundsätzen

–Nährstoffeintrag in Gewässer verhindern

–Im übrigen richten sich die Abstände und Nutzungen nach der kantonalen und eidgenössischer Gewässerschutzgesetzgebung

–Hauszugänge / Parkplätze ausserhalb Uferschutzstreifen anordnen Hochstammbestände Lättweg und Rüeblisacher Hochstammentwicklungsgebiete um Hofgruppen Bernstrasse Ost und West - Erhaltung und Förderung eines vielfältigen und strukturreichen Landschaftsbildes

–sanfter Übergang von Baugruppen ausserhalb der Bauzonen in die offene Landschaft - abgehende Bäume wieder mit Hochstammbäumen ersetzen

–Ergänzungspflanzungen erwünscht, bei neuen Bauten angemessene Anpflanzung erforderlich

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.