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Art. 319 · Dachaufbauten

BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 16 · Original-PDF

1Oberhalb der Gesamthöhe für Flachdachbauten (GH), resp. Fassadenhöhe giebelseitig (FHgi) sind nur technisch notwendige Dachaufbauten gestattet, wie Kamine (Heizung und Lüftung), Oberlichter, Solaranlagen und Liftaufbauten. Technisch bedingte Dachaufbauten von bis zu 1.5 m Höhe bleiben unberücksichtigt.

2Liftaufbauten dürfen die Oberkante Flachdach maximal wie folgt überragen: a) bei Gebäuden von 2 oder 3 Geschossen: um 1.20 m; b) bei Gebäuden mit mehr als 3 Geschossen: um 2.50 m.

3Innerhalb der Arbeitszone A2 sind sämtliche Dachaufbauten im obersten Vollgeschoss zu integrieren. Oberhalb der Gesamthöhe sind keine Dachaufbauten zulässig. 16 Stadt Nidau 720.1

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.