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Art. 27 · Naturschutzzonen im Kulturland

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 13 · Original-PDF

Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen opti­ Bauten in der Landwirtschafts­ zone maler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erforder­ nisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. Für bewohnte Gebäude sind höchstens 2 Geschosse erlaubt. Für Ökonomiegebäude und Baumasse andere Bauten werden Fassadenhöhe und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Be­ rücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den an­ grenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Fassaden­ höhe, mindestens aber 4.0 m. ’ In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III. Empfindlichkeitsstufe 3.3 Schutzzonen / Schutzobjekte

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.