Zone In · Dornach

Solothurn · BFS 2473 · Gemeindeprofil · alle 14 Zonen

Die Zone In in Dornach (Solothurn) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Gebäudehöhe ≤ 15 m, Firsthöhe ≤ 18 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Situationsplan (amtlich nachgeführte Grundbuchplan-Kopie)
  • Projektpläne 1:100 oder 1:50 (Grundrisse, Fassaden, Schnitte)
  • Terrainschnitte mit Höhenkoten (massgebendes und gestaltetes Terrain)
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuch im Doppel (Formular bzw. eBau-Erfassung)
  • Eigentumsnachweis bzw. Zustimmung der Grundeigentümerschaft
  • Angaben zu Nutzungsziffern, Erschliessung, Wasser/Abwasser
  • Baugespann (im Zeitpunkt der Einreichung erstellt)
  • Baugesuchsmappe der Gemeinde (CHF 20), Bestellung bei der Bauverwaltung
  • Exemplarzahl und Zusatzunterlagen gemäss Angaben auf den Formularen
  • Gebühren nach kommunalem Gebührenreglement (gültig ab 1. April 2025)

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Dornach, in denen «In» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 1BZO Zonenreglement Dornach · S. 4

Zonen

1 Unterteilung1 (1 Teil-Zonenplan mit Sonderbauvorschriften «Goetheanum»: siehe RRB Nr. 639 vom 24.2.92): Das Gemeindegebiet von Dornach wird wie folgt unterteilt:

2 Bauzonen:

–Einfamilienhauszone E 1-2

–2-geschossige Wohnzone a W 2a

–2-geschossige Wohnzone b W 2b

–2-geschossige Wohnzone c W 2c

–3-geschossige Wohnzone W 3

–Kernzone 1 K 1

–Kernzone 2 K 2

–Gewerbezone mit Wohnanteil GW

–Zone für Bauten und Anlagen des Goetheanums BAG 1

–Zone für öffentliche Bauten und Anlagen 3-geschossig öBA 3

–Zone für öffentliche Bauten und Anlagen 4-geschossig öBA 4

–Zone für öffentliche Anlagen öA

–Industriezone In

–Gewerbezone 1 G1

–Gewerbezone 2 G2

–Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht

3 Schutzzonen und -gebiete:

–Ortsbildschutzzone Ob

–Uferschutzzone Uf

–Aussichtsschutzzone Aus

–Freihaltezone Fr

–Archäologische Fundstellen und Objekte ArF

–Vorranggebiete Natur und Landschaft VNL

4 Schutzobjekte:

–Hecken, Gehölze, Uferbepflanzungen

–Geschützte Kulturobjekte

–Schützenswerte Kulturobjekte

5 Nichtbauzonen:

–Landwirtschaftszone Lw

–Reservezone R Seite 4/36

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Art. 2BZO Zonenreglement Dornach · S. 5

Nutzungs- und andere Zonenvorschriften

1 Nutzungs- und andere Zonenvorschriften:

Die Nutzung der Zonen richtet sich nach den §§ 26 - 38 PBG und den nachfolgenden Bestimmungen.

2 Nutzungsvorschriften zur reinen Wohnzone:

Die reine Wohnzone dient grundsätzlich dem Wohnen. Zum Wohnen zählen auch Wohnheime

für Behinderte und Betagte, einschliesslich dem Pflegepersonal. Dienstleistungen (z.B. Schu-

lungs- oder Therapieangebote) für Personen, die nicht im Wohnheim leben, sind nicht zuläs-

sig.

Berufliche Tätigkeiten, die von den Bewohnern / Bewohnerinnen in der eigenen Wohnung

ausgeübt werden, keinen Mehrverkehr und gegenüber dem Wohnen keine Mehrimmissionen

erzeugen, nach aussen nicht in Erscheinung treten und nur eine geringe Fläche der Wohnung

in Anspruch nehmen, sind zulässig und gelten als Teil des Wohnens. Hotels und andere ähnli-

che Betriebe sind nicht zulässig und sind keine Wohnnutzungen im Sinne der reinen Wohn-

zone.

Für zonenfremde Nutzungen, die zum Zeitpunkt der öffentlichen Auflage dieser Zonenbestim-

mung bereits bestehen, bleibt der Bestand und eine angemessene Erweiterung im Rahmen

der Besitzstandsgarantie gewährleistet.

Seite 5/36 A BAUZONEN

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Art. 3BZO Zonenreglement Dornach · S. 6

Einfamilienhauszone E 1-2

1 Zweck:

Die Einfamilienhauszone ist eine reine Wohnzone (siehe § 2).

2 Nutzung / Bauweise:

In dieser Zone sind freistehende Ein- oder Doppeleinfamilienhäuser zulässig. Der Einbau zusätzlicher Einliegerwohnungen mit max. 2 ½ Zimmern ist gestattet.

3 Massvorschriften:

–Geschoss

1 2

–Ausnutzungsziffer max. 0.20 0.30

–Gebäudelänge max. 20.00 m 20.00 m

–Gebäudehöhe bergseits 1 max. 4.50 m 6.30 m

–Firsthöhe 2 max. 6.50 m 6.50 m

1Die Gebäudehöhe talseits beträgt gemäss § 18 Abs. 1 KBV max. 7.50 m.

2Gemessen ab OK Boden des obersten Vollgeschosses.

4 Empfindlichkeitsstufe:

ES II.

5 Hinweis zur Gestaltung:

Siehe auch § 7.

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Art. 4BZO Zonenreglement Dornach · S. 6

2-geschossige Wohnzone a (W2a)

1 Zweck:

Die 2-geschossige Wohnzone W2a ist eine reine Wohnzone (siehe§ 2).

2 Nutzung:

In der Wohnzone W2a sind freistehende Ein- oder Doppeleinfamilienhäuser und Zweifamilienwohnhäuser zulässig. Der Einbau zusätzlicher Einliegerwohnungen mit max. 2 ½ Zimmern ist gestattet.

3 Massvorschriften:

–Vollgeschosse

2

–Ausnutzungsziffer max. 0.35

–Gebäudelänge max. 20.00 m

–Gebäudehöhe max. 7.50 m

–Firsthöhe 1 max. 7.00 m

4 Empfindlichkeitsstufe:

ES II. In lärmvorbelasteten Gebieten gemäss Bauzonenplan gilt ES III.

5 Hinweis zur Gestaltung:

Siehe auch § 7. Seite 6/36

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Art. 5BZO Zonenreglement Dornach · S. 7

2-geschossige Wohnzone b (W2b)

1 Zweck:

Die 2-geschossige Wohnzone W2b ist eine reine Wohnzone (siehe§ 2).

2 Nutzung:

In der Wohnzone W2b sind freistehende oder zusammengebaute Ein- und Mehrfamilienhäuser zulässig.

3 Massvorschriften:

–Vollgeschosse

2

–Ausnutzungsziffer max. 0.40

–Gebäudelänge max. 24.00 m

–Gebäudehöhe max. 7.50 m

–Firsthöhe1 max. 7.00 m

(1 Gemessen ab OK Boden des obersten Vollgeschosses.)

4 Empfindlichkeitsstufe:

ES II. In lärmvorbelasteten Gebieten gemäss Bauzonenplan gilt ES III.

5 Reklamen:

Das Anschlagen von Fremdreklamen und Plakaten ist in diesen Zonen nicht gestattet.

Eigenreklame kann die Bau-/Werk- u. Planungskommission bewilligen.

Reklame für vorübergehende Veranstaltungen richtet sich nach § 3.4 der kantonalen Richtlinien für Reklamen.

6 Besondere Bestimmungen:

Innerhalb der ehemaligen Quellwasserschutzzone der Mattenquelle, im Bereich Schutzzone S1 und S2, darf unterhalb des alten Birsbordes nicht tiefer wie 290 M.ü.M. ausgehoben werden. Oberhalb des Birsbordes darf bis -3.00 m, ab gewachsenem Terrain, ausgehoben werden. (Siehe Anhang V zu diesem Reglement).

7 Gestaltungsplanpflicht ab 4 Wohneinheiten:

Bei der Überbauung von Grundstücken mit Bauten von 4 oder mehr Wohnungen (Wohneinheiten) gilt eine Gestaltungsplanpflicht gemäss § 44 – 46 PBG. Dasselbe gilt bei Ersatz(neu)bauten mit 4 oder mehr Wohneinheiten.

Qualitätskriterien:

Zusätzlich ist im Rahmen des Raumplanungsberichtes nach Art. 47 RPV zum Gestalt …

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Art. 6BZO Zonenreglement Dornach · S. 8

2-geschossige Wohnzone c (W2c)

1 Zweck / Nutzung:

In der 2-geschossigen Wohnzone W2c sind freistehende Ein- oder Doppeleinfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser sowie nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Der Einbau zusätzlicher Einliegerwohnungen mit max. 2 ½ Zimmern ist gestattet.

2 Massvorschriften:

–Vollgeschosse

2

–Ausnutzungsziffer max. 0.35

–Gebäudelänge max. 20.00 m

–Gebäudehöhe max. 7.50 m

–Firsthöhe1 max. 7.00 m

(1 Gemessen ab OK Boden des obersten Vollgeschosses.)

3 Empfindlichkeitsstufe:

ES II. In lärmvorbelasteten Gebieten gemäss Bauzonenplan gilt ES III.

4 Hinweis zur Gestaltung:

Siehe auch § 7.

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Art. 7BZO Zonenreglement Dornach · S. 8

Besondere gestalterische Anforderungen an die Bauten in den Zonen E 1-2, W2a W2b und W2c

1 Zweck:

Der landwirtschaftlichen Empfindlichkeit und der architektur- und kulturgeschichtlich bedeutsamen Umgebung entsprechend, haben Neu- und Umbauten in besonderem Mass auf die unmittelbare Umgebung Rücksicht zu nehmen. Seite 8/36

2 Gestaltung:

Sämtliche baulichen Massnahmen, insbesondere auch An- und Nebenbauten, Garagen und oberirdische Parkierungsanlagen haben sich hinsichtlich Lage, Stellung, Volumen und Form in die gestaltete Umgebung einzupassen.

3 Reklamen:

Das Anschlagen von Fremdreklamen und Plakaten ist in diesen Zonen nicht gestattet.

Eigenreklame kann die Bau-/Werk- u. Planungskommission bewilligen.

Reklame für vorübergehende Veranstaltungen richtet sich nach § 3.4 der kantonalen Richtlinien für Reklamen.

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Art. 8BZO Zonenreglement Dornach · S. 9

3-geschossige Wohnzone (W3)

1 Zweck / Nutzung:

In der Wohnzone W3 sind Wohnbauten sowie nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig, welche der Bauweise der W3 angepasst sind.

2 Massvorschriften:

–Vollgeschosse

31

–Ausnutzungsziffer max. 0.60

–Gebäudelänge max. 40.00 m

–Gebäudehöhe max. 10.50 m

–Firsthöhe2 max. 7.50 m

(1 Minimale Vollgeschosse gemäss § 19 KBV.)

(2 Gemessen ab OK Boden des obersten Vollgeschosses.)

Falls es das öffentliche Interesse am Ortsbildschutz erfordert, können die maximal zulässige Vollgeschosszahl, die Gebäudehöhe und die Firsthöhe zusätzlich beschränkt oder die Geschosszahl auf max. 4 Vollgeschosse und die Gebäudehöhe um 2.50 m erhöht werden.

3 Geschlossene Bauweise:

Bei Wiederaufbau und Erneuerung in Gebieten mit traditionell geschlossener Bauweise ist diese zwingend einzuhalten.

4 Besondere Bestimmungen:

Neubauten und wesentliche bauliche Erweiterungen in der Kernzone K 1 unterliegen der Gestaltungsplanpflicht.

5 Empfindlichkeitsstufe:

ES III.

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Art. 9BZO Zonenreglement Dornach · S. 9

Kernzone 1 (K 1) 1 Abgrenzung / Nutzung: Die Kernzone K 1 umfasst die alten Dorfkerne Oberdornach und Dornachbrugg, in denen Wohnbauten, nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Ladengeschäfte, Gasthäuser, Praxen, Ateliers, Büros und dergleichen zulässig sind. 2 Massvorschriften:

–Vollgeschosse max. 3 1 (1 Minimale Vollgeschosse gemäss § 19 KBV.)

–Überbauungsziffer max. 60%

–Grünflächenziffer max. 30%

–Gebäudehöhe max. 10.50 m

Seite 9/36

–Firsthöhe 2 max. 7.50 m

(2 Gemessen ab OK Boden des obersten Vollgeschosses.)

3 Geschlossene Bauweise: Bei Wiederaufbau und Erneuerung in Gebieten mit traditionell geschlossener Bauweise ist diese zwingend einzuhalten.

4 Besondere Bestimmungen: Neubauten und wesentliche bauliche Erweiterungen in der Kernzone K 1 unterliegen der Gestaltungsplanpflicht.

5 Empfindlichkeitsstufe: ES III.

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Art. 10BZO Zonenreglement Dornach · S. 25

Kernzone 2 ohne Gewerbe

K2

Seite 25/36 ANHANG II ZUM ZONENREGLEMENT DER GEMEINDE DORNACH ERLÄUTERUGEN ZU DEN ZONEN UND GEBIETE MIT ORIENTIERENDEM CHARAKTER ERLÄUTERUNGEN ZUM PLANINHALT MIT ORIENTIERENDEM CHARAKTER

Wald

1 Schutz:

Der Wald ist durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung geschützt vor Beeinträchtigungen durch Bauten und bauliche Anlagen.

2 Waldabstand:

Bauten und bauliche Anlagen haben den vom Gesetz (20 m WaV Art. 7) oder von der Nutzungsplanung vorgeschriebene Abstand einzuhalten. Kleinbauten haben einen Minimalabstand von 6 m, Zäune von 2 m einzuhalten (WaV Art. 3).

3 Waldfeststellung:

Wo die Bestimmungen zum Schutz des Waldes Auswirkungen auf die Nutzung gemäss Zonenplan haben können, werden Wald und Waldgrenze in einem Waldfeststellungsplan festgehalten.

Gewässer

1 Schutz:

Die Gewässer sind durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung geschützt. Jedermann ist verpflichtet, alle gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden (GSchG Art. 3).

2 Bauabstände:

Sofern kantonale Baulinien nichts anders vorsehen, haben Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone entlang von Bächen einen Abstand von 4 m und entlang von Flüssen einen Abstand von 10 m einzuhalten. Ausserhalb der Bauzone beträgt der minimale Bauabstand 10 m bei Bächen und 30 m bei Flüssen (NHV Art. 32).

Rechtsgültige Grundwasserschutzzone und -areale

1 Schutz:

Für Grundwasserschutzzonen und -areale werden vom Kanton die notwendigen Eigentumsbesch …

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Art. 11BZO Zonenreglement Dornach · S. 10

Gewerbezone mit Wohnanteil (GW)

1 Nutzung:

In der Gewerbezone mit Wohnanteil sind höchstens mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, sowie Wohnungen in beschränktem Mass zulässig.

2 Massvorschriften:

–Geschossanzahl max. 3 Seite 10/36

–Ausnutzungsziffer max. 0.80

–Gebäudehöhe max. 10.50 m

–Firsthöhe1 max. 7.00 m

(1 Gemessen ab OK Boden des obersten Vollgeschosses.)

–Grünflächenziffer max. 30 %

3 Wohnanteil:

Der zulässige Wohnanteil beträgt maximal 30 % der in einem Gestaltungsplan-Areal oder in einer Baubewilligung gesamthaft realisierten Bruttogeschossfläche (BGF), jedoch mind. 120 m2.

4 Umgebung:

Wo die Zone WG an eine andere Zone grenzt (ausgenommen die Zonen G und In) oder landschaftlich exponiert liegt, sind Lager-, Abstell- und Umschlagplätze zu überdecken oder mit einer dichten Randbepflanzung gegen Einsicht abzuschirmen.

Bei reinen Gewerbebauten muss gegenüber der Wohnzonen innerhalb des im Zonenplan eingetragenen Immissionsabstandes (= Zonenabstand) von 10.00 m eine dichte, zusammenhängende und mindestens 2.00 m hohe Hecke mit vereinzelten Bäumen gepflanzt werden.

5 Ausnahmen:

Anstelle der vorgeschriebenen Grünfläche (Grünflächenziffer gemäss kant. Bauverordnung) kann die Bau-/Werk- u. Planungskommission in begründeten Fällen bei reinen Industrie- oder Gewerbebetrieben das ersatzweise Anpflanzen eines hochstämmigen Baumes pro 40 m2 verlangter Grünfläche gestatten, aber im Maximum für die Hälfte der geforderten Grünfläche.

6 Empfindlichkeitss …

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Art. 12BZO Zonenreglement Dornach · S. 11

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (öBA3 / öBA4)

1 Nutzung:

In den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen sind nur öffentliche und öffentlichen Zwecken dienende Bauten und/oder Anlagen gestattet.

2 Massvorschriften:

öBA3

öBA4

–Vollgeschosse

1 - 3

1 - 4

–Gebäudehöhe max. 10.50 m max. 13.50 m

–Grünflächenziffer mind. 30 %

30 %

3 Empfindlichkeitsstufe:

ES II oder ES III gemäss Festsetzung im Bauzonenplan.

4 Reklamen:

Das Anschlagen von Fremdreklamen und Plakaten ist in diesen Zonen nicht gestattet.

Eigenreklame kann die Bau-/Werk- u. Planungskommission bewilligen.

Reklame für vorübergehende Veranstaltungen richtet sich nach § 3.4 der kantonalen Richtlinien für Reklamen.

Seite 11/36

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Art. 13BZO Zonenreglement Dornach · S. 12

Zone für öffentliche Anlagen (öA)

1 Nutzung:

In der Zone für öffentliche Anlagen sind nur öffentliche und öffentlichen Zwecken dienende Anlagen gestattet.

Eingeschossige Bauten sind zulässig, soweit sie dem Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Anlagen dienen.

Die Zone für öffentliche Anlagen ist der Abtretungspflicht im Sinne von § 34 Abs. 3 und § 42 PBG unterstellt.

2 Abtretungspflicht:

Die Zone für öffentliche Anlagen ist der Abtretungspflicht im Sinne von § 34 Abs. 3 und § 42 PBG unterstellt.

3 Empfindlichkeitsstufe:

ES III.

4 Reklamen:

Das Anschlagen von Fremdreklamen und Plakaten ist in diesen Zonen nicht gestattet.

Eigenreklame kann die Bau-/Werk- u. Planungskommission bewilligen.

Reklame für vorübergehende Veranstaltungen richtet sich nach § 3.4 der kantonalen Richtlinien für Reklamen.

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Art. 14BZO Zonenreglement Dornach · S. 12

Industriezone und Gewerbezonen (In, G1, G2)

1 Zweck / Nutzung:

Die Industrie- und Gewerbezonen dienen grundsätzlich der Ansiedlung von Betrieben zur Schaffung von Arbeitsplätzen.

Es kann nur im Rahmen von Gestaltungsplänen gebaut werden. Für bestehende Bauten und Anlagen gilt die Besitzstandsgarantie gemäss § 34bis PBG. Für diese und für kleinere Betriebe ohne wesentliche Auswirkungen auf Raumplanung und Umwelt kann der Gemeinderat auf die Gestaltungsplanpflicht verzichten.

Die Gestaltungspläne haben insbesondere vor schädlichen Einwirkungen zu schützen (§ 44 Abs. 1 PBG). Im Rahmen des Gestaltungsplanes ist insbesondere für verkehrsintensive Betriebe und solche mit Verkaufs- und Ausstellungsflächen ein spezieller Nachweis über ihre Auswirkungen auf die Raumordnung und den Umweltschutz zu erbringen. Massgeblich für Art und Umfang der zulässigen Nutzung ist u.a. das damit verbundene Verkehrsaufkommen.

2 Massvorschriften:

G1 G2 In

–Gebäudehöhe max. 10.50 m 10.50 m 15.00 m

–Firsthöhe1 max. 18.00 m 13.50 m 18.00 m

(1 Gemessen ab OK Boden des obersten Erdgeschosses.)

–Grünflächenziffer mind. 10 % 10 %

3 Umgebung:

Die Baubehörde kann die Einfriedung, Randbepflanzung oder Überdeckung von Lager-, Umschlag- oder Abstellflächen verlangen. Sie legt die Lage und Art der Bepflanzung im Baugesuchsverfahren im Detail fest. Anstelle von 40 m2 Grünfläche kann ersatzweise ein hochstämmiger Baum verlangt werden.

4 Besondere Bestimmungen:

Die Gewerbezonen G1 unterliegt der Gestaltung …

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Art. 15BZO Zonenreglement Dornach · S. 13

Ortsbildschutzzone2 (Ob)

(2 siehe auch separate Teilnutzungspläne Dornachbrugg und Oberdornach) 1 Perimeter:

Die Ortsbildschutzzone ist einer Bauzone überlagert und umfasst insbesondere die engeren historischen Dorfkerne Oberdornach und Dornachbrugg.

2 Zweck:

Sie bezweckt:

–den Schutz und die Erhaltung der baulichen Einheit und Eigenart von Strassenzügen,

räumen und -plätzen sowie Dorfpartien und Einzelobjekten,

–den Schutz der für das Ortsbild typischen Grünräume, Hofstattgebiete und Umgebungs-

bereiche,

–die Erhaltung der ortsgeschichtlich und architektonisch wertvollen Bausubstanz,

–die sorgfältige Einordnung von Um- und Neubauten.

3 Gestaltung:

Alle baulichen Massnahmen, insbesondere auch Dachaufbauten, Aussenreklamen, Garagentore, technische Vorkehrungen für die Garagierung und bauliche Massnahmen der Aussenraumgestaltung haben sich dem Zonenzweck unterzuordnen und sich namentlich hinsichtlich ihrer Stellung, Proportionen und äusseren Gestaltung ins Ortsbild einzufügen.

Dachform:

Sattel- oder Krüppelwalmdächer.

Dachneigung:

Beidseitig gleiche Neigung von mindestens 30°. Bei Anbauten und Garagen sind Ausnahmen möglich.

Dachvorsprünge:

In traditioneller Weise und Ausbildung.

Bedachungsmaterial:

Rotbraune nicht engobierte Tonziegel.

Dachaufbauten und Dachfenster:

Vereinzelte, kleine Dachaufbauten in Form von Lukarnen oder Schleppgauben oder vereinzelte Dachfenster von max. 0.70 m2 Lichtfläche können zugelassen werden, wenn dadurch die Gesamterschei …

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Art. 17BZO Zonenreglement Dornach · S. 15

Aussichtsschutzzone (Aus)

Generelle Vorschriften:

Die Aussichtsschutzzone ist einer anderen Zone überlagert und umfasst diejenigen Gebiete, in denen in einem besonderen Aussichtsschutzzonenplan Baubeschränkungen zum Schutze der Aussicht festgelegt sind. (siehe Anhang IV zu diesem Reglement).

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Art. 18BZO Zonenreglement Dornach · S. 15

Freihaltezone (Fr)

1 Zweck:

Als Freihaltezone sind innerhalb des Siedlungsgebietes diejenigen Flächen ausgeschieden, die der Erholung dienen, ein Natur- oder Kulturobjekt bewahren, dem Schutz der Waldränder vor Überbauung dienen oder eine Freifläche vor einer Überbauung bewahren sollen.

2 Nutzung:

Entlang der Waldränder sind eine naturnahe landwirtschaftliche Bewirtschaftung und der Gartenbau zulässig. Terrainveränderungen sind nicht zulässig.

In den übrigen Freihaltezonen dürfen nur solche oberirdischen Bauten und Anlagen erstellt

werden, die der Bewirtschaftung der Freiflächen oder der Erhaltung des Zonenzweckes die-

nen.

Seite 15/36

3 Ausnahmen:

Der Grundeigentümer der Freihaltezone Birsbogen ist berechtigt, Wassergewinnungsanlagen anzulegen und zu betreiben. Die für die Wassergewinnung benötigten Bauten und Anlagen, inklusive der benötigten Zufahrtswege, sind zulässig.

In den Freihaltegebieten für erhaltenswerte Baumgärten und Hofstattgebiete gemäss Teilnutzungsplan über die Ortsbildschutzzonen sind nur vereinzelte Kleinbauten unter 30 m2 Gebäudegrundfläche gestattet.

4 Bestandesgarantie:

Bestand und Wiederaufbau bestehender Bauten sind gewährleistet.

5 Reklamen:

Das Anschlagen von Fremdreklamen und Plakaten ist in diesen Zonen nicht gestattet.

Eigenreklame kann die Bau-/Werk- u. Planungskommission bewilligen.

Reklame für vorübergehende Veranstaltungen richtet sich nach § 3.4 der kantonalen Richtlinien für Reklamen.

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Art. 19BZO Zonenreglement Dornach · S. 16

Archäologische Fundstellen und Objekte (ArF)

Besondere Bestimmungen:

In den Gebieten gemäss Zonenplan ist rechtzeitig vor Inangriffnahme von Grabarbeiten die Kantonsarchäologie zu verständigen. Baugesuche, die Grabarbeiten beinhalten, sind vor Erteilung einer Baubewilligung der Kantonsarchäologie zur Stellungnahme einzureichen.

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Art. 20BZO Zonenreglement Dornach · S. 16

Vorranggebiete Natur und Landschaft (VNL)

1 Zweck:

Vorranggebiete Natur und Landschaft bezwecken die Erhaltung und Aufwertung besonders vielfältiger und erlebnisreicher Landschaften mit ihren typischen Lebensräumen von Pflanzen und Tieren. Sie sind einer anderen Nutzungszone überlagert.

2 Ziel:

Anzustreben ist eine dem jeweiligen Erhaltungsziel gemäss Naturkonzept angepasste landoder forstwirtschaftliche Nutzung. Diese Nutzungen werden in erster Linie im Rahmen von Vereinbarungen mit den Bewirtschaftern und Grundeigentümern gemäss § 119 bis PBG sichergestellt.

3 Besondere Bestimmungen:

Wo wichtige Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes durch Vereinbarungen nicht erreichbar sind, kann der Gemeinderat oder der Regierungsrat in Absprache mit dem kantonalen Amt für Raumplanung gemäss § 122 PBG diese Schutzanliegen durch Verfügung sicherstellen. Seite 16/36 C SCHUTZOBJEKTE

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 24BZO Zonenreglement Dornach · S. 18

Landwirtschaftszone (Lw)

1 Zweck:

Die Landwirtschaftszone bezweckt die Sicherung ausreichender Kulturlandflächen für die Landwirtschaft und die Landesversorgung sowie den Schutz von Natur und Landschaft.

2 Nutzung:

Zulässig sind bodenschonende Nutzungen in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse und Obstbau mit Erhalt und/oder Schaffung der notwendigen ökologischen Ausgleichsflächen. Für die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen gelten die entsprechenden Bestimmungen von RPG und PBG.

3 Bauweise:

Die Bauweise der zulässigen Bauten hat sich in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsgestaltung und Bepflanzung ins Orts- und Landschaftsbild einzufügen. Für Neubauten ist ein in Abwägung sämtlicher Interessen optimaler Standort zu wählen.

4 Empfindlichkeitsstufe:

ES III.

5 Reklamen:

Das Anschlagen von Fremdreklamen und Plakaten ist in dieser Zone nicht gestattet.

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

5 weitere Artikel erwähnen die Zone; vollständig im Originalerlass.

Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit

«Die Industrie- und Gewerbezonen dienen grundsätzlich der Ansiedlung von Betrieben zur Schaffung von Arbeitsplätzen.» · Art. Art. 14, § 14, Abs.

Wortgetreu aus dem Reglement. Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.

Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Gebäudehöhe≤ 15 mArt. 14, S. 120.95
Firsthöhe≤ 18 mArt. 14, S. 120.90

Extrahiert aus der BZO Dornach (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone In

Was gilt in der Zone In in Dornach?
Gebäudehöhe ≤ 15 m, Firsthöhe ≤ 18 m. Insgesamt sind 2 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Dornach erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone In sein?
Laut BZO Dornach: Gebäudehöhe ≤ 15 m, Firsthöhe ≤ 18 m. Wie gemessen wird, bestimmt das kantonale Recht; massgeblich bleibt das Reglement.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Dornach?
10 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuch im Doppel (Formular bzw. eBau-Erfassung), Eigentumsnachweis bzw. Zustimmung der Grundeigentümerschaft, Situationsplan (amtlich nachgeführte Grundbuchplan-Kopie). Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Dornach ein?
Baugesuche in Dornach laufen über Papier. Zuständig ist Bauverwaltung, Hauptstrasse 33, 4143 Dornach. Ablauf nach der Einreichung →
Wo steht die Zone In in der BZO Dornach?
25 Artikel der Bau- und Zonenordnung Dornach erwähnen die Zone In namentlich, darunter Art. 1, Art. 2, Art. 3. BZO Dornach lesen →

Weitere Zonen in Dornach