Art. 5 · 2-geschossige Wohnzone b (W2b)
BZO Zonenreglement Dornach · S. 7 · Original-PDF
1 Zweck:
Die 2-geschossige Wohnzone W2b ist eine reine Wohnzone (siehe§ 2).
2 Nutzung:
In der Wohnzone W2b sind freistehende oder zusammengebaute Ein- und Mehrfamilienhäuser zulässig.
3 Massvorschriften:
–Vollgeschosse
2
–Ausnutzungsziffer max. 0.40
–Gebäudelänge max. 24.00 m
–Gebäudehöhe max. 7.50 m
–Firsthöhe1 max. 7.00 m
(1 Gemessen ab OK Boden des obersten Vollgeschosses.)
4 Empfindlichkeitsstufe:
ES II. In lärmvorbelasteten Gebieten gemäss Bauzonenplan gilt ES III.
5 Reklamen:
Das Anschlagen von Fremdreklamen und Plakaten ist in diesen Zonen nicht gestattet.
Eigenreklame kann die Bau-/Werk- u. Planungskommission bewilligen.
Reklame für vorübergehende Veranstaltungen richtet sich nach § 3.4 der kantonalen Richtlinien für Reklamen.
6 Besondere Bestimmungen:
Innerhalb der ehemaligen Quellwasserschutzzone der Mattenquelle, im Bereich Schutzzone S1 und S2, darf unterhalb des alten Birsbordes nicht tiefer wie 290 M.ü.M. ausgehoben werden. Oberhalb des Birsbordes darf bis -3.00 m, ab gewachsenem Terrain, ausgehoben werden. (Siehe Anhang V zu diesem Reglement).
7 Gestaltungsplanpflicht ab 4 Wohneinheiten:
Bei der Überbauung von Grundstücken mit Bauten von 4 oder mehr Wohnungen (Wohneinheiten) gilt eine Gestaltungsplanpflicht gemäss § 44 – 46 PBG. Dasselbe gilt bei Ersatz(neu)bauten mit 4 oder mehr Wohneinheiten.
Qualitätskriterien:
Zusätzlich ist im Rahmen des Raumplanungsberichtes nach Art. 47 RPV zum Gestaltungsplan die Auseinandersetzung mit der Struktur des gewachsenen Quartiers als Herleitung für das Bauprojekt darzulegen. In den Sonderbauvorschriften sind daraus abgeleitete Massnahmen für die gestalterisch und qualitativ gute Einordnung des Bauprojektes ins Orts- und Quartierbild festzulegen. Lage, Stellung und Form der Bauten muss aufgezeigt und begründet werden.
Im Rahmen des Gestaltungsplans sind insbesondere eine hohe Aussenraum- und Grünraum-
qualität durch eine hohe gestalterische und funktionale Qualität der Freiflächen unter Berück-
sichtigung der natürlichen Gegebenheiten, der Erschliessung (in Ergänzung der Erschlies-
sungsplanung) und der Parkierung für PW und Zweiräder sicherzustellen.
Es gilt die Grünflächenziffer in Wohnzonen nach § 36 KBV von mindestens 40%.
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Zulässige Abweichungen (Boni):
Die Gestaltungspläne und die Sonderbauvorschriften können von den allgemeinen baupolizeilichen Bestimmungen abweichen. Die zulässigen Abweichungen von der Grundnutzung (vgl. § 5 vorhergehend) sind wie folgt:
–Die maximal zulässige Ausnützungsziffer gemäss Grundnutzung darf in der Gesamtsumme
um maximal 10% überschritten werden
–Ein Bonus auf der maximalen Geschosszahl ist nicht zulässig
Bemerkung:
Es besteht kein Anspruch auf die aufgeführten Boni. Die Boni sind an die Erfüllung der Qualitätskriterien gebunden.
Befreiung:
Ausgenommen von der Gestaltungsplanpflicht sind An- und Umbauten im Bestand sowie Klein- und Nebenbauten.
Begutachtung:
Die Gemeinde kann bei Bedarf unabhängige fachkundige Berater beiziehen und die Begutachtung oder Bearbeitung eines Gestaltungsplanes anordnen. Die daraus entstehenden Kosten werden auf die interessierten Grundeigentümer verteilt. Bei wesentlichem Interesse kann die Gemeinde einen angemessenen Kostenanteil mittragen (§ 74 Abs. 3 PBG).
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.