Art. 20 · Vorranggebiete Natur und Landschaft (VNL)
BZO Zonenreglement Dornach · S. 16 · Original-PDF
1 Zweck:
Vorranggebiete Natur und Landschaft bezwecken die Erhaltung und Aufwertung besonders vielfältiger und erlebnisreicher Landschaften mit ihren typischen Lebensräumen von Pflanzen und Tieren. Sie sind einer anderen Nutzungszone überlagert.
2 Ziel:
Anzustreben ist eine dem jeweiligen Erhaltungsziel gemäss Naturkonzept angepasste landoder forstwirtschaftliche Nutzung. Diese Nutzungen werden in erster Linie im Rahmen von Vereinbarungen mit den Bewirtschaftern und Grundeigentümern gemäss § 119 bis PBG sichergestellt.
3 Besondere Bestimmungen:
Wo wichtige Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes durch Vereinbarungen nicht erreichbar sind, kann der Gemeinderat oder der Regierungsrat in Absprache mit dem kantonalen Amt für Raumplanung gemäss § 122 PBG diese Schutzanliegen durch Verfügung sicherstellen. Seite 16/36 C SCHUTZOBJEKTE
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.