Art. 10 · Kernzone 2 (K 2)
BZO Zonenreglement Dornach · S. 10 · Original-PDF
1 Abgrenzung / Nutzung:
Die Kernzone K 2 umfasst den Bereich beidseits des Bruggweges zwischen der Kernzone Oberdornach und Dornachbrugg, in dem Wohnbauten, nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Ladengeschäfte, Gasthäuser, Praxen, Ateliers, Büros und dergleichen zulässig sind. Nicht gestattet sind u.a. Betriebe mit mehr als 500 m2 Nettoladenfläche, Lager, Magazine und Betriebe mit starkem Schwerverkehr.
2 Massvorschriften:
Reine Wohngebäude dürfen max. 2 Vollgeschosse aufweisen, gemischt genutzte Gebäude mit mind. 1 Geschoss Nichtwohnnutzung auch 3 Vollgeschosse.
–Vollgeschosse
2
3
–Ausnutzungsziffer max. 0.40 max. 0.50
–davon für Wohnen max. 0.40 max. 0.40
–Gebäudelänge max. 30.00 m max. 40.00 m
–Gebäudehöhe max. 7.50 m max. 10.50 m
–Firsthöhe1 max. 7.50 m max. 7.50 m
(1 Gemessen ab OK Boden des obersten Vollgeschosses.)
3 Ausnahmen:
Bei gewerblichen Nutzungen und Ladenlokalen, für die im EG eine Geschosshöhe von mehr als 3 m erforderlich ist, erhöht sich die zulässige Gebäudehöhe um das Mass der Mehrhöhe im EG.
4 Empfindlichkeitsstufe:
ES III.
5 Reklamen:
Das Anschlagen von Fremdreklamen und Plakaten ist in diesen Zonen nicht gestattet.
Eigenreklame kann die Bau-/Werk- u. Planungskommission bewilligen.
Reklame für vorübergehende Veranstaltungen richtet sich nach § 3.4 der kantonalen Richtlinien für Reklamen. § 10 Kernzone 2 ohne Gewerbe
K2
Seite 25/36 ANHANG II ZUM ZONENREGLEMENT DER GEMEINDE DORNACH ERLÄUTERUGEN ZU DEN ZONEN UND GEBIETE MIT ORIENTIERENDEM CHARAKTER ERLÄUTERUNGEN ZUM PLANINHALT MIT ORIENTIERENDEM CHARAKTER
Wald
1 Schutz:
Der Wald ist durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung geschützt vor Beeinträchtigungen durch Bauten und bauliche Anlagen.
2 Waldabstand:
Bauten und bauliche Anlagen haben den vom Gesetz (20 m WaV Art. 7) oder von der Nutzungsplanung vorgeschriebene Abstand einzuhalten. Kleinbauten haben einen Minimalabstand von 6 m, Zäune von 2 m einzuhalten (WaV Art. 3).
3 Waldfeststellung:
Wo die Bestimmungen zum Schutz des Waldes Auswirkungen auf die Nutzung gemäss Zonenplan haben können, werden Wald und Waldgrenze in einem Waldfeststellungsplan festgehalten.
Gewässer
1 Schutz:
Die Gewässer sind durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung geschützt. Jedermann ist verpflichtet, alle gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden (GSchG Art. 3).
2 Bauabstände:
Sofern kantonale Baulinien nichts anders vorsehen, haben Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone entlang von Bächen einen Abstand von 4 m und entlang von Flüssen einen Abstand von 10 m einzuhalten. Ausserhalb der Bauzone beträgt der minimale Bauabstand 10 m bei Bächen und 30 m bei Flüssen (NHV Art. 32).
Rechtsgültige Grundwasserschutzzone und -areale
1 Schutz:
Für Grundwasserschutzzonen und -areale werden vom Kanton die notwendigen Eigentumsbeschränkungen festgehalten.
2 Zweck:
Grundwasserschutzzonen schützen im öffentlichen Interesse liegende Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen. Grundwasserschutzareale bezeichnen Gebiete, die für eine künftige Nutzung und Anreicherung von Grundwasservorkommen von Bedeutung sind.
Kantonales Naturreservat
Schutz:
Das kantonale Naturreservat bezweckt den Schutz von besonderen Lebensräumen gefährdeter Pflanzen und Tiere und deren Umgebung. Der Umfang der Schutzbestimmungen wird in einer kantonalen Verfügung festgeschrieben. Seite 26/36
BLN-Gebiet
Bedeutung:
Das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) umfasst Gebiete, deren ungeschmälerte Erhaltung oder jedenfalls grösstmögliche Schonung in hohen Masse verdient (NHG Art. 6).
Seite 27/36 ANHANG III ZUM ZONENREGLEMENT DER GEMEINDE DORNACH ÜBESICHTSPLAN ÜBER DIE VERDACHTSFLÄCHEN UND DIE BODENBELASTUNG Seite 28/36 ANHANG IV ZUM ZONENREGLEMENT DER GEMEINDE DORNACH
ÜBERSICHTSPLAN ÜBER DIE AUSSICHTSSCHUTZZONE: 1 Haus Laval Brosiweg 9 2 Bannhollenweg - Luzernerstrasse 3 Bahollen oberhalb Zugerstrasse 4 Hochwaldstrasse Richtung zum Schledernweg
Seite 29/36 Seite 30/36
Seite 31/36 Seite 32/36 ANHANG V ZUM ZONENREGLEMENT DER GEMEINDE DORNACH
ÜBERSICHTSPLAN ÜBER DIE QUELLWASSERSCHUTZZONE: MATTENWEGQUELLE
Seite 33/36 Seite 34/36
Seite 35/36 ZENTRALE DIENSTE Hauptstrasse 33 Postfach 4143 Dornach
Telefon: 061 706 25 00 eMail: info@dornach.ch
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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.