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Art. 18 · Freihaltezone (Fr)

BZO Zonenreglement Dornach · S. 15 · Original-PDF

1 Zweck:

Als Freihaltezone sind innerhalb des Siedlungsgebietes diejenigen Flächen ausgeschieden, die der Erholung dienen, ein Natur- oder Kulturobjekt bewahren, dem Schutz der Waldränder vor Überbauung dienen oder eine Freifläche vor einer Überbauung bewahren sollen.

2 Nutzung:

Entlang der Waldränder sind eine naturnahe landwirtschaftliche Bewirtschaftung und der Gartenbau zulässig. Terrainveränderungen sind nicht zulässig.

In den übrigen Freihaltezonen dürfen nur solche oberirdischen Bauten und Anlagen erstellt

werden, die der Bewirtschaftung der Freiflächen oder der Erhaltung des Zonenzweckes die-

nen.

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3 Ausnahmen:

Der Grundeigentümer der Freihaltezone Birsbogen ist berechtigt, Wassergewinnungsanlagen anzulegen und zu betreiben. Die für die Wassergewinnung benötigten Bauten und Anlagen, inklusive der benötigten Zufahrtswege, sind zulässig.

In den Freihaltegebieten für erhaltenswerte Baumgärten und Hofstattgebiete gemäss Teilnutzungsplan über die Ortsbildschutzzonen sind nur vereinzelte Kleinbauten unter 30 m2 Gebäudegrundfläche gestattet.

4 Bestandesgarantie:

Bestand und Wiederaufbau bestehender Bauten sind gewährleistet.

5 Reklamen:

Das Anschlagen von Fremdreklamen und Plakaten ist in diesen Zonen nicht gestattet.

Eigenreklame kann die Bau-/Werk- u. Planungskommission bewilligen.

Reklame für vorübergehende Veranstaltungen richtet sich nach § 3.4 der kantonalen Richtlinien für Reklamen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.