Zone L · Bütschwil-Ganterschwil
St. Gallen · BFS 3395 · Gemeindeprofil · alle 15 Zonen
Die Zone L in Bütschwil-Ganterschwil (St. Gallen) ist mit 6 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 3 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 10.5 m, Firsthöhe ≤ 14.5 m, Grenzabstand (klein) ≥ 5 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan
- Grundrisse aller Geschosse
- Ansichten / Fassadenpläne
- Schnitte mit gewachsenem und gestaltetem Terrain
- Kanalisations-/Entwässerungsplan
- Höhenangaben und Niveaupunkt
- Baugesuchsformular G1 (kantonal einheitlich), unterzeichnet
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: Papier
- Ablauf nach der Einreichung
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Bütschwil-Ganterschwil, in denen «L» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 4BZO Baureglement der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil · S. 13
Strassenabstand Normen SN 640 273a Sichtverhältnisse
3Wo keine Baulinien bestehen, haben Bauten und Anlagen folgende Mindestabstände einzuhalten:
–Kantonsstrassen
4.0 m
–Gemeindestrassen 1. + 2. Klasse 3.0 m mit Trottoir
4.0 m ohne Trottoir
–Gemeindestrassen 3. Klasse 3.0 m
–Gemeindewege
3.0 m Bei Gemeindewegen kann der Abstand bis höchstens 1.0 m verringert werden, wenn die Nutzung des Weges nicht eingeschränkt wird. Strasse Trottoir Strassenabstand Strassenabstand
4Bauwerke für den Lärmschutz sowie mindestens dreiseitig offene Parkierungsanlagen dürfen bis maximal 1.0 m an Gemeindestrassen und Gemeindewege gebaut werden.
5Für Stützmauern, Einfriedungen, Lebhäge und dergleichen ist zur Gewährleistung der Schneeräumung und Verkehrssicherheit ein Strassenabstand von mindestens 0.60 m sicherzustellen. Lebhäge sind zwingend auf den vorgeschriebenen Mindestabstand zurückzuschnei den.
Art. 7BZO Baureglement der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil · S. 5
Zoneneinteilung Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: Zonen innerhalb des Baugebietes:
a.Wohnzonen
Wohnzone 2 VG
W2
Wohnzone 3 VG
W3
Wohnzone 4 VG
W4
b.Wohn-Gewerbezonen
Wohn-Gewerbezone 2 VG
WG2
Wohn-Gewerbezone 3 VG
WG3
Wohn-Gewerbezone 4 VG
WG4
c.Kernzonen
Kernzone 2 VG
K2
Kernzone 3 VG
K3
d.Gewerbe-Industriezone
GI A
e.Industriezone
I A
g.Grünzonen
Freihaltung
GFi
Erholung
GEi
Schutzgegenstand nach Art. 98 BauG
GNi
Grundwasserschutz
GGi Zonen ausserhalb des Baugebietes:
h.Grünzonen
Freihaltung
GFa
Erholung
GEa
Schutzgegenstand nach Art. 98 BauG
GNa
Grundwasserschutz
GGa
i.Landwirtschaftszone
L
j.Übriges Gemeindegebiet
ueG
5Bei Bauvorhaben, die ausserhalb des Gefahrenkartenperimeters liegen, sind die vorhandenen Gefahrenhinweise (Ereigniskataster, Gefahrenhinweiskarte, Phänomene, ...) zu beachten. Weisen diese auf eine Gefährdung hin, ist diese im Rahmen des Baubewilligungsverfah rens durch Einzelverfügung festzustellen. Die Pflicht zur Ausführung von Objektschutzmassnahmen bleibt vorbehalten.
f.Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Oe BA H i n w e i s e B a u r e g l e m e n t G e m e i n d e B ü t s c h w i l - G a n t e r s c h w i l
Art. 15BZO Baureglement der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil · S. 9
Offene Bauweise
1Sofern durch einen Überbauungsplan oder Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt wird, gilt die offene Bauweise. Bei offener Bauweise werden die Bauten nach den Vorschriften der Regelbauweise allseitig freistehend erstellt.
2In der offenen Bauweise dürfen Bauten auch über die Grundstücks grenze hinweg zu einer Häuserzeile zusammengebaut werden. Die Länge einer Häuserzeile darf die jeweils maximal erlaubte Gebäude länge nicht überschreiten. Sie sind nach einem einheitlichen Gesamt projekt gleichzeitig zu erstellen. 9 0 9 . 1 2 . 2 0 1 6 H i n w e i s e B a u r e g l e m e n t G e m e i n d e B ü t s c h w i l - G a n t e r s c h w i l
Art. 19BZO Baureglement der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil · S. 11
Gebäudelänge
Anbaute Vorbaute gem. Art. 22 gem. Art. 24 Hauptbaute G e b ä u d e lä n g e Gebäudelänge Gebäudelänge gestaltetes Terrain gewachsenens Terrain
1Die Gebäudelänge ist definiert als die längste Seite des flächenkleins ten Rechtecks, welches die Gebäudegrundfläche – exklusive Anbauten und Vorbauten nach Art. 22 und 24 BauR bis zu einer Fassadenver längerung von gesamthaft 6.0 m sowie Untergeschossen, die allseits unter dem gestalteten Terrain liegen – umfasst.
2Bei Gebäudelängen über 20.0 m sind die Bauten zu staffeln. Die Tiefe der Staffelung hat dabei mindestens 1/10 der Gebäudelänge zu betra gen. Von der Staffelung ausgenommen sind die Gewerbe-Industrie-, Industrie- und Landwirtschaftszone sowie das übrige Gemeindege biet. 11 0 9 . 1 2 . 2 0 1 6 H i n w e i s e B a u r e g l e m e n t G e m e i n d e B ü t s c h w i l - G a n t e r s c h w i l
Art. 20BZO Baureglement der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil · S. 12
Grenzabstand | Gebäudeabstand
1Der grosse Grenzabstand ist gegenüber der Hauptfassade, der kleine Grenzabstand gegenüber den übrigen Fassaden einzuhalten.
2Als Hauptfassade gilt diejenige Fassade, auf welche die meisten in tensiv bewohnten Wohn-, Arbeits- und Schlafräume ausgerichtet sind. Bei annähernd gleichen Süd- und Westfassaden kann der G emeinderat die Aufteilung der Summe des grossen und kleinen Grenzabstandes je zur Hälfte auf beide Fassaden gestatten.
3Der Grenzabstand muss gegenüber jenen Gebäudeseiten um den Mehrlängenzuschlag vergrössert werden, die eine Gebäudelänge von 20.0 m überschreiten.
4Steht die Hauptfassade schräg zur Grenze kann der Mehrlängenzuschlag flächengleich ausgemittelt werden, sofern der grosse und kleine Grenzabstand nirgends unterschritten werden und die Grenzab standsfläche nicht verkleinert wird.
5Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der zonengemässen Grenzabstände zuzüglich allfälliger Mehrlängenzuschläge. Er ist auch einzuhalten, wenn zwischen den Bauten eine Parzellengrenze, eine Strasse oder ein Weg verläuft.
6Unter Einhaltung der maximal zulässigen Gebäudelänge, Gebäude tiefe und des Gebäudeabstandes, kann bei Neubauten der Grenzab stand ungleich auf benachbarte Parzellen – auch über Zonengrenzen und das Baugebiet hinaus – verteilt werden, wenn der Nachbar sich schriftlich zur Einhaltung eines entsprechend grösseren Grenzab standes verpflichtet. Der Gemeinderat verfügt diese Verpflichtung als öfef ntlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung und lässt sie im Grund buch anmerken. BauG
Art. 21BZO Baureglement der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil · S. 6
BauG ueG 4) --- 10.50 m 14.50 m --- --- 5.0 m 5.0 m 5.0 m III Legende: LSV Lärmschutzverordnung --- kommt nicht zur Anwendung und keine Anwendung von Art. 67 BauG. 1) Mehrlängenzuschlag beträgt 1/ der Mehrlänge, höchstens aber 6.0 m. 4 2) Gegenüber Grundstücken in Kern-, Wohn-, Wohn-Gewerbe-, Grünzonen. 3) Nur für lärmempfindliche Räume. 4) Nur für Nichtwohnbauten. Für Wohnbauten gilt Art. 12 Abs. 2 BauR. 6 0 9 . 1 2 . 2 0 1 6 H i n w e i s e B a u r e g l e m e n t G e m e i n d e B ü t s c h w i l - G a n t e r s c h w i l
Art. 22BZO Baureglement der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil · S. 13
Anbauten | Nebenbauten >1.50 m _ minimaler Grenzabstand minimaler Grenzabstand Vorbau
1Anbauten sind mit dem Hauptgebäude verbundene eingeschossige Bauten, die in der äusseren Erscheinung architektonisch abgesetzt und funktionell untergeordnet sind sowie nur auf einem Geschoss anrechenbare Geschossflächen vorweisen. Anbauten dürfen eine Gebäudehöhe von 3.0 m und eine Firsthöhe von 5.0 m sowie gesamt haft eine Gebäudegrundfläche von 50.0 m2 nicht überschreiten. Wird die Anbaute mit Flachdach erstellt, darf die Dachfläche als offene Ter rasse genutzt werden, sofern keine nachbarlichen Interessen dagegen stehen. Vorbau ≤ 2.0 m Hauptbau Anbau Anbau Hauptbau reduzierter Gebäudeabstand Nebenbau > 3.0 m _ > 3.0 m _
2Nebenbauten sind eingeschossige Bauten, die baulich nicht mit dem Hauptgebäude verbunden sind. Nebenbauten dürfen eine Gebäude höhe von 3.0 m und eine Firsthöhe von 5.0 m sowie gesamthaft eine Gebäudegrundfläche von 50.0 m2 nicht überschreiten.
3Für An- und Nebenbauten gilt – vorbehältlich der wohnhygienischen und feuerpolizeilichen Vorschriften – ein verminderter Grenzabstand von 3.0 m. 13 0 9 . 1 2 . 2 0 1 6 H i n w e i s e B a u r e g l e m e n t G e m e i n d e B ü t s c h w i l - G a n t e r s c h w i l
4An- und Nebenbauten, die nicht Wohnzwecken dienen, können an die Grenze gestellt oder zusammengebaut werden, wenn der Nachbar schriftlich zustimmt. Erfolgt der Zusammenbau nicht gleichzeitig, so hat der später Bauende ohne besondere Zustimmung des Nachbarn das Recht, eine Baute gleicher Dimension und Erscheinungsform an die Nachbar …
Art. 27BZO Baureglement der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil · S. 15
Dachaufbauten | Dacheinschnitte
1Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster sind architektonisch gut zu gestalten und haben sich bezüglich der Grös senverhältnisse gut in den Baukörper und die Dachfläche einzuordnen. Insgesamt dürfen sie höchstens 50 % der jeweiligen Fassadenseite einnehmen.
2Dachaufbauten dürfen an die Fassadenflucht reichen und müssen mindestens 1.0 m unter der Firstlinie angesetzt sein.
3Dachflächenfenster sind einzeln klein zu halten und dürfen insge samt nicht mehr als 10 % der entsprechenden Dachseite einnehmen. Wintergärten sind davon ausgenommen. Die Messweise für die Dach flächenfenster ist das Glaslicht. Die Fenstereinfassung hat in der Farbe des Daches zu erfolgen.
4Bei Flachdachbauten gelten Bauteile als Dachaufbauten, die über den
45Grad a.T. - Winkel gemäss Art. 16 Abs. 4 BauR hinausragen. Dabei dürfen diese auf den Längsfassaden bis maximal 40 % und auf den Schmalseiten vollständig an die Fassadenflucht reichen.
5Technisch notwendige Bauteile und Anlagen wie Kamine, Ventilationszüge, Treppen- und Liftaufbauten sowie Sonnenenergie anlagen dürfen unabhängig von den Vorschriften über die Dachauf bauten, Gebäude- und Firsthöhe erstellt werden, wenn sie das Ortsund Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Sie sind möglichst klein zu halten, zusammenzufassen und der Sicht zu entziehen sowie bezüglich Farbgebung und Struktur in die Dachflächen einzupassen. Ansicht Dachfläche L1 L2 L3 F1 F2 F3 Schlepp- Giebel- Dachflächengaube lukarne fenster Gebäudelänge Längenregel: L1 + L2 + L3 = max. 50% der Gebäudelänge L 40% max. …
Art. 28BZO Baureglement der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil · S. 16
Sonnenenergiegewinnungsanlagen, Antennen und Reklamen
1Sonnenenergiegewinnungsanlagen zählen nicht als Dachaufbauten und dürfen bei guter Einpassung in die Dachfläche über die nach Art. 8 BauR geltenden Gebäude- und Firsthöhen erstellt werden. Sie dürfen keine Blendwirkung ausüben.
2Aussenantennen und Reklamen sind nur soweit zulässig, als das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild in seiner Erscheinungsweise sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt werden. Sie sind auf das technisch notwendige Mindestmass zu beschränken und sorgfäl tig zu gestalten. Der Gemeinderat ist befugt, im Einzelfall Auflagen bezüglich Grösse und Gestaltung zu erlassen.
Art. 32BZO Baureglement der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil · S. 18
Ausfahrten | Garagenvorplätze
–Sichtbermen ohne Trottoir Geschwindigkeit Sichtweite Neuanlagen: Beobachtungsdistanz ab Bestand: Beobachtungsdistanz ab A Strassenrand Strassenrand B B
–Sichtbermen mit Trottoir Längsneigung Sichtweite Neuanlagen: Beobachtungsdistanz ab Bestand: Beobachtungsdistanz ab Trottoir A Strassenrand Strassenrand B B < 3 % 15.0 m 3.00 m innerorts / 5.00 m ausserorts 2.50 m 5 - 8 % 25.0 m
1Zufahrten zu Einzel- und Sammelgaragen sowie Höfen dürfen höch stens 15 % Gefälle aufweisen. Sie müssen von der Fahrbahngrenze aus auf einer Länge von mindestens 2.0 m mit höchstens 3 % Gefälle erstellt werden.
2Ausfahrten sind mit Radien von 3.0 m (ohne Trottoir) respektive min destens 1.50 m (mit Trottoir) auszurunden.
3Die einzuhaltenden Sichtzonen sind so zu dimensionieren, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Das Sichtfeld ist sowohl in der Ebene als auch im Raum zwischen 0.6 m und 3.0 m Höhe von allen Hindernissen, die Motorfahrzeuge oder Langsamverkehrsteilnehmer verdecken, frei zu halten. Es gelten folgende Sichtbermen bei signali sierter Vortrittsregelung: 30 km/h 30.0 m 3.00 m 2.50 m in der Regel 30.0 m 60.0 m 3.00 m 1.50 m 50 km/h 60.0 m 80 km/h 130.0 m 5.00 m
Im Falle von Gehwegen gilt diese Sichtberme sinngemäss. Die Be obachtungsdistanz wird ab Hinterkant Gehweg gemessen.
verkehr 0.50 m 3 - 5 % 20.0 m > 8% 50.0 m
Ist der Gehweg hindernisfrei, kann das Fahrzeug bis zum Fahr bahnrand vorrücken und hat von folgendem Knoten die Sicht berme ohne Trottoir einzuhalten. Bei anderen Knotenverhältnissen legt der Gemei …
Art. 35BZO Baureglement der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil · S. 20
Kehrichtbeseitigung
1Bei Mehrfamilienhäusern mit sechs und mehr Wohnungen sowie Betrieben mit erheblichem Kehrichtanfall sind auf deren privatem Grund hinreichende Abstellflächen für die Belange der Entsorgung auszuscheiden. Normen SN 640 273a Sichtverhältnisse
2Bei Neu- oder wesentlichen Umbauten mit mehr als 40 Wohn- und/ oder Geschäftseinheiten sind Unterflur-Behälter für den Kehricht zu erstellen.
3Die Gemeinde kann auf privatem Grund – nach Absprache mit den Grundeigentümern – oder öffentlichem Grund Unterflur-Behälter erstellen und die umliegenden Liegenschaften und Betriebe dazu verpflichten, sich an der Erstellung im Verhältnis der Nutzung finanziell zu beteiligen.
4Bei Unterflur-Behältern, auf privatem oder öffentlichem Grund, ist die Gemeinde für die Reinigung und den kleinen Unterhalt zuständig.
5Die Kehrichtabstellflächen oder Unterflur-Behälter müssen über Strassenanstoss verfügen und für das Entsorgungsfahrzeug zugäng lich sein. Die Sichtzonen nach SN 640 273a dürfen nicht beeinträchtigt werden. 20 0 9 . 1 2 . 2 0 1 6 H i n w e i s e B a u r e g l e m e n t G e m e i n d e B ü t s c h w i l - G a n t e r s c h w i l V. Bauvorgang | Baukontrolle
Art. 40BZO Baureglement der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil · S. 23
Baugesuch
–freistehende Aussenantennen und Parabolspiegel ab einer Spie gelgrösse von 0.80 m Durchmesser;
–Terrainveränderungen, welche das gewachsene Terrain an einer Stelle um mehr als 1.0 m über- beziehungsweise unterschreiten oder die Fläche mehr als 200 m2 in der Bauzone umfasst.
1Für das Baugesuch ist das im Internet oder bei der Gemeinde erhält liche Formular zu verwenden und in der erforderlichen Anzahl voll ständig einzureichen. Das Baugesuch hat zu enthalten:
–Beschreibung des Bauvorhabens, soweit die beabsichtigte Aus führung aus den Plänen nicht ersichtlich ist;
–Grundbuchplankopie mit Unterschrift des Nachführungsgeome ters, mit eingetragenen Massen des Baukörpers, der Strassen-, Grenz- und Gebäudeabstände, der beabsichtigten Motorfahr zeugabstellflächen sowie der Zufahrtsstrassen oder -wege;
–Grundriss aller Geschosse im Massstab 1:100 oder 1:50 mit An gabe der Feuerstätten und der Zweckbestimmung der einzelnen Räume, der Mauerstärken und der Fenster- und Bodenflächen;
–Schnitt- und Fassadenpläne im Massstab 1:100 oder 1:50 mit Angabe der Höhen, des gewachsenen und gestalteten Terrains einschliesslich der Übergänge zu den Nachbarsgrundstücken sowie des Geländeschnittes durch den kotierten Niveaupunkt in m.ü.M.;
–Detaillierte Berechnung der Parkplatzzahl und Kinderspielplatz fläche;
–Plan über die Umgebungsgestaltung im Massstab 1:100 oder 1:200 mit Höhenangaben, Zugängen, Parkplätzen, Kinderspiel plätzen, Terraingestaltung und -veränderung, Bepflanzungen, Böschungen, Kehrichtabstellplätzen;
–Besondere Kanalisations …
Art. 43BZO Baureglement der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil · S. 29
Inkrafttreten | Übergangsbestimmungen 25 Inhalt
28 Stichwortverzeichnis 30 Anhang Weitere massgebende Grundlagen 35 Schwerpunktberechnung 37 Messweise Gebäude- und Firsthöhe beim Pultdach 38 29 0 9 . 1 2 . 2 0 1 6 29 B a u r e g l e m e n t G e m e i n d e B ü t s c h w i l - G a n t e r s c h w i l A n h a n g Stichwortverzeichnis A B Stichwort Baureglement Baugesetz Artikel Seite 79, 129 72 ff., 78 38, 42, 49 78 78 78 82 71 77 77 89 49, 77 ff., 87, 94 80 ff., 91, 94 130 24 24 98 49 81 ff. 10 ff. 53 53 53 78 ff. 30 0 9 . 1 2 . 2 0 1 6 30 Abbruch 7, 21 Ablagerung 21 Abstellflächen 17, 19, 20 Abstellplätze 9, 17 Abstellplätze für Motorfahrzeuge 9, 17 Abwasser 21, 22 Anbaute 13 Anbauten 11, 13, 27 An- und Nebenbauten 13, 14 Attikageschoss 10, 14 Auflagen 16 Ausfahrten 18, 28 Ausnahmebewilligung 23 Ausnahmen 13 Badezimmer 19 Bauabort 21 Bauarbeiten 21, 22, 28, 36 Baubeginn 21 Baubewilligung 22, 23 Baugesuch
23, 24, 28 Baukontrolle 21, 22, 28
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 29) verbindlich lesbar.
Baulinie 13 Baulinien 3, 13, 14 Bäume 22 Baureglement 1, 2, 3, 6, 25, 35 Baureife 23 Baustelle 21 Bauten und Anlagen
4, 5, 7, 8, 13, 16, 17, 19, 23, 27, 36 Bauverwaltung 2, 3, 7, 21, 22 Bauvisiere 23, 24, 28
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 29) verbindlich lesbar.
Bauvorgang 21, 28 Bauvorschriften 9, 27 Bauweise 9, 27 Bauzone 23 Bearbeitung von Baumaterialien 21 Beeinträchtigung 16 Begegnungszone 20 Belichtung 9, 19 Belüftung 19 Besonnung 9 Besucherparkplatz 17 Besucherparkplätze 17 Betriebsgebäude 8 Bewilligung 7, 21, 22, 23 Boden 10 Bodenfläche 19 Böschungen 16, 23 Brüstung 10, 11 B a u r e g l e m e n t G e m e i n d e B ü t s c …
Art. 47BZO Baureglement der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil · S. 19
Breite von Treppen, Korridoren, Türen
2Das Mauerlichtmass der Fensterflächen von Wohn-, Schlaf-, und Arbeitsräumen hat mindestens 10 % der Bodenfläche zu betragen. Beim Einbau von Dachflächenfenstern reduziert sich der Faktor durch den besseren Lichteinfall um 1/4. Normen SN 543 358 Geländer und Brüstungen (SIA Norm 358)
3Alle Aufenthaltsflächen müssen unmittelbar von Aussen genügend Luft und Licht erhalten. Innenliegend dürfen Küchen, Bad- und WCRäume errichtet werden, Läden und Werkstätten auch unterirdisch. In diesem Fall müssen die genannten Räume eine ausreichende künst liche Belichtung und Belüftung aufweisen. Aussenliegend haben Aborte und Badezimmer die gleichen Fensterflächen aufzuweisen, wie sie für Aufenthaltsflächen vorgeschrieben sind. BFU Richtlinien
4Für jede Wohnung sind ausreichend grosse Abstellräume von 10 % der anrechenbaren Geschossfläche, wenigstens aber von 5 m2 Bodenfläche, bereitzustellen. Bei Mehrfamilienhäusern sind in der Nähe des Zugangs genügend grosse, treppenfrei erschlossene Abstell flächen für leichte Zweiradfahrzeuge, Roller, Kinderwagen usw. von mindestens 5 % der anrechenbaren Geschossfläche, wenigstens aber von 15 m2 Bodenfläche, zu erstellen. Davon müssen 2/3 witterungsge schützt und abschliessbar sein.
5Die Ausgestaltung von Absturzsicherungen und Handläufen richtet sich nach der Norm SN 543 358.
6Bei Treppenhäusern, Gängen und Hauszugängen muss die begehbare Breite mindestens betragen:
–Ein- und Mehrfamilienhäuser bis 2 Vollgeschosse: 1.00 m
–Mehrfamilienhäuser mit mehr als 2 Voll …
Art. 50BZO Baureglement der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil · S. 3
Erschliessung Zur Lösung der Aufgaben der Ortsplanung dienen neben dem Baure glement die folgenden Planungsinstrumente:
–Gemeinderichtplanung;
–Zonenplan;
–Schutzverordnung;
–Sondernutzungsplanung (Baulinien-, Überbauungs- und Gestaltungspläne sowie Abbau- und Deponiepläne);
–Übersicht über den Stand der Erschliessung;
–Erschliessungsprogramm;
–Naturgefahrenkarte.
Art. 59BZO Baureglement der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil · S. 14
Gewässerabstand
2Für unterirdische Bauten gelten der Wald- und Gewässerabstand sowie gegenüber dem öffentlichen Strassenraum die Baulinien respektive der Strassenabstand nach Art. 21 BauR. Grenze > 2A _ ≤1.30 m A
3Für Untergeschosse, die unter dem gestalteten Terrain liegen, gilt ein reduzierter Grenzabstand, der mindestens der doppelten Höhendiffe renz zwischen gestaltetem und gewachsenem Terrain – gemessen an der Aussenwand der Baute – entspricht. NP gewachsenes Terrain Untergeschoss 14 0 9 . 1 2 . 2 0 1 6 H i n w e i s e B a u r e g l e m e n t G e m e i n d e B ü t s c h w i l - G a n t e r s c h w i l Ausführung und Gestaltung der Bauten
Art. 60BZO Baureglement der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil · S. 10
Gebäudehöhe
1Als Vollgeschoss zählt jedes Stockwerk, das weder als Unter- noch als Dachgeschoss definiert ist. Dachgeschoss: KH ≤ 1.20 m Vollgeschoss: KH > 1.20 m KH
2Als Untergeschoss gilt ein Geschoss, das den Niveaupunkt – gemes sen bis Oberkant Fussboden des darüberliegenden Geschosses – um höchstens 1.30 m überragt. Als Niveaupunkt gilt der Schwerpunkt des Gebäudegrundrisses auf dem gewachsenen Boden. Vollgeschoss Vollgeschoss Untergeschoss: NH ≤ 1.30 m Vollgeschoss: NH > 1.30 m Niveaupunkt Konstruktionsbeispiel Berechnung Gebäudeschwerpunkt im Anhang
3Im Dachraum liegende Geschosse zählen als Dachgeschosse, wenn deren Kniestockhöhe maximal 1.20 m beträgt, gemessen von Ober kant Fussboden bis Schnittpunkt zwischen Kniestockwand und Dach haut. max. 1.20 m
4Das Attikageschoss zählt als Dachgeschoss, wenn es allseitig unter dem 45 Grad a.T. - Winkel von der Schnittlinie der Längsfassade mit der Dachhaut (ohne Brüstung) zurückliegt und unter der regulären Firsthöhe zu liegen kommt. Vordächer und feste Einrichtungen zum Schutz vor der Witterung sind anzurechnen. O.K. Fertig Boden
Art. 65BZO Baureglement der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil · S. 12
Mehrlängenzuschlag / Flächenausgleich g 2 x g G G Hauptwohnseite g F1>_F2 G g F1 F2 Grenze (F1 + F3) ≤ (F2 + F4) g M 20.0 m g G G MZ F1 F2 MZ Legende g = kleiner Grenzabstand F3 F4 G renze G = grosser Grenzabstand F = Fläche MZ = Mehrlängenzuschag (gemäss BauR) M = Mehrlänge Flächenausgleich g 2 x g G G Hauptwohnseite g F1>_F2 G g F1 F2 G renze (F1 + F3) ≤ (F2 + F4)
(F1 + F3) ≤ (F2 + F4) 2 x g MZ F1 MZ 12 0 9 . 1 2 . 2 0 1 6 H i n w e i s e B a u r e g l e m e n t G e m e i n d e B ü t s c h w i l - G a n t e r s c h w i l
Art. 102BZO Baureglement der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil · S. 18
Erlass von Vorschriften Normen SN 640 050 Grundstückszufahrten SN 640 273a Sichtverhältnisse Abstand zum Fahrbahnrand A A d d Fahrbahn d B A2 A2 d2 Abstand zum Fahrbahnrand d2 d d1 d1 B2 B1 Zweiradverkehr A2 A1 im Gemischt 18 0 9 . 1 2 . 2 0 1 6 B a u r e g l e m e n t G e m e i n d e B ü t s c h w i l - G a n t e r s c h w i l
Art. 104BZO Baureglement der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil · S. 16
Strassenabstand EG-ZGB Art. 96f f privatrechtliche Grenzabstände Normen SN 640 273a Sichtverhältnisse >_ 0.80 m m 1.50 >_ 0.60 m ≤ gewachsenes Terrain
Strassengrenze >_ 0.80 m h 1:1 Terrainauf- h schüttung m Terrain 1.80 achsenes >_ 0.60 m m / gew 1.20 ≤ Fahrbahn Trottoir
>_ 0.60 m >_ 0.60 m 16 0 9 . 1 2 . 2 0 1 6 H i n w e i s e B a u r e g l e m e n t G e m e i n d e B ü t s c h w i l - G a n t e r s c h w i l Erschliessung
1 weitere Artikel erwähnen die Zone; vollständig im Originalerlass.
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
«Für Wohnbauten gelten die Regelbauvorschriften der Wohnzone W2 gemäss Art. 8 BauR.» · Art. 20
Wortgetreu aus dem Reglement. Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Gebäudehöhe | ≤ 10.5 m | Art. 8, S. 6 | 0.92 |
| Firsthöhe | ≤ 14.5 m | Art. 8, S. 6 | 0.92 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 5 m | Art. 8, S. 6 | 0.92 |
| Grenzabstand (gross) | ≥ 5 m | Art. 8, S. 6 | 0.92 |
| Gebäudeabstand | ≥ 5 m | Art. 8, S. 6 | 0.92 |
| Vollgeschosse | ≤ 3 Vollgeschosse | Art. 20, S. 6 | 0.75 |
Extrahiert aus der BZO Bütschwil-Ganterschwil (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.